© fotolia.com | zaieiunewborn59

03.11.2020

GOZ-Frage des Monats

Prothesen-Unterfütterung

Kann neben der Gebühr für eine Unterfütterung für die notwendige Abformung mit der Prothese zusätzlich die Geb.- Nr. 5170 GOZ berechnet werden?

Gemäß § 4 Abs. 2 GOZ können nur selbstständige Leistungen berechnet werden. Da es sowohl zahnmedizinisch alsauch zahnt echnisch notwendig ist, bei Unterfütterungen mit der vorhandenen Prothese einen Abdruck zu nehmen, um den atrophierten Bereich des Kiefers darzustellen, ist diese Abformung methodisch notwendiger Bestandteil der Unterfütterungsleistung. Das heißt: ohne Abformung keine Unterfütterung. Sie kann daher neben der Gebühr für  die Unterfütterung nicht zusätzlich nach Geb.- Nr. 5170 GOZ berechnet werden.
Bei einer Unterfütterung liegen zudem nicht zwangsläufig „ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen“ vor, worauf in der Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 5170 GOZ abgestellt wird. Eine Unterfütterung von Prothesen kann ausschließlich nach den Geb.-Nrn. 5270 bis 5310 GOZ berechnet werden.

An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

Hier finden Sie weitere GOZ-Fragen des Monats:

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de