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19.02.2021

GOZ-Frage des Monats

Vorbereitung eines Zahnes mit einem Glasfaserstift

Kann beim Setzen eines Glasfaserstiftes für die teilweise entfernte Wurzelfüllung die GOZ-Nummer 2410 oder eine Analoggebühr berechnet werden?
Bei der teilweisen Entfernung der vorhandenen Wurzelfüllung und der Erweiterung und Ausformung des Kanallumens handelt es sich um methodisch notwendige Einzelschritte bei der Erbringung der Leistung nach Geb.­Nr 2195 GOZ – Vorbereitung eines Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. ä. zur Aufnahme einer Krone. Von selbstständigen, gesondert neben der Geb.­Nr. 2195 GOZ berechnungsfähigen Leistungen kann hier daher nicht gesprochen werden. Im Übrigen wäre ja auch die Leistung nach Geb.­Nr. 2410 GOZ – Aufbereitung eines Wurzelkanals – nicht vollständig erbracht, sodass auch aus diesem Grunde diese Gebühr nicht in Betracht käme.

An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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