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07.01.2019

GOZ-Frage des Monats

Geb.-Nr. 2330 GOZ nicht bei unfallbedingter Zahnfraktur

Ein Patient hatte durch einen Sturz eine Frontzahnfraktur. Die Fraktur lag im koronalen Bereich nahe der Pulpa. Das pulpennahe Dentin wurde indirekt überkappt und die fehlende Schneidekante in Adhäsivtechnik mit Komposit erneuert. Wir haben neben der symtombezogenen Untersuchung und der Beratung die Geb.-Nrn. 2330 und 2120 GOZ berechnet.Die private Unfallversicherung des Patienten hat die Kostenübernahme mit dem Hinweis abgelehnt, dass eine kariesbedingte Fraktur der Zahnkrone nicht als Unfallfolge gilt und daher die Versicherung nicht leisten müsse. Wie kommt die Versicherung darauf? Grund für die Ablehnung ist offensichtlich der Ansatz der Geb.-Nr. 2330 GOZ. Leistungsinhalt sind hier ausschließlich „Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda …“ Eine Zahnfraktur in Folge von Caries profunda ist selbstredend keine Unfallfolge; insofern lehnte die private Unfallversicherung des Patienten zu Recht die Kostenübernahme ab. Die notwendige indirekte Überkappung der Pulpa in Folge einer Zahnfraktur hätte in Form einer Analoggebühr zur Berechnung gelangen müssen. Als Vergleichsleistung bietet sich selbstverständlich die Leistung nach Geb.-Nr. 2330 GOZ an. Ein Berechnungsbeispiel finden Sie in der Tabelle:

Region

Geb.-Nr.

Leistung

Anzahl

Faktor

Betrag €

11

2330a

Indirekte Überkappung in Folge einer Zahnfraktur,

entsprechend Geb.-Nr. 2330 GOZ,

Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda

1

2,3

14,23

An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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