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03.12.2020

GOZ-Frage des Monats

Ist die Geb.-Nr. 4025 neben der 4150 berechenbar?

Die Versicherung eines unserer Patienten hat die Erstattung der Geb.-Nr. 4025 GOZ mit der Begründung abgelehnt, die medi-kamentöse antibakterielle Lokalapplikation wäre mit der Nach-sorge nach Geb.-Nr. 4150 GOZ bereits abgegolten. Hat die Versicherung recht?
Nein, die Versicherung hat nicht recht; beide Leistungen sind sehr wohl nebeneinander berechnungsfähig. Die Kontrolle bzw. Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach Geb.-Nr. 4150 GOZ ist mit 7 Punkten bewertet, die Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation nach Geb.-Nr. 4025 GOZ dagegen mit 15 Punkten und es können da neben auch noch die Kosten für das Medikament in Rechnung gestellt werden. Dass mit der Geb.-Nr. 4150 die mehr als doppelt so hoch bewertete Geb.-Nr. 4025 GOZ und die Kosten für das Medikament nicht abgegolten sein können, ist offensichtlich.

An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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