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03.02.2020

GOZ-Frage des Monats

Injektion zur Minderung der Blutungsneigung

Kann bei einem chirurgischen Eingriff für die Nachinjektion eines Anästhetikums mit gefäßverengenden Zusätzen wegen einer verstärkten Blutungsneigung die Geb.-Nr. 0090 GOZ ein weiteres Mal zur Berechnung gelangen?

Ist eine ausreichende Anästhesietiefe für den chirurgischen  Eingriff erreicht und erfolgt die Nachinjektion allein zur Verringerung der Blutungsneigung, ist hierfür die Geb.-Nr. 252 GOÄ, Injektion, subkutan, submukös, intrakutan, intramuskulär, anzusetzen. Steht aber die Erneuerung der abklingenden Anästhesie im  Vordergrund mit gefäßverengender Nebenwirkung, wäre die Geb.-Nr. 0090 GOZ zu berechnen.
Die Materialkosten für das Anästhetikum sind in jedem Fall als Auslagen gemäß § 3, § 4 GOZ bzw. § 10 GOÄ berechnungsfähig.

An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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