Coronavirus - aktuelle Informationen | Stand 11.01.2024*

Wir haben hier aktuell geltende Informationen im Zusammenhang mit COVID-19 für Zahnärztinnen und Zahnärzte zusammengestellt.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Unsere Mitarbeiterin an der Corona-Hotline erreichen Sie Mo bis Do von 9 bis 15 Uhr und Fr 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer (030) 34 808 119. Hier finden Sie außerdem die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner aus dem Referat Praxisführung. Die Kontaktdaten unserer Justiziarin (sowie die Kontaktdaten aller anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin) finden Sie hier in der Referats-Übersicht.

* Damit Sie stets die aktuellen Informationen im Blick haben, datieren wir die einzelnen Abschnitte, wenn wir dort Aktualisierungen vornehmen. Die aktuelle Meldung steht immer ganz oben.

Die STIKO veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 2/2024 eine aktualisierte COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung.
Ein Großteil der Bevölkerung in Deutschland ist inzwischen mehrfach gegen COVID-19 geimpft und hat eine oder mehrere SARS-CoV-2-Infektionen durchgemacht. Weitere Impfungen sind insbesondere für Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf oder einem erhöhten Infektionsrisiko wichtig. Für sie empfiehlt die STIKO eine jährliche Auffrischimpfung im Herbst. Immungesunde Personen dieser Risikogruppen können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben. Für Personen im Alter ≥ 18 Jahre (inkl. Schwangere) ohne erhöhtes Risiko ist aus Sicht der STIKO weiterhin eine Basisimmunität für einen Schutz vor schweren COVID-19-Verläufen ausreichend. Diese ist erreicht, wenn 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erfolgt sind, davon mindestens ein Kontakt durch eine Impfung. In dem besonderen Fall, dass die Basisimmunität noch nicht erreicht wurde, sollen die dafür fehlenden Kontakte durch die COVID-19-Impfung nachgeholt werden.

Quelle: RKI-Meldung 11.01.2024

Berlin, 7. Dezember 2023 – Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten ab heute nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Die Details für eine telefonische Krankschreibung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in seiner öffentlichen Sitzung.

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Quelle: Auszug aus der Pressemitteilung des G-BA vom 07.12.2023

Wie jedes Jahr sind die Bedingungen in der kalten Jahreszeit für die Übertragung von Atemwegserregern wie SARS-CoV-2, Influenzaviren und RSV besser als im Sommer. Daher steigt die Zahl der Atemwegserkrankungen derzeit wieder an.

Deshalb sollten in den kommenden Wochen und Monaten die folgenden Hinweise zum Infektionsschutz beachtet werden:

  • Wer Symptome einer akuten Atemwegsinfektion hat, sollte drei bis fünf Tage und bis zur deutlichen Besserung der Symptomatik zu Hause bleiben.
  • Während dieser Zeit sollte der direkte Kontakt zu Personen, insbesondere solchen, die ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben, möglichst vermieden werden.
  • Wenn die Symptomatik sich verschlechtert, sich nicht verbessert oder man einer Risikogruppe mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf angehört, sollte man die Hausarztpraxis konsultieren.
  • In der Praxis kann nach ärztlicher Beurteilung ein Test auf Atemwegserreger erfolgen.
  • Wenn Schnelltests zu Hause angewendet werden, ist zu beachten, dass ein negatives Schnelltestergebnis nicht unbedingt eine Infektion ausschließt.
    Ein positives Ergebnis gibt aber einen guten Hinweis zum weiteren Vorgehen und sollte je nach eigenem Gesundheitszustand (Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe) und Kontakt zu Personen einer Risikogruppe entsprechend abgewogen werden.
  • Die Übertragungswahrscheinlichkeit von Atemwegserregern kann in geschlossenen Räumen durch ein entsprechendes Verhalten reduziert werden, dazu gehört auch regelmäßiges Lüften (Stoßlüften). Menschen mit akuten Atemwegssymptomen sollten eine Maske zum Fremdschutz tragen. Das ist besonders wichtig, wenn sich ein enger Kontakt mit einer Person aus einer Risikogruppe nicht vermeiden lässt.
  • Ein korrekt getragener Mund-Nase-Schutz/eine Maske kann in Phasen mit starker Viruszirkulation (Grippewelle, COVID-19-Welle, RSV-Erkrankungswelle) in Innenräumen ein zusätzlicher Schutz vor Infektion sein. Insbesondere Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, sollten diese Möglichkeit zum Selbstschutz in Betracht ziehen.
  • Wichtig: Die Impfungen gegen COVID-19, Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den Empfehlungen der STIKO aktuell sein.

Quelle: RKI

HIER finden Sie den Überblick über die aktuelle Situation zu Covid-19-Erkrankungen. 

Den Überblick über die aktuell zirkulierenden Varianten finden Sie HIER

Ab 18. September wird der an die neuen Varianten angepasste COVID-19-Impfstoff in den Praxen angeboten. Bundesgesundheitsministerium und Robert Koch-Institut rufen gemeinsam die Bevölkerung auf, sich über die Impfempfehlungen zu informieren und in Abstimmung mit ihrem Arzt impfen zu lassen.
 


Die Pandemie ist vorbei, das Virus bleibt. Wir können den Verlauf kommender Coronawellen nicht vorhersagen, aber klar ist, dass ältere Personen und Menschen mit Vorerkrankungen weiterhin ein höheres Risiko haben, an COVID-19 schwer zu erkranken. Auch wenn schwere Verläufe durch die erreichte Basisimmunität in der Bevölkerung deutlich seltener geworden sind: COVID ist keine Erkältung! Personen ab 60 Jahren und Risikogruppen sollten sich impfen lassen, am besten auch gleich gegen Influenza. Auch bei der Influenza sind es die Älteren und die Vorerkrankten, die am stärksten gefährdet sind.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach


Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut, die für ihre Empfehlungen das Nutzen-Risiko-Verhältnis für die zu impfende Gruppe bewertet, empfiehlt eine jährliche COVID-19-Auffrischimpfung für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (Personen ab 60 Jahren, Personen ab 6 Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen) sowie für Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko (medizinisches und pflegerisches Personal) in der Regel in einem Abstand von mindestens 12 Monaten nach letzter Impfung oder Infektion.

Diesen Gruppen empfiehlt die STIKO auch die jährliche Influenza-Impfung. COVID-19- und Influenza-Impfung sind am gleichen Impftermin möglich und beeinträchtigen sich nicht gegenseitig.

In der kalten Jahreszeit sind die Bedingungen für die Übertragung von Atemwegserregern wie SARS-CoV-2, Influenzaviren oder RSV besser als im Sommer. Bei Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollte man generell drei bis fünf Tage zu Hause bleiben. Eine Maske hilft dann zum Fremdschutz; das ist besonders wichtig, wenn man trotz Symptomen den Kontakt zu Risikopersonen nicht völlig vermeiden kann. Und vor allem Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, sollten diese Möglichkeit auch zum Selbstschutz in Betracht ziehen.

Prof. Lars Schaade, kommissarischer RKI-Präsident

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Generell empfiehlt das RKI, in den kommenden Wochen und Monaten zum Schutz von schweren respiratorischen Erkrankungen Folgendes zu beachten:

  • Wer Symptome einer akuten Atemwegsinfektion hat, sollte drei bis fünf Tage und bis zur deutlichen Besserung der Symptomatik zu Hause bleiben.
  • Wenn die Symptomatik sich verschlechtert, sich nicht verbessert oder man einer Risikogruppe mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf angehört, sollte man die Hausarztpraxis konsultieren.
  • Die Impfungen gegen COVID-19, Influenza und Pneumokokken sollten gemäß Empfehlungen der STIKO aktuell sein.

Für die Lageeinschätzung akuter respiratorischer Erkrankungen, kurz ARE, müssen mehrere Datenquellen zusammen bewertet werden. Im Pandemieradar werden sie zum Teil täglich aktualisiert, für eine umfassende Einschätzung gibt es Wochenberichte und vertiefende Einzel-Berichte, etwa zu GrippeWeb, ein Onlineportal, dessen Teilnahme für alle offen ist.

Quelle: BMG

Stellungnahme der STIKO anlässlich der Zulassung von XBB.1.5-Varianten-adaptierten COVID-19-Impfstoffen für die Auffrischimpfung von Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheits­verlauf

 

Aufgrund der genetischen Variabilität von SARS-CoV-2 werden COVID-19-Impfstoffe an die zirkulierenden Virusvarianten angepasst, um weiterhin möglichst optimalen Immunschutz vor schweren COVID-19-Erkrankungen zu erreichen. Seit Mai 2023 dominieren weltweit die Virusvariante XBB.1 und ihre Sublinien. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt daher, bei der notwendigen Impfstoffanpassung als Impfstoff-Antigen ein von den SARS-CoV-2-Sublinien XBB.1.5 oder XBB.1.16 abgeleitetes Antigen monovalent einzusetzen. Seit dem 18. September 2023 ist der erste an XBB.1-Varianten-adaptierte COVID-19-Impfstoff in Deutschland verfügbar (Comirnaty XBB.1.5). Die Zulassung eines weiteren XBB.1.5-adaptierten mRNA-Impfstoffs (Spikevax XBB.1.5) in der EU erfolgte am 15.09.2023 und die Zulassung eines Proteinbasierten XBB.1.5-adaptierten Impfstoffs (Novavax) ist für die nächsten Wochen angekündigt.

Die STIKO nimmt dies zum Anlass, um erneut auf ihre COVID-19-Impfempfehlung zur Auffrischimpfung von Risikogruppen hinzuweisen. Durch die Auffrischimpfung wird das Risiko für schwere Krankheitsverläufe, Hospitalisierungen und COVID-19-bedingte Todesfälle verringert. In Umgebungen mit einem hohen Anteil krankheitsgefährdeter Personen (z.B. im Pflegebereich) und einem hohen Ausbruchspotenzial kann möglicherweise durch die Impfung außerdem die Virustransmission reduziert und damit das Infektionsrisiko bei Kontaktpersonen gesenkt werden.

Die STIKO empfiehlt für die folgenden Indikationsgruppen eine Auffrischimpfung:

(i) Personen im Alter ≥60 Jahren
(ii) Personen im Alter ≥6 Monaten, die aufgrund einer Grundkrankheit (siehe unten*) besonders gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken
(iii) BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(iv) Personal in medizinischen Einrichtungen und in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen mit direktem PatientInnen- bzw. BewohnerInnenkontakt
(v) Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen durch eine COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann.

Die Auffrischimpfung soll möglichst in einem Mindestabstand von 12 Monaten zur letzten vorangegangenen COVID-19-Impfung oder SARS-CoV-2-Infektion durchgeführt werden. Bei Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort kann es erforderlich sein, den grundsätzlich empfohlenen Mindestabstand von 12 Monaten für weitere Auffrischimpfungen zu verkürzen. Darüber hinaus ist der Herbst ein günstiger Zeitpunkt für die Impfung, da Atemwegsinfektionen üblicherweise in der kalten Jahreszeit gehäuft auftreten. Sofern auch eine Indikation zur Impfung gegen Influenza besteht, können beide Impfungen am gleichen Termin erfolgen. Dies gilt auch für die Pneumokokken­impfung.

Zu Beginn der Impfsaison sollten sehr alte Menschen sowie weitere Personen mit einem relevanten Risiko für schwere Erkrankung bei Infektion vorzugsweise geimpft werden.

Für andere Bevölkerungsgruppen besteht derzeit keine Notwendigkeit zur Auffrischimpfung. Der Großteil der Bevölkerung ist bereits mehrfach geimpft und hat aufgrund zusätzlich durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion(en) eine gute Basisimmunität erworben.

Falls bei Personen im Alter ≥18 Jahren die empfohlene Basisimmunität (drei Antigenkontakte) jedoch noch nicht vorliegt, soll weiterhin angestrebt werden diese Basisimmunität zu erreichen. Die Impfstoffe Comirnaty XBB.1.5, Comirnaty Original/Omicron BA.4/5 und Spikevax XBB.1.5 sind inzwischen auch zur Grundimmunisierung zugelassen.

Zur Gruppe der jungen Kinder (Alter: 6 Monate bis 4 Jahre) mit aufgrund einer Grundkrankheit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf kommen fortlaufend neue Kinder hinzu. Solche Kinder sollen unter Berücksichtigung von bereits stattgefundenen Infektionen auch weiterhin eine Grundimmunisierung entsprechend den Zulassungsbedingungen mit bis zu 3 Dosen eines von der STIKO empfohlenen Varianten-adaptierten COVID-19-Impfstoffs erhalten. Schwangere sollten fehlende Impfstoffdosen zum Erreichen einer Basisimmunität ab dem 2. Trimenon erhalten.


*Übersicht zu Grundkrankheiten, die ein besonderes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf darstellen können:

  • Chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (z. B. COPD)
  • Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen
  • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
  • Adipositas
  • ZNS-Erkrankungen, wie z. B. chronische neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen, Demenz oder geistige Behinderung, psychiatrische Erkrankungen oder zerebrovaskuläre Erkrankungen
  • Trisomie 21
  • Angeborene oder erworbene Immundefizienz (z. B. HIV-Infektion, chronisch-entzündliche Erkrankungen unter relevanter immunsupprimierender Therapie, Z. n. Organtransplantation)
  • aktive neoplastische Krankheiten


Referenzen:

https://www.who.int/news/item/18-05-2023-statement-on-the-antigen-composition-of-covid-19-vaccines

Quelle: RKI | Stand 18.09.2023

Spezifisch arbeitsmedizinische Fragen
PD Dr. Dr. med. Alexander Gerber und Dr. med. Marc Krüger (betriebsärztliche Kooperationspartner der Zahnärztekammer Berlin)
Telefon 0176 301 437 51 oder E-Mail: betriebsaerzte(at)gmx.de [für Anfragen zum Thema nutzen Sie bitte diese spezielle E-Mail-Adresse]

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat eine Hotline geschaltet, bei der Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich mit dem Virus angesteckt zu haben, anrufen und sich beraten lassen können. Besetzt ist die Hotline mit Fachleuten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit. Die Hotline ist täglich von 8:00 bis 20:00 Uhr unter (030) 9028 2828 zu erreichen. Mehr Infos hier.
Da die zentrale Hotline überlastet ist, gibt es seit dem 24.3.2020 Hotlines der Bezirke: Zur besseren Erreichbarkeit haben alle Bezirke separate Telefonnummern und E-Mail-Adressen eingerichtet. Hier finden Sie die Bezirke-Hotlines (inkl. E-Mail-Adressen).

Robert Koch-Institut - tagesaktuelle Empfehlungen:
www.rki.de/covid-19
In seiner Risikobewertung schätzt das RKI die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als  sehr dynamisch und ernst zu nehmende Situation ein, für Risiokogruppen als sehr hoch. Hier finden Sie Fallzahlen des RKI von bestätigten COVID-19-Erkrankten sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV):
Coronavirus - Informationen für Praxen

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt bezüglich des Coronavirus Empfehlungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Hintergrundinfos: Das Robert Koch-Institut (RKI) hat einen COVID-19-Steckbrief sowie die FAQ zu SARS-CoV-2 publiziert, die auf der laufenden Sichtung der wissenschaftlichen Literatur basieren. Die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird insgesamt als moderat eingeschätzt. Übertragung, Krankheitsschwere und Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens durch COVID-19 gehen zurück. Hier finden Sie den täglichen COVID-19-Lagebericht und die aktuellen Schutzmaßnahmen der Berliner Gesundheitsverwaltung.

Der Berliner Senat appelliert weiterhin an die Eigenverantwortung der Berliner:innen. Das Tragen einer Maske wird an Orten empfohlen, an denen viele Menschen zusammenkommen – etwa in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Empfehlung gilt insbesondere für Personen mit Erkältungssymptomen. Mit vulnerablen Personen sollten sich nur Menschen treffen, die vorab einen Corona-Test durchgeführt haben.

Wer positiv auf das Coronavirus getestet ist, sollte den Kontakt zu anderen Personen meiden. Sofern Kontakte nicht zu vermeiden sind, sollten positiv getestete Personen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Die Isolationspflicht für Corona-Infizierte in Berlin ist ab Montag, 13.02.2023 beendet.


Bundesweite Maßnahmen

Gemäß Infektionsschutzgesetz und Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes gelten bis zum 07. April 2023 bundesweit Vorgaben für Personen, die aus einem ausländischen Virusvariantengebiet einreisen sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Regelungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Kranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher Hygienemaßnahmen unterworfen. Alle Besucher:innen müssen eine FFP2-Maske tragen und einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen.

Einreisen aus Virusvariantengebieten: Häusliche Quarantäne und Testpflichten

Gebiete, in denen besorgniserregende SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten oder aufzutreten drohen, die noch nicht oder nicht mehr flächig in der Bundesrepublik vorhanden sind, werden als „Virusvariantengebiete“ eingestuft. Eine Liste der ausländischen Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem „Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht“ aufgehalten haben, müssen zur Einreise einen aktuellen negativen Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dabei kann es sich um einen PCR- oder Antigen-Schnelltest handeln. Weiterhin gelten für Einreisende aus sonstigen Virusvariantengebieten umfangreichere Vorgaben: Betroffene müssen einen negativen Corona-PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist und sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur für vollständig geimpfte Personen, die mit einem gegen die jeweilige Virusvariante hinreichend wirksamen Impfstoff immunisiert wurden.

Ausführliche Informationen zu Einreisen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Weiterführende Informationen

Handlungsempfehlungen bei Verdachtsfällen

Testen

Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Quelle: Berliner Senat

Hier finden Sie das aktualisierte Faktenblatt zur Covid-19-Impfung vom Robert Koch-Institut.

Der Betriebsarzt der Zahnärztekammer Berlin, Dr. Alexander Gerber, hält in seiner Praxis alle in Deutschland verfügbaren Impfstoffe für Sie und/oder Ihr Praxispersonal bereit. Dazu gehört neben den in den vergangenen 15 Monaten milliardenfach verabreichten mRNA-basierten Impfstoffen von BioNTech/Pfizer und Moderna sowie den Vektorbasierten Impfstoffen von AstraZeneca und Janssen-Cilag (Johnson & Johnson) nun auch der Protein-basierte Impfstoff von Novavax, was seinerseits ein Jahrzehntelang bewährtes Herstellungsverfahren ist.

Falls für Sie relevant, machen Sie bitte einen Termin bei Dr. Gerbers Mitarbeiterin, Frau Juschkewitsch, aus und lassen Sie sich von Dr. Gerber in seiner Praxis am Halensee beraten, welcher Impfstoff für Sie der geeignet ist. Frau Juschkewitsch erreichen Sie ausschließlich unter (0176) 301 437 51.

Antworten zu Ihren Fragen finden Sie auch unter den folgenden Links:

►FAQs zu den verschiedenen Impfstoff-Typen 
►Videos zum Thema #Impfwissen

Implementierung der COVID-19-Impfung in die allgemeinen Empfehlungen der STIKO 2023 (Aktualisierung Epid Bull 4/2023)


Die Empfehlungen zur COVID-19-Impfung wurden in die aktuellen STIKO-Empfehlungen integriert. Wie das Epidemiologische Bulletin 21/2023 ausführt, wird allen Personen ab 18 Jahren eine Basisimmunität bestehend aus drei Antigenkontakten (Impfung oder Infektion, aber mit mind. zwei Impfstoffdosen) empfohlen. Zudem empfiehlt die STIKO Personen mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe (Personen im Alter ≥ 60 Jahre, Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit relevanten Grundkrankheiten, BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege), einem erhöhten arbeitsbedingten Infektionsrisiko (medizinisches oder pflegerisches Personal) sowie Familienangehörigen und engen Kontaktpersonen von Personen unter immunsuppresiver Therapie, die durch eine COVID-19-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können, weitere Auffrischimpfungen – i.d.R. im Abstand von ≥ 12 Monaten zum letzten Antigenkontakt, vorzugsweise im Herbst.

►Alle STIKO-Impfempfehlungen

►FAQ zu COVID-19 und Impfen

Quelle: Pressemitteilung vom 25.05.2023 des RKI

Auf der Website www.bmg-longcovid.de des Bundesgesundheitsministerium finden Sie Hilfsangebote, Informationen zum aktuellen Forschungsstand sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Long COVID.

Zusätzlich wird beim Bürgertelefon eine neue Servicenummer (030) 340 60 66 04 für Betroffene eingerichtet.

Die Servicezeiten sind Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr. Das Angebot ist für Anrufende kostenfrei.

Wichtig: Das Service-Telefon bietet keine medizinische Beratung. Bitte suchen Sie dafür Ihre Ärztin oder Ihren Arzt auf. Das Service-Telefon wird nur in deutscher Sprache angeboten.

Ab April ist es nicht mehr möglich, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Für Patienten mit Atemwegserkrankungen heißt das, sie müssen für eine Krankschreibung wieder einen Arzt aufsuchen.

Wer erkältet war, konnte sich lange Zeit per Telefon von seinem Arzt krankschreiben lassen. Telefonische Krankschreibungen waren bei leichteren Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich. Die Regelung läuft am 31. März 2023 aus.

Quelle: Bundesregierung

Allgemeine Fragen zum Thema
Bitte rufen Sie die Coronavirus-Hotline (Referat Praxisführung) der Zahnärztekammer Berlin unter Tel. (030) 34 808 119 an. Wir sind für Sie da und halten Sie auf dem Laufenden! Hier geht es zum Referat Praxisführung

In der Zahnarztpraxis sollten bei allen nicht-invasiven Eingriffen, wie z. B. einer Befund-Aufnahme auf jeden Fall mindestens ein handelsüblicher Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Die spezielle Patienten-Anamnese sollte der aktuellen RKI-Risikobewertung angepasst werden, d. h. Nachfrage auch nach Erkrankung der Atemwege und Fieber innerhalb der zurückliegenden 14 Tage – im Zweifelsfall sollte die Behandlung verschoben werden.

Achten Sie auf die ohnehin geltenden, schon immer sehr hohen Hygienevorgaben und instruieren Sie das gesamte Praxisteam hinsichtlich folgender besonderer Hygiene-Maßnahmen:

  • die Türklinken der Behandlungszimmer sollten nach jeder Patientenbehandlung wischdesinfiziert werden
  • die Behandlungsräume sollten nach jeder Patientenbehandlung gut durchlüftet werden
  • Optimierung der Absaugtechnik
  • besonders gute Händedesinfektion
  • Vermeiden Sie Berührungen von Nase, Mund und Augen

Erstmals wurde im September 2020 nach den Regularien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) eine S1-Leitlinie mit Hinweisen zum Schutz der zahnmedizinischen Fachkräfte und Patienten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 und anderen Aeorsol-übertragbaren Erregern bei gleichzeitiger Gewährleistung der zahnmedizinischen Grundversorgung der Bevölkerung erstellt worden. Federführend durch die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) wurden in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe Handlungsempfehlungen erarbeitet, mit dem Ziel, Zahnärzten und zahnmedizinischem Fachpersonal notwendige Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz zu vermitteln.

UPDATE:
Die Gültigkeit der Leitlinie wurde bis März 2026 verlängert: Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern

Mit 7. April 2023 laufen die Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes aus, danach gilt Folgendes in der Zahnarztpraxis:

Masken
Patientinnen und Patienten müssen ab 8. April 2023 in der Zahnarztpraxis keine Maske mehr tragen (mehr Infos). Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ihr zahnmedizinisches Fachpersonal sind davon bereits länger befreit, tragen aber, wie zu vorpandemischen Zeiten, bei der Behandlung am Patienten einen medizinischen Mundschutz.

Impfen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte
Ab 8. April 2023 sind Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht mehr berechtigt, COVID-19-Schutzimpfungen durchzuführen (mehr Infos).

Wir gehen unten auf häufig gestellte arbeitsrechtliche Fragen ein. Darüberhinaus beantwortet Ihnen weitere arbeitsrechtliche Fragen unsere Justiziarin, Frau Mitteldorf, unter Tel. (030) 34 808 161 oder per E-Mail.

Hinweis: Die rechtliche Einschätzung erfolgt auf Grundlage der aktuell herrschenden Rechtsmeinung. Da eine vergleichbare Situation bislang noch nicht bestand, fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung hierzu.

Allgemeine Information: Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Arbeit. Also sind Sie als Arbeitgeber nach §§ 242 Abs. 2, 618 BGB verpflichtet, alle notwendigen Schutzmaßnahmen zur Risikoeliminierung zu ergreifen und damit den Arbeitnehmer und seinen Arbeitsplatz zu schützen. So unterliegt auch der gesundheitliche Schutz des Arbeitnehmers der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, dass die oben beschriebenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und ggf. die Arbeitnehmer entsprechend aufklären.

Hier finden Sie weiterführende Lektüre:

Die BZÄK hat zum Coronavirus (SARS-CoV 2) ein arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis zusammen gestellt.
Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat hier u.a. Arbeitsrechtliche Problemstellungen erörtert.
Der Quintessenz Verlag schreibt zu Corona und Zahnarztpraxis – „Virusfrei“ oder „business as usual?“
Hier finden Sie einen weiterführenden Artikel vom Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.: "Corona-Virus: Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt"

Haben Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/-ärztinnen den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit (BK) besteht, sind sie gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Berufskrankheiten-Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren. Die ärztliche Anzeigepflicht besteht selbst dann, wenn die versicherte Person der Anzeige widerspricht.

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Rechtliche Voraussetzungen
Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus kommt eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht. Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die

  • im Gesundheitsdienst,
  • in der Wohlfahrtspflege oder
  • in einem Laboratorium tätig oder
  • durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.

Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 bei einer in den genannten Bereichen tätigen versicherten Person ist in folgenden zwei Konstellationen begründet:

  1. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist mittels PCR-Test nachgewiesen.
  2. Ein positiver PCR-Test liegt zwar nicht vor, aber die versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person und nach diesem Kontakt sind innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen. Ein direkter Kontakt ist insbesondere bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, bei körperlicher Untersuchung der Indexperson oder bei Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten gegeben.

Sammelanzeige Covid-19-Verdacht
Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine einzelne BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Im Rahmen der Corona Pandemie hat es aber in einzelnen Unternehmen eine größere Anzahl von Verdachtsfällen gegeben. Um in dieser Situation eine vereinfachte BK Anzeige zu ermöglichen, können Sie mittels dieser Sammelanzeige auch mehrere Verdachtsfälle in Ihrem Unternehmen gleichzeitig melden. Bitte füllen Sie diese Sammelmeldung vollständig aus und senden diese an Ihre jeweils zuständige Bezirksverwaltung.

Bei akutem Beratungsbedarf hilft unsere telefonische Corona-Hotline montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr weiter: (040) 202 07 – 18 80.

Hinweis: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt verpflichtend nur für die Angestellten. Der selbständige Zahnarzt/die selbständige Zahnärztin sind nicht pflichtversichert, können aber eine freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft abschließen. Die Meldung eines Verdachts auf eine Berufskrankheit hat grundsätzlich durch den Arbeitgeber zu erfolgen, also für seine Mitarbeiter und falls er selbst versichert ist, für sich selbst.

Quelle: BGW

1.    Wurde für Ihren Arbeitnehmer ein berufliches Tätigkeitsverbot/eine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet, bleiben Sie als Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen. Auf Antrag erhalten Sie diese Zahlungen von der Senatsverwaltung für Finanzen erstattet. Hier geht es zu dem entsprechenden Antragsformular:
https://service.berlin.de/dienstleistung/329421/

2.    Wurde für Sie als Arbeitgeber ein berufliches Tätigkeitsverbot/eine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet, erhalten Sie eine Entschädigung für Ihren Verdienstausfall. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist 1/12 des Arbeitseinkommens (= gemäß § 15 SGB IV der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit) zugrunde zu legen. Hier geht es zu dem entsprechenden Antragsformular:
https://service.berlin.de/dienstleistung/329424/

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) informiert auf ihren Seiten zum Thema: Infektion mit SARS-CoV-2 kann auch ein Arbeitsunfall sein

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin stehen Ihnen gerne bei allen Einzel-Fragen beratend zur Seite.

Betroffene, Angehörige oder Arbeitnehmende und Arbeitgebende finden auf dem Long-COVID Info-Portal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und Kooperationsbeteiligten hilfreiche Informationen, wichtige Anlaufstellen und Infomaterialien.

Was ist Long COVID?

"Long COVID" bezeichnet längerfristige, gesundheitliche Beeinträchtigungen im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion, die über die akute Krankheitsphase von vier Wochen hinaus vorliegen (siehe S1-Leitlinie Long/ Post-COVID). Die Beschwerden beginnen entweder bereits in der akuten Erkrankungsphase und bleiben längerfristig bestehen, oder treten im Verlauf von Wochen und Monaten nach der Infektion neu oder wiederkehrend auf. Vom "Post-COVID-Zustand" oder "Post-COVID-Syndrom" (siehe vorläufige Falldefinition der WHO) spricht man, wenn Beschwerden mindestens 12 Wochen und länger nach der akuten Infektion entweder noch vorhanden sind oder nach diesem Zeitraum neu auftreten und nicht anderweitig erklärt werden können. Im Folgenden wird der Begriff "Long COVID" verwendet, um gesundheitliche Langzeitfolgen einer SARS-CoV-2-Infektion zu bezeichnen, da somit der gesamte Zeitraum jenseits der akuten Krankheitsphase abdeckt wird. Sind explizit gesundheitliche Beschwerden gemeint, die sich über mehr als 12 Wochen ausdehnen, dann wird der Begriff "Post-COVID-19-Zustand" verwendet.

Personen mit Long COVID berichten über sehr unterschiedliche körperliche und psychische Symptome. Diese können sowohl einzeln als auch in Kombination auftreten und von sehr unterschiedlicher Dauer sein. Bislang lässt sich daher kein einheitliches Krankheitsbild abgrenzen. Zudem sind die zugrunde liegenden Mechanismen noch nicht geklärt, was die Diagnostik und Behandlung gesundheitlicher Langzeitfolgen erschwert. Dementsprechend ist eine umfangreiche Erhebung belastbarer epidemiologischer Daten essenziell, um das Ausmaß der Problematik abzubilden und notwendige Anpassungen für eine adäquate Versorgung von Personen mit Long COVID zu gewährleisten.

Aktivitäten am RKI zu Long COVID

Seit Beginn der Pandemie führt das RKI abteilungsübergreifend Studien zum Monitoring der Infektionsverbreitung und des Gesundheitszustands der Bevölkerung durch. Hierzu zählen unter anderem die Antikörper-Studien "Corona-Monitoring-Lokal" (CoMoLo) und "Corona-Monitoring-Bundesweit" (CoMoBu), die Befragung "Kindergesundheit in Deutschland Aktuell" (KIDA), das COALA-Modul der Corona-Kita-Studie und die Corona-Datenspende-App. Ab Mitte 2021 wurden in die Studien auch Fragen zu Long COVID eingebracht. So werden Vergleiche von Personen mit und ohne SARS-CoV-2-Infektion in Hinblick auf Symptome, Lebensqualität, Inanspruchnahme medizinischer Versorgung und gesundheitsbedingte Einschränkungen im Alltag ermöglicht. Mögliche Long COVID Symptome werden auch in der COViK-Studie, einer krankenhausbasierten Fall-Kontrollstudie zur Wirksamkeit und Sicherheit von COVID-19-Impfstoffen, analysiert.

Darüber hinaus führt das RKI kontinuierlich die wissenschaftliche Evidenz zu Long COVID zusammen (siehe u.a. FAQ zu Long COVID). Umfassendere, systematische Evidenzsynthesen werden zudem in Kooperation mit externen Partnern durchgeführt.

Seit Ende 2021 bündelt das vom BMG finanzierte Projekt "Postakute gesundheitliche Folgen von COVID-19 – Post-COVID-19" die abteilungsübergreifenden Aktivitäten zu Long COVID im RKI und ermöglicht die Weiterführung von Forschungsprojekten im Bereich Public Health, den Ausbau der Wissenschaftskommunikation sowie den Aufbau wissenschaftlicher Netzwerke zwischen dem RKI und anderen Partnern auf nationaler und internationaler Ebene.

Weitere Informationen

Vorläufige Falldefinition der WHO vom Post-COVID-Zustand

Vorläufige Falldefinition der WHO vom Post-COVID-Zustand bei Kindern und Jugendlichen

AWMF S1-Leitlinie Long/ Post-COVID

Einheitliche Basisversorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long COVID (Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. - DGKJ)

Erste Ergebnisse der COVIDOM-Studie zu Langzeitfolgen von COVID-19 (Nationales Pandemie Kohorten Netz – NAPKON/NAPKON-POP), eClinicalMedicine, 15.7.2022 (englisch)

 

Projekt: Postakute gesundheitliche Folgen von COVID-19

Das Projekt "Post­akute gesund­heit­liche Folgen von COVID-19" dient der syste­ma­ti­schen und fort­lau­fen­den Syn­these und Kommu­ni­ka­tion der wissen­schaft­lichen Evi­denz zu mög­lichen gesund­heit­lichen Lang­zeit­folgen von COVID-19.

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Symptome und langfristige Folgen von Long COVID – eine systematische Evidenzsynthese

Am RKI wird fortlaufend die wissenschaftliche Evidenz zu Long COVID zusammengeführt. Die so zur Verfügung gestellten Informationen sollen dabei helfen, Wissenschaft und Praxis zu informieren sowie Forschungslücken zu identifizieren.

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Erweiterte Möglichkeiten der Literaturrecherche zu Long COVID

Zusammen mit ZB MED und PubPharm hat das RKI er­wei­terte Mög­lich­keiten zur Re­cher­che von Preprints und thera­peu­ti­schen Zu­sammen­hängen ent­wickelt.

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Das RKI kann keine individuelle medizinische Beratung durchführen.

Weitere Informationen und Unterstützungsangebote für Betroffene sind z.B. auf folgenden Internetseiten erhältlich:

BMG-Initiative Long COVID

Long COVID: Informationsportal der BZgA

AWMF-Patientenleitlinie "Post-COVID/Long-COVID"

Nationales Gesundheitsportal: Long COVID

Ärzte- und Ärztinnenverband Long COVID

infektionsschutz.de: Long COVID

Initiative "Long COVID Deutschland"

Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Krankenhausverzeichnis

Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (NAKOS) - Selbsthilfe und Corona

Fatigue Centrum der Charité Universitätsmedizin Berlin: Post-COVID-Syndrom und ME/CFS

Deutsche Renteversicherung Bund: Reha bei Long COVID

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Long COVID und Post COVID

Bundesärztekammer: Stellungnahme Post-COVID-Syndrom

Long-COVID-Plattform der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe

WHO-Broschüre: Empfehlungen zur Unterstützung einer selbstständigen Rehabilitation nach COVID-19-bedingter Erkrankung

Das öffentliche und soziale Leben – und damit oft eine wichtige "Kontrollinstanz" – ist durch die Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Eindämmung der Corona-Pandemie erheblich eingeschränkt. Verletzungen im Bereich Mund, Kiefer und Gesicht gehören zu den häufigen Folgen bei interpersoneller Gewalt. Darum sind die folgenden Informationen auch bzw. gerade für Zahnärzte relevant:

Erste Erhebungen aus China zeigen, dass die wegen der Corona-Pandemie angeordnete häusliche Isolation zu vermehrten Übergriffen gegen Frauen und Kindern geführt hat. S.I.G.N.A.L. e.V. Intervention im Gesundheitsbereich gegen Gewalt geht davon aus, dass es auch in Deutschland vermehrt zu Gewalttaten in Familien kommen wird. Verschiedene Opferschutzorganisationen bestätigen eine Zunahme an häuslicher Gewalt bereits.

Zahnärztinnen und Zahnärzte finden hier Materialien, um sich selbst und ebenso ihre Patientinnen und Patienten zu informieren (z. B. Auslegen von Flyern). Alle Materialien finden Sie außerdem immer hier in unseren Zahnarzt Downloads > Spezielle Patientengruppen > Patienten, die Gewalt erfahren haben

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de