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31.08.2021

GOZ-Frage des Monats

Zahnangabe in der Rechnung

Von einem bei der Universa-Versicherung versicherten Patienten erhielten wir die Aufforderung zur Angabe der einzelnen Zähne auf der Rechnung in Bezug auf Position 4060. In der Sitzung zuvor haben wir eine professionelle Zahnreinigung durchgeführt. Die Rechnung weist die Gebührennummer, Text, Steigerungssatz und die Anzahl (identisch mit 1040 in Vorsitzung) aus. Muss eine detaillierte Zahnangabe erfolgen?

Ja, bereits aus formalen Gründen muss bei allen Leistungen, die laut GOZ je Zahn oder auch je Brückenglied oder Implantat berechnungsfähig sind, in der Rechnung eine Angabe des behandelten Zahnes bzw. der behandelten Region erfolgen. Dies verlangen § 10 Abs. 2 Ziffer 2 sowie die Anlage 2 der GOZ (Rechnungsvordruck, Spalte „Region“). Außerdem empfiehlt sich bei nicht zahnbezogenen Leistungen immer dann eine Angabe des behandelten Zahnes oder der Region, wenn es der Abgrenzung zu anderen Leistungen dient. Findet z. B. in einer Sitzung eine Augmentation des Alveolarfortsatzes (Geb.-Nr. 9100 GOZ) statt und wird dafür anderenorts Knochen entnommen (Geb.-Nr. 9140 GOZ), sollte für beide Leistungen die jeweilige Region angegeben werden, um kenntlich zu machen, dass die Knochenentnahme nicht innerhalb des Aufbaugebietes vorgenommen wurde. Die Entnahme innerhalb des Aufbaugebietes wäre nämlich mit der Geb.-Nr. 9100 GOZ bereits abgegolten.

An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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