Coronavirus - aktuelle Informationen | Stand 12.2025*

Wir haben hier aktuell geltende Informationen im Zusammenhang mit COVID-19 für Zahnärztinnen und Zahnärzte zusammengestellt.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Unsere Mitarbeiterin an der Corona-Hotline erreichen Sie Mo bis Do von 9 bis 15 Uhr und Fr 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer (030) 34 808 119. Hier finden Sie außerdem die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner aus dem Referat Praxisführung. Die Kontaktdaten unserer Justiziarin (sowie die Kontaktdaten aller anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin) finden Sie hier in der Referats-Übersicht.

* Damit Sie stets die aktuellen Informationen im Blick haben, datieren wir die einzelnen Abschnitte, wenn wir dort Aktualisierungen vornehmen. Die aktuelle Meldung steht immer ganz oben.

Aktuelle Infos zu Akuten Atemwegs­erkrankungen in Deutschland finden Sie täglich im Infektionsradar.

Hier finden Sie das aktualisierte Faktenblatt zur Covid-19-Impfung vom Robert Koch-Institut.

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu akuten Atem­wegs­erkrankungen (ARE) und COVID-19.

Die Empfehlungen im Epidemiologischen Bulletin 4/2025 beinhalten u.a. den Impf­kalender (Standard­impfungen) für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene und die Tabelle der Indikations- und Auf­frisch­impfungen mit Erläu­terungen.

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Impfkalender 2025

Der Impfkalender enthält die empfohlenen Standardimpfungen für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und Erwachsene und ist Bestandteil der STIKO-Empfehlungen im Epidemiologischen Bulletin 4/2025.

Spezifisch arbeitsmedizinische Fragen
PD Dr. Dr. med. Alexander Gerber und Dr. med. Marc Krüger (betriebsärztliche Kooperationspartner der Zahnärztekammer Berlin)
Telefon 0176 301 437 51 oder E-Mail: betriebsaerzte(at)gmx.de [für Anfragen zum Thema nutzen Sie bitte diese spezielle E-Mail-Adresse]

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat eine Hotline geschaltet, bei der Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich mit dem Virus angesteckt zu haben, anrufen und sich beraten lassen können. Besetzt ist die Hotline mit Fachleuten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit. Die Hotline ist täglich von 8:00 bis 20:00 Uhr unter (030) 9028 2828 zu erreichen. Mehr Infos hier.
Da die zentrale Hotline überlastet ist, gibt es seit dem 24.3.2020 Hotlines der Bezirke: Zur besseren Erreichbarkeit haben alle Bezirke separate Telefonnummern und E-Mail-Adressen eingerichtet. Hier finden Sie die Bezirke-Hotlines (inkl. E-Mail-Adressen).

Robert Koch-Institut - tagesaktuelle Empfehlungen:
www.rki.de/covid-19
In seiner Risikobewertung schätzt das RKI die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als  sehr dynamisch und ernst zu nehmende Situation ein, für Risiokogruppen als sehr hoch. Hier finden Sie Fallzahlen des RKI von bestätigten COVID-19-Erkrankten sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV):
Coronavirus - Informationen für Praxen

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt bezüglich des Coronavirus Empfehlungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Hintergrundinfos: Das Robert Koch-Institut (RKI) hat einen COVID-19-Steckbrief sowie die FAQ zu SARS-CoV-2 publiziert, die auf der laufenden Sichtung der wissenschaftlichen Literatur basieren. Die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird insgesamt als moderat eingeschätzt. Übertragung, Krankheitsschwere und Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens durch COVID-19 gehen zurück. Hier finden Sie den täglichen COVID-19-Lagebericht und die aktuellen Schutzmaßnahmen der Berliner Gesundheitsverwaltung.

Den Überblick über die aktuell zirkulierenden Varianten finden Sie HIER

Arbeitsunfähigkeit

Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf eine Lohnfortzahlung und Krankengeld haben. Der G-BA legt in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie fest, welche Regeln bei der sogenannten Krankschreibung gelten. Arbeitsunfähigkeit muss durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements vom Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung festgestellt werden. Zudem werden in der Richtlinie Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gegeben: Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz kann auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein.

Wann besteht eine Arbeitsunfähigkeit?

Eine Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn die oder der Versicherte aufgrund von Krankheit die zuvor ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich die Erkrankung verschlimmert. Arbeitsunfähigkeit besteht auch, wenn wegen eines Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Probleme erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Zudem ist in der Richtlinie des G-BA festgehalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit beispielsweise auch für die Dauer einer Dialysebehandlung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bescheinigt werden kann.

Für welchen Zeitraum kann eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden?

Für eine Krankschreibung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gilt sowohl für Erst- als auch Folgebescheinigungen: Die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit soll nicht für mehr als zwei Wochen bescheinigt werden. Aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs kann es jedoch auch sachgerecht sein, eine Arbeitsunfähigkeit bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat zu bescheinigen. Zu beachten ist, dass bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde oder Telefon abweichende Regelungen gelten (siehe unten).

Werden Patientinnen und Patienten aus dem Krankenhaus oder einer medizinischen Rehabilitation entlassen, kann ihnen im Zuge dessen für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.

Was gilt bei einer Videosprechstunde?

Grundsätzlich darf eine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung beurteilt und bescheinigt werden.

Eine unmittelbare persönliche Untersuchung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch in einer Videosprechstunde ist es möglich, dass die Ärztin oder der Arzt z.B. durch Befragung eine Arbeitsunfähigkeit feststellt. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit also keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt für Erst- und Folgebescheinigungen Folgendes: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf ein Feststellen und Bescheinigen einer Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde besteht nicht.

Was gilt für die telefonische Krankschreibung?

Eine Arbeitsunfähigkeit kann von Arztpraxen – sofern eine Videosprechstunde nicht möglich ist – seit 7. Dezember 2023 auch auf telefonischem Weg festgestellt und bescheinigt werden.

Voraussetzung für eine telefonische Krankschreibung ist, dass die oder der Versicherte in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt ist. Außerdem darf keine schwere Symptomatik vorliegen – in diesem Fall muss die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann eine Erstbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden.

Folgebescheinigungen: Grundsätzlich setzt das Feststellen des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit mindestens eine unmittelbar persönliche Untersuchung zur vorliegenden Erkrankung voraus.

  • Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in der Arztpraxis erscheinen.
  • Wurde die Patientin oder der Patient für die Erstbescheinigung bereits unmittelbar persönlich untersucht, kann die Folgebescheinigung auch nach telefonisch festgestellter Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden.

Ein Anspruch der Versicherten auf ein Feststellen und Bescheinigen einer Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht generell nicht.

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Richtlinie

Letzte Beschlüsse

07.12.2023: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

07.12.2023: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Datenerhebung durch Krankenkassen bei den die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringern zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Quelle: G-BA

So schützen Sie sich und andere vor Erkältung, Grippe, RSV-Infektionen und COVID-19:

- Bleiben Sie zu Hause, wenn Sie krank sind- Halten Sie Abstand zu erkrankten Personen
- Achten Sie auf Hygiene beim Husten und Niesen   - Halten Sie die Hände aus dem Gesicht fern
- Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände- Lüften Sie regelmäßig und gründlich
- Tragen Sie gegebenenfalls eine Maske- Reinigen Sie regelmäßig Oberflächen, die häufig berührt werden

 

Quelle: infektionsschutz.de

Allgemeine Fragen zum Thema
Bitte rufen Sie die Coronavirus-Hotline (Referat Praxisführung) der Zahnärztekammer Berlin unter Tel. (030) 34 808 119 an. Wir sind für Sie da und halten Sie auf dem Laufenden! Hier geht es zum Referat Praxisführung

In der Zahnarztpraxis sollten bei allen nicht-invasiven Eingriffen, wie z. B. einer Befund-Aufnahme auf jeden Fall mindestens ein handelsüblicher Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Die spezielle Patienten-Anamnese sollte der aktuellen RKI-Risikobewertung angepasst werden, d. h. Nachfrage auch nach Erkrankung der Atemwege und Fieber innerhalb der zurückliegenden 14 Tage – im Zweifelsfall sollte die Behandlung verschoben werden.

Achten Sie auf die ohnehin geltenden, schon immer sehr hohen Hygienevorgaben und instruieren Sie das gesamte Praxisteam hinsichtlich folgender besonderer Hygiene-Maßnahmen:

  • die Türklinken der Behandlungszimmer sollten nach jeder Patientenbehandlung wischdesinfiziert werden
  • die Behandlungsräume sollten nach jeder Patientenbehandlung gut durchlüftet werden
  • Optimierung der Absaugtechnik
  • besonders gute Händedesinfektion
  • Vermeiden Sie Berührungen von Nase, Mund und Augen

Erstmals wurde im September 2020 nach den Regularien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) eine S1-Leitlinie mit Hinweisen zum Schutz der zahnmedizinischen Fachkräfte und Patienten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 und anderen Aeorsol-übertragbaren Erregern bei gleichzeitiger Gewährleistung der zahnmedizinischen Grundversorgung der Bevölkerung erstellt worden. Federführend durch die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) wurden in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe Handlungsempfehlungen erarbeitet, mit dem Ziel, Zahnärzten und zahnmedizinischem Fachpersonal notwendige Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz zu vermitteln.

UPDATE:
Die Gültigkeit der Leitlinie wurde bis März 2026 verlängert: Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern

Wir gehen unten auf häufig gestellte arbeitsrechtliche Fragen ein. Darüberhinaus beantwortet Ihnen weitere arbeitsrechtliche Fragen unsere Justiziarin, Frau Mitteldorf, unter Tel. (030) 34 808 161 oder per E-Mail.

Hinweis: Die rechtliche Einschätzung erfolgt auf Grundlage der aktuell herrschenden Rechtsmeinung. Da eine vergleichbare Situation bislang noch nicht bestand, fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung hierzu.

Allgemeine Information: Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Arbeit. Also sind Sie als Arbeitgeber nach §§ 242 Abs. 2, 618 BGB verpflichtet, alle notwendigen Schutzmaßnahmen zur Risikoeliminierung zu ergreifen und damit den Arbeitnehmer und seinen Arbeitsplatz zu schützen. So unterliegt auch der gesundheitliche Schutz des Arbeitnehmers der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, dass die oben beschriebenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und ggf. die Arbeitnehmer entsprechend aufklären.

Hier finden Sie weiterführende Lektüre:

Die BZÄK hat zum Coronavirus (SARS-CoV 2) ein arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis zusammen gestellt.
Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat hier u.a. Arbeitsrechtliche Problemstellungen erörtert.
Der Quintessenz Verlag schreibt zu Corona und Zahnarztpraxis – „Virusfrei“ oder „business as usual?“
Hier finden Sie einen weiterführenden Artikel vom Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.: "Corona-Virus: Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt"

Haben Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/-ärztinnen den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit (BK) besteht, sind sie gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Berufskrankheiten-Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren. Die ärztliche Anzeigepflicht besteht selbst dann, wenn die versicherte Person der Anzeige widerspricht.

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Rechtliche Voraussetzungen
Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus kommt eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht. Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die

  • im Gesundheitsdienst,
  • in der Wohlfahrtspflege oder
  • in einem Laboratorium tätig oder
  • durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.

Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 bei einer in den genannten Bereichen tätigen versicherten Person ist in folgenden zwei Konstellationen begründet:

  1. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist mittels PCR-Test nachgewiesen.
  2. Ein positiver PCR-Test liegt zwar nicht vor, aber die versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person und nach diesem Kontakt sind innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen. Ein direkter Kontakt ist insbesondere bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, bei körperlicher Untersuchung der Indexperson oder bei Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten gegeben.

Anzeige Covid-19-Verdacht
Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine einzelne BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Bitte füllen Sie die Anzeige vollständig aus und senden diese an Ihre jeweils zuständige Bezirksverwaltung.

Wenn Sie bei Meine BGW registriert und angemeldet sind, können Sie die Meldung schnell und einfach online durchführen: als Unternehmerin oder Unternehmer oder als behandelnder Arzt oder behandelnde Ärztin

Hinweis: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt verpflichtend nur für die Angestellten. Der selbständige Zahnarzt/die selbständige Zahnärztin sind nicht pflichtversichert, können aber eine freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft abschließen. Die Meldung eines Verdachts auf eine Berufskrankheit hat grundsätzlich durch den Arbeitgeber zu erfolgen, also für seine Mitarbeiter und falls er selbst versichert ist, für sich selbst.

Quelle: BGW

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) informiert auf ihren Seiten zum Thema: Infektion mit SARS-CoV-2 kann auch ein Arbeitsunfall sein

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin stehen Ihnen gerne bei allen Einzel-Fragen beratend zur Seite.

Betroffene, Angehörige oder Arbeitnehmende und Arbeitgebende finden auf dem Long-COVID Info-Portal des  Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Kooperationsbeteiligten hilfreiche Informationen, wichtige Anlaufstellen und Infomaterialien.

Was ist Long COVID?

"Long COVID" bezeichnet längerfristige, gesundheitliche Beeinträchtigungen im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion, die über die akute Krankheitsphase von vier Wochen hinaus vorliegen (siehe S1-Leitlinie Long/ Post-COVID). Die Beschwerden beginnen entweder bereits in der akuten Erkrankungsphase und bleiben längerfristig bestehen, oder treten im Verlauf von Wochen und Monaten nach der Infektion neu oder wiederkehrend auf. Vom "Post-COVID-Zustand" oder "Post-COVID-Syndrom" (siehe vorläufige Falldefinition der WHO) spricht man, wenn Beschwerden mindestens 12 Wochen und länger nach der akuten Infektion entweder noch vorhanden sind oder nach diesem Zeitraum neu auftreten und nicht anderweitig erklärt werden können. Im Folgenden wird der Begriff "Long COVID" verwendet, um gesundheitliche Langzeitfolgen einer SARS-CoV-2-Infektion zu bezeichnen, da somit der gesamte Zeitraum jenseits der akuten Krankheitsphase abdeckt wird. Sind explizit gesundheitliche Beschwerden gemeint, die sich über mehr als 12 Wochen ausdehnen, dann wird der Begriff "Post-COVID-19-Zustand" verwendet.

Personen mit Long COVID berichten über sehr unterschiedliche körperliche und psychische Symptome. Diese können sowohl einzeln als auch in Kombination auftreten und von sehr unterschiedlicher Dauer sein. Bislang lässt sich daher kein einheitliches Krankheitsbild abgrenzen. Zudem sind die zugrunde liegenden Mechanismen noch nicht geklärt, was die Diagnostik und Behandlung gesundheitlicher Langzeitfolgen erschwert. Dementsprechend ist eine umfangreiche Erhebung belastbarer epidemiologischer Daten essenziell, um das Ausmaß der Problematik abzubilden und notwendige Anpassungen für eine adäquate Versorgung von Personen mit Long COVID zu gewährleisten.

Aktivitäten am RKI zu Long COVID

Seit Beginn der Pandemie führt das RKI abteilungsübergreifend Studien zum Monitoring der Infektionsverbreitung und des Gesundheitszustands der Bevölkerung durch. Hierzu zählen unter anderem die Antikörper-Studien "Corona-Monitoring-Lokal" (CoMoLo) und "Corona-Monitoring-Bundesweit" (CoMoBu), die Befragung "Kindergesundheit in Deutschland Aktuell" (KIDA), das COALA-Modul der Corona-Kita-Studie und die Corona-Datenspende-App. Ab Mitte 2021 wurden in die Studien auch Fragen zu Long COVID eingebracht. So werden Vergleiche von Personen mit und ohne SARS-CoV-2-Infektion in Hinblick auf Symptome, Lebensqualität, Inanspruchnahme medizinischer Versorgung und gesundheitsbedingte Einschränkungen im Alltag ermöglicht. Mögliche Long COVID Symptome werden auch in der COViK-Studie, einer krankenhausbasierten Fall-Kontrollstudie zur Wirksamkeit und Sicherheit von COVID-19-Impfstoffen, analysiert.

Darüber hinaus führt das RKI kontinuierlich die wissenschaftliche Evidenz zu Long COVID zusammen (siehe u. a. FAQ zu Long COVID). Umfassendere, systematische Evidenzsynthesen werden zudem in Kooperation mit externen Partnern durchgeführt.

Seit Ende 2021 bündelt das vom BMG finanzierte Projekt "Postakute gesundheitliche Folgen von COVID-19 – Post-COVID-19" die abteilungsübergreifenden Aktivitäten zu Long COVID im RKI und ermöglicht die Weiterführung von Forschungsprojekten im Bereich Public Health, den Ausbau der Wissenschaftskommunikation sowie den Aufbau wissenschaftlicher Netzwerke zwischen dem RKI und anderen Partnern auf nationaler und internationaler Ebene.

Weitere Informationen

Vorläufige Falldefinition der WHO vom Post-COVID-Zustand

Vorläufige Falldefinition der WHO vom Post-COVID-Zustand bei Kindern und Jugendlichen

AWMF S1-Leitlinie Long/ Post-COVID

Einheitliche Basisversorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long COVID (Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. - DGKJ)

Erste Ergebnisse der COVIDOM-Studie zu Langzeitfolgen von COVID-19 (Nationales Pandemie Kohorten Netz – NAPKON/NAPKON-POP), eClinicalMedicine, 15.7.2022 (englisch)

 

Projekt: Postakute gesundheitliche Folgen von COVID-19

Das Projekt "Post­akute gesund­heit­liche Folgen von COVID-19" dient der syste­ma­ti­schen und fort­lau­fen­den Syn­these und Kommu­ni­ka­tion der wissen­schaft­lichen Evi­denz zu mög­lichen gesund­heit­lichen Lang­zeit­folgen von COVID-19.

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Symptome und langfristige Folgen von Long COVID – eine systematische Evidenzsynthese

Am RKI wird fortlaufend die wissenschaftliche Evidenz zu Long COVID zusammengeführt. Die so zur Verfügung gestellten Informationen sollen dabei helfen, Wissenschaft und Praxis zu informieren sowie Forschungslücken zu identifizieren.

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Erweiterte Möglichkeiten der Literaturrecherche zu Long COVID

Zusammen mit ZB MED und PubPharm hat das RKI er­wei­terte Mög­lich­keiten zur Re­cher­che von Preprints und thera­peu­ti­schen Zu­sammen­hängen ent­wickelt.

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Das RKI kann keine individuelle medizinische Beratung durchführen.

Weitere Informationen und Unterstützungsangebote für Betroffene sind z. B. auf folgenden Internetseiten erhältlich:

BMG-Initiative Long COVID

Long COVID: Informationsportal der BZgA

AWMF-Patientenleitlinie "Post-COVID/Long-COVID"

Nationales Gesundheitsportal: Long COVID

Ärzte- und Ärztinnenverband Long COVID

infektionsschutz.de: Long COVID

Initiative "Long COVID Deutschland"

Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Krankenhausverzeichnis

Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (NAKOS) - Selbsthilfe und Corona

Fatigue Centrum der Charité Universitätsmedizin Berlin: Post-COVID-Syndrom und ME/CFS

Deutsche Renteversicherung Bund: Reha bei Long COVID

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Long COVID und Post COVID

Bundesärztekammer: Stellungnahme Post-COVID-Syndrom

Long-COVID-Plattform der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe

WHO-Broschüre: Empfehlungen zur Unterstützung einer selbstständigen Rehabilitation nach COVID-19-bedingter Erkrankung

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de