© fotolia.com | zaieiunewborn59

03.04.2018

GOZ-Frage des Monats: Berechnung eines „Stiftaufbaus“ unter Füllungen

Wie kommt der Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Berechnung, wenn der Zahn anschließend durch eine Füllung versorgt wird?

Da die Geb.-Nr. 2195 GOZ das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. ä. zur Aufnahme einer Krone beschreibt, kann diese Gebühr, wenn der Zahn mit einer Füllung versorgt wird, nicht angesetzt werden. Die Berechnung für das Setzen eines Glasfaserstiftes o. ä. erfolgt in diesem Fall daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ in Form einer Analoggebühr. Bitte beachten Sie, dass bei der Analogberechnung die Materialkosten nicht separat berechnet werden können, sondern kalkulatorisch bei der Auswahl der Analoggebühr berücksichtigt werden müssen. Daher wäre es nicht sinnvoll, als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2195 GOZ zu wählen. Es bietet sich aber z. B. die Geb.-Nr. 2190 GOZ analog an.

An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

Hier finden Sie weitere GOZ-Fragen des Monats:

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de