Zahnärztliche Weiterbildung

Auf dieser Seite unten stehend finden Sie alle Informationen und Anträge zur Zahnärztlichen Weiterbildung für die Gebiete Kieferorthopädie (KFO), Oralchirurgie (OCH) und Öffentliches Gesundheitswesen (ÖGW).


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Wir bitten um Verständnis.

Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlinbeschlossen in der Delegiertenversammlung am 14. Dezember 2023 und veröffentlicht am 28. Juni 2024 im Amtsblatt Berlin.

Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin vom 23. Mai 2019, in Kraft seit dem 18. Dezember 2021

Die Weiterbildungsordnung regelt die Erlangung besonderer Kenntnisse in bestimmten Gebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für den Bereich der Zahnärztekammer Berlin. Sie legt Weiterbildungsinhalte sowie Umfang und Dauer der fachspezifischen Weiterbildung in den Bereichen der Kieferorthopädie, der Oralchirurgie und des Öffentlichen Gesundheitswesens fest.

Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung / Anerkennung absolvierter Weiterbildungszeiten

Grundlage für die zahnärztliche Weiterbildung ist die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin in der jeweils gültigen Fassung.

Voraussetzung für den Beginn einer Weiterbildung/die Anerkennung von bereits absolvierten Weiterbildungszeiten/einer Gebietsbezeichnung im Bereich der Zahnärztekammer Berlin sind u. a.:

1. die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin
2. die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin
3. das Vorliegen einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nach dem Berufsabschluss
   Bitte beachten Sie hierzu Anhang 1 der Weiterbildungsordnung
4. ggf. die Feststellung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nebst Antrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung (Antragstellung erforderlich)

Zu 1:
Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde ist gegeben, sofern
- eine Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz) des Landes Berlin oder
- eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gemäß der §§ 13 und 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde des Landes Berlin vorliegt.

Bitte wenden Sie sich zuständigkeitshalber an das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSO)
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Fehrbelliner Platz 1
10707 Berlin

Zu 2.:
Nach Erhalt der Berufserlaubnis/Approbation melden Sie sich bitte in der Zahnärztekammer Berlin, Mitgliederverwaltung, an.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.

Zu 3:
Die Weiterbildung auf den Gebieten der Kieferorthopädie und Oralchirurgie setzt eine allgemein-zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nach dem Berufsabschluss und vor dem Beginn der Weiterbildung voraus.
Die Weiterbildung auf dem Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen setzt eine allgemein-zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 24 Monaten nach dem Berufsabschluss und vor dem Beginn der Weiterbildung voraus.
Wir machen darauf aufmerksam, dass es nicht möglich ist, allgemein-zahnärztliche Tätigkeiten, die in Fachzahnarztpraxen für Kieferorthopädie bzw. Oralchirurgie absolviert wurden, in diesem Rahmen anzuerkennen.

Allgemein-zahnärztliche Tätigkeit innerhalb der EU:
Der Nachweis einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit, die innerhalb der EU absolviert worden ist, erfolgt mit einem formlosen Arbeitgeberzeugnis (Original), welches über Zeitdauer, zeitlichen Modus (ganz-/halbtägig, ununterbrochen, kontinuierlich/nicht kontinuierlich) sowie über den Inhalt Aufschluss gibt. Nicht in deutscher Sprache verfasste Zeugnisse/Nachweise sind mit beglaubigter Übersetzung eines vereidigten Übersetzers einzureichen (im Original).

Allgemein-zahnärztliche Tätigkeit außerhalb der EU:
Der Nachweis einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit, die außerhalb der EU absolviert worden ist, erfolgt mittels Formblatt "Behandlungskatalog" der Zahnärztekammer Berlin.  Nicht in deutscher Sprache verfasste Nachweise sind mit beglaubigter Übersetzung eines vereidigten Übersetzers einzureichen (im Original).
Es empfiehlt sich, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung vorab verbindlich prüfen zu lassen.
Nach den Inhalten der Weiterbildungsordnung ist das Absolvieren einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit vor dem Beginn der Weiterbildung somit u. a. auch Voraussetzung für die Anerkennung einer begonnenen bzw. bereits absolvierten Weiterbildung.
Sofern keine Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin gegeben ist machen wir darauf aufmerksam, dass zur Prüfung der Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung Gebühren nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlin zzgl. Verwaltungs-/und Portokosten anfallen können. Diese sind vorab an die Zahnärztekammer Berlin zu überweisen.

Zu 4:
Das Anerkennungsverfahren erfolgt nach den Inhalten des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Weiterbildungsgesetz) in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss der Zahnärztekammer Berlin nach Antragstellung.
Wir machen darauf aufmerksam, dass hierfür Gebühren nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Berlin anfallen.

Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu berechtigter Zahnärzte in Einrichtungen der Hochschulen, zugelassenen Krankenhausabteilungen, anderen zugelassenen Einrichtungen oder in der Praxis eines berechtigten niedergelassenen Zahnarztes (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.

Hier stehen Ihnen die jeweils aktuellen Listen der fachspezifischen weiterbildungsberechtigten Stätten zur Verfügung:

Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Kieferorthopädie"
Stand: 07-2025

Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Oralchirurgie"
Stand: 01-2025

Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"
Stand: 01-2024

Mit der fachspezifischen Weiterbildung kann nach Erhalt der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt oder nach Erteilung einer fachlich uneingeschränkten Erlaubnis gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz, der Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin sowie der Anmeldung zur fachspezifischen Weiterbildung (Antrag zur Registrierung) in der Zahnärztekammer Berlin begonnen werden.

Voraussetzung sind u. a. der Nachweis einer grundsätzlich zwölfmonatigen allgemeinzahnärztlichen Tätigkeit in Vollzeit, vor dem Beginn der Weiterbildung.

Im allgemeinzahnärztlichen Jahr sind theoretische und praktische Kenntnisse des Zusammenspiels von allgemeinen zahnärztlichen Maßnahmen in den Bereichen Zahnerhaltung, Prophylaxe, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie, Prothetik und Kieferchirurgie in der Wechselbeziehung zur Kieferorthopädie beziehungsweise Oralchirurgie zu vermitteln. Die allgemeinzahnärztliche Tätigkeit kann nicht in Fachzahnarztpraxen durchgeführt werden.

Die Registrierung einer/s Weiterzubildenden ist vor dem Beginn der Weiterbildungszeit bei der Zahnärztekammer Berlin förmlich mittels der unten aufgeführten Formblätter zu beantragen.

Die fachspezifische Weiterbildung beginnt mit dem im Registrierungsschreiben der Zahnärztekammer Berlin genannten Datum.

Hier stehen Ihnen die Anträge zur Anmeldung einer/s Weiterzubildenden zur Verfügung:

Antrag auf Registrierung einer/s Weiterzubildenden für das Gebiet der "Kieferorthopädie"

Antrag auf Registrierung einer/s Weiterzubildenden für das Gebiet der "Oralchirurgie"

Antrag auf Registrierung einer/s Weiterzubildenden für das Gebiet der "Öffentliches Gesundheitswesen"


Zur Beschäftigung einer/s Weiterzubildenden ist darüber hinaus eine Assistentengenehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin erforderlich. Bitte setzen Sie sich vorab mit dieser ebenfalls in Verbindung.

Der Zahnarzt beantragt spätestens ein Jahr nach dem Abschluss seiner Weiterbildung die Zulassung zur Prüfung zur Anerkennung der Gebietsbezeichnung.

Der beantragende Zahnarzt muss Mitglied der Zahnärztekammer Berlin sein.

 

Zulassungsvoraussetzungen:

Die Zulassung zu den Prüfungen setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Abschluss der ordnungsgemäßen Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnungen

  • Kieferorthopädie
  • Oralchirurgie
  • Öffentliches Gesundheitswesen

fordern Sie bitte direkt über das Referat Zahnärztliche Fort- und Weiterbildung, Telefon (030) 34 808 -124/-115, an.

Die Sitzungstermine der Prüfungsausschüsse entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichungen im Magazin für die Berliner Zahnärzteschaft (MBZ) sowie den Angaben auf dieser Homepage.

Sitzungen der Weiterbildungsausschüsse Kieferorthopädie/Öffentliches Gesundheitswesen/Oralchirurgie für das Jahr 2025

Winter:

Oralchirurgie: 10. Dezember 2025

   Anträge auf persönliche Befugnis zur Weiterbildung   Anmeldeschluss ist der 08. September 2025
   Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung   Anmeldeschluss ist der 08. September 2025

 

Kieferorthopädie: 17. Dezember 2025

   Anträge auf persönliche Befugnis zur Weiterbildung   Anmeldeschluss ist der 29. September 2025
   Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung   Anmeldeschluss ist der 06. Oktober 2025

 

Öffentliches Gesundheitswesen: 17. Dezember 2025

   Anträge auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung   Anmeldeschluss ist der 03. November 2025

 

Interessierte Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, sich bei der Zahnärztekammer zu den v. g. Sitzungsterminen bis zu den genannten Terminen (Anmeldeschluss) anzumelden. Die Anträge nebst Anlagen müssen bei Anmeldung vollständig in der Zahnärztekammer vorliegen.

Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Beantragung und Sitzung Mitglied der Zahnärztekammer Berlin sein.

Die jeweiligen Voraussetzungen sind in der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin geregelt.

Die Zulassung zur Prüfung zur Anerkennung einer Gebietsbezeichnung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der Abschluss der ordnungsgemäßen Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

Alle Antragsunterlagen (Formblätter) können per E-Mail an wb(at)zaek-berlin.de im Referat angefordert werden.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den aktuellen Veröffentlichungen im Magazin für die Berliner Zahnärzteschaft (MBZ).

KFO: Befugnis zur Weiterbildung/Zulassung als Weiterbildungsstätte

Grundlage für die Befugnis zur Weiterbildung sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin, die

1.    eine Befugnis zur Weiterbildung (Überprüfung der fachlichen Qualifikation) sowie
2.    eine Zulassung als Weiterbildungsstätte (Begehung der Praxis/Abteilung) 

voraussetzt.

Zu 1.: Befugnis zur Weiterbildung – fachliche Qualifikation

Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung ist u. a. eine hauptberufliche mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kieferorthopädie nach Anerkennung der Gebietsbezeichnung; davon ein Jahr an der Weiterbildungsstätte. 

Die Befugnis zur Weiterbildung setzt die Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers seitens des Prüfungsausschusses der Zahnärztekammer Berlin voraus. Die Überprüfung erfolgt dabei in Anlehnung an die im Antrag gemachten Angaben, anhand von Patientenunterlagen sowie des kollegialen Fachgesprächs mit dem Prüfungsausschuss.

Voraussetzung für die Befugnis zur Weiterbildung sind insbesondere nachfolgende Kriterien:
-    PAR-Index-Verbesserung bei 30 - 50 Patienten ≥ 70 %,
-    Erreichen von ≥ 70 % bei der Prüfung der formalen Kriterien bei den Akten und Befundunterlagen von 3 Patienten, die Teil der Gruppe sind, für die der PAR-Index berechnet wurde,
-    dem weiterzubildenden Zahnarzt/der weiterzubildenden Zahnärztin muss eine genügende Zahl selbst zu behandelnder Patienten zur Verfügung stehen. 

Zu 2.: Zulassung als Weiterbildungsstätte – Begehung der Stätte

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt eine Begehung der Praxis/Abteilung voraus. Seitens des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin erfolgt durch das zuständige Vorstandsmitglied nach vorheriger Terminabsprache die Begehung der Praxis/Abteilung mit dem Antragsteller/der Antragstellerin persönlich.

In Vorbereitung der Begehung liegt dem Antrag ein Begehungsprotokoll (Formblatt) bei. 

Über den Antrag auf Befugnis zur Weiterbildung/Zulassung als Weiterbildungsstätte wird im Vorstand der Zahnärztekammer Berlin abschließend beschlossen.

Zu weiteren Inhalten wird auf die Weiterbildungsordnung verwiesen.

Die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte (MBZ) sowie den Angaben auf dieser Homepage.
 

Zu den Formularen:

Die entsprechenden Antragsformulare können im Referat angefordert werden:
Tel. (030) 34 808 115 oder per E-Mail

OCH: Befugnis zur Weiterbildung/Zulassung als Weiterbildungsstätte

Grundlage für die Befugnis zur Weiterbildung sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin, die

1.    eine Befugnis zur Weiterbildung (Überprüfung der fachlichen Qualifikation) sowie
2.    eine Zulassung als Weiterbildungsstätte (Begehung der Praxis/Abteilung) 

voraussetzt.

Zu 1.: Befugnis zur Weiterbildung – fachliche Qualifikation

Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung ist u. a. eine hauptberufliche mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Oralchirurgie bzw. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie nach Anerkennung der Gebietsbezeichnung; davon ein Jahr an der Weiterbildungsstätte. 

Antragsstellende sollen in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung mindestens 1000 oralchirurgische Eingriffe aus dem gesamten OP-Spektrum des OP-Katalogs (Anlage 2 Ziffer 8 WBO) selbständig durchgeführt haben.

Die Befugnis zur Weiterbildung setzt die Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Antragstellers/der Antragstellerin seitens des Prüfungsausschusses der Zahnärztekammer Berlin voraus. Die Überprüfung erfolgt unter anderem durch ein kollegiales Fachgespräch mit dem Prüfungsausschuss.

Nach der Weiterbildungsordnung wird die Befugnis zur Weiterbildung in der Regel zur Anerkennung einer anrechenbaren Weiterbildungszeit von bis zu zwei Jahren auf die Gesamtweiterbildungszeit ausgesprochen. Bei Vorliegen folgender Kriterien kann die Befugnis zur Anerkennung einer anrechenbaren Weiterbildungszeit von bis zu drei Jahren beantragt werden:
1.    Antragstellende in leitender Position in Hochschuleinrichtungen, die eigene oder kooperierende stationäre Bereiche haben oder
2.    In stationären Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgischen Hochschulabteilungen beziehungsweise Krankenhausabteilungen tätig sind oder
3.    In eigener Niederlassung befindliche Antragstellende, welche selbst oder im Auftrag eines Krankenhauses eine stationäre Einrichtung betreiben, in der unter anderem folgende Eingriffe regelmäßig durchgeführt werden: 
- Traumatologie, insbesondere Versorgung von Frakturen im Bereich der Zahn-, Mund- und  Kieferheilkunde 
- Behandlung von Speicheldrüsenerkrankungen
- Kieferorthopädische Chirurgie
- Präimplantologische Transplantationschirurgie

Zusätzlich sollen in den letzten 12 Monaten vor Antragsstellung mindestens zusätzlich zu den oben genannten Eingriffen noch 100 stationäre oralchirurgische oder mund-kiefer-gesichtschirurgische Eingriffe aus dem gesamten Spektrum des OP-Kataloges selbständig durch die Antragstellenden durchgeführt worden sein und ein klinischer Bezug, beziehungsweise Kooperationsvertrag bestehen.

Zu 2.: Zulassung als Weiterbildungsstätte – Begehung der Stätte

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt eine Begehung der Praxis/Abteilung voraus. Seitens des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin erfolgt durch das zuständige Vorstandsmitglied nach vorheriger Terminabsprache die Begehung der Praxis/Abteilung mit dem Antragsteller/der Antragstellerin persönlich.

In Vorbereitung der Begehung liegt dem Antrag ein Begehungsprotokoll (Formblatt) bei.

Über den Antrag auf Befugnis zur Weiterbildung/Zulassung als Weiterbildungsstätte wird im Vorstand der Zahnärztekammer Berlin abschließend beschlossen.

Zu weiteren Inhalten wird auf die Weiterbildungsordnung verwiesen.

Die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte (MBZ) sowie den Angaben auf dieser Homepage.
 

Zu den Formularen:
Die entsprechenden Antragsformulare können im Referat angefordert werden:
Tel. (030) 34 808 124 oder per E-Mail

ÖGW: Befugnis zur Weiterbildung/Zulassung als Weiterbildungsstätte

Grundlage für die Befugnis zur Weiterbildung sind die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin, die

1.    eine Befugnis zur Weiterbildung (Überprüfung der fachlichen Qualifikation) sowie
2.    eine Zulassung als Weiterbildungsstätte (Begehung der Praxis/Einrichtung) 

voraussetzt.

Zu 1.: Befugnis zur Weiterbildung – fachliche Qualifikation

Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung ist u. a. eine hauptberufliche mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens nach Anerkennung der Gebietsbezeichnung; davon ein Jahr an der Weiterbildungsstätte. 

Die Befugnis kann erteilt werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin in leitender Position eines Zahnärztlichen Dienstes eines Gesundheitsamtes tätig ist.

Zu 2.: Zulassung als Weiterbildungsstätte – Begehung der Stätte

Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt eine Begehung der Praxis/Abteilung voraus. Seitens des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin erfolgt durch das zuständige Vorstandsmitglied nach vorheriger Terminabsprache die Begehung der Praxis/Abteilung mit dem Antragsteller/der Antragstellerin persönlich.
Über den Antrag auf Befugnis zur Weiterbildung/Zulassung als Weiterbildungsstätte wird im Vorstand der Zahnärztekammer Berlin abschließend beschlossen.

Zu weiteren Inhalten wird auf die Weiterbildungsordnung verwiesen.

Die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses entnehmen Sie bitte den zeitgerechten Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt Berliner Zahnärzte (MBZ) sowie den Angaben auf dieser Homepage.
 

Zu den Formularen:
Die entsprechenden Antragsformulare können im Referat angefordert werden:
Tel. (030) 34 808 124 oder per E-Mail

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de