Rauchwarnmelder
Für Praxen verpflichtend?
Müssen wir unsere Zahnarztpraxis mit Rauchwarnmeldern ausstatten?
Rauchwarnmelder nach DIN 14676 sind kleine Brandmeldeanlagen, bestehend aus einer detektierenden und einer alarmierenden Einheit. Seit Januar 2017 besteht zwar eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, Rauchmelder in privaten Wohnungen für Neubauten und für bestehende Wohnungen ab 2021 (Inkrafttreten der geänderten Landesbauordnung) zu installieren. Da es sich bei Arztpraxen aber nicht um Wohnungen im originären Sinne handelt, fallen sie nicht unter die Rauchmelderpflicht. Ausnahmen bestünden nur dann, wenn in der Praxis Personen übernachten würden.
Wir sind für Sie da!
Dr. Helmut Kesler und Ihr Referat Praxisführung der ZÄK Berlin
Haben auch Sie Fragen zur Praxisführung? Wir beantworten sie gern.
E-Mail: praxisfuehrung(at)zaek-berlin.de Tel. (030) 34 808 163
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