Coronavirus - aktuelle Informationen | Stand 25.05.2023*

Wir haben hier aktuell geltende Informationen im Zusammenhang mit COVID-19 für Zahnärztinnen und Zahnärzte zusammengestellt.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Unsere Mitarbeiterin an der Corona-Hotline erreichen Sie Mo bis Do von 9 bis 15 Uhr und Fr 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer  (030) 34 808 119. Hier finden Sie außerdem die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner aus dem Referat Praxisführung. Die Kontaktdaten unserer Justiziarin (sowie die Kontaktdaten aller anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin) finden Sie hier in der Referats-Übersicht.

* Damit Sie stets die aktuellen Informationen im Blick haben, datieren wir die einzelnen Abschnitte, wenn wir dort Aktualisierungen vornehmen. Die aktuelle Meldung steht immer ganz oben.

Implementierung der COVID-19-Impfung in die allgemeinen Empfehlungen der STIKO 2023 (Aktualisierung Epid Bull 4/2023)


Die Empfehlungen zur COVID-19-Impfung wurden in die aktuellen STIKO-Empfehlungen integriert. Wie das Epidemiologische Bulletin 21/2023 ausführt, wird allen Personen ab 18 Jahren eine Basisimmunität bestehend aus drei Antigenkontakten (Impfung oder Infektion, aber mit mind. zwei Impfstoffdosen) empfohlen. Zudem empfiehlt die STIKO Personen mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe (Personen im Alter ≥ 60 Jahre, Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit relevanten Grundkrankheiten, BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege), einem erhöhten arbeitsbedingten Infektionsrisiko (medizinisches oder pflegerisches Personal) sowie Familienangehörigen und engen Kontaktpersonen von Personen unter immunsuppresiver Therapie, die durch eine COVID-19-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können, weitere Auffrischimpfungen – i.d.R. im Abstand von ≥ 12 Monaten zum letzten Antigenkontakt, vorzugsweise im Herbst.

Quelle: Pressemitteilung vom 25.05.2023 des RKI

Die STIKO aktualisiert ihre COVID-19-Impfempfehlung: Sie empfiehlt künftig eine jährliche Auffrischimpfung für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (Personen ab 60 Jahre, Personen ab 6 Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen) sowie für Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko (medizinisches und pflegerisches Personal). Personen ohne Grunderkrankungen zwischen 18 und 59 Jahren wird das Erreichen einer Basisimmunität empfohlen, bestehend aus mind. 2 Impfungen und einem weiteren Antigenkontakt (Impfung oder Infektion). Gesunden Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird aufgrund der Seltenheit schwerer Verläufe jetzt keine COVID-19-Impfung mehr empfohlen. Der Beschlussentwurf geht heute in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren.

Die epidemiologische Situation von COVID-19 hat sich im Verlauf der vergangenen drei Jahre stark verändert. SARS-CoV-2 zirkuliert zwar weiterhin in der Bevölkerung, doch schwere Verläufe sind durch die erreichte Basisimmunität deutlich seltener geworden. Das ist insbesondere ein großer Erfolg der Impfung aber teilweise auch Ergebnis einer Immunität durch Infektionen. Trotzdem bleibt COVID-19 v.a. für ältere Menschen und vorerkrankte Personen ein Risiko. Die neue Impfempfehlung der STIKO folgt diesen neuen Voraussetzungen. Ziel der aktualisierten STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung ist es weiterhin, schwere COVID-19-Verläufe zu verhindern, mögliche Langzeitfolgen von SARS-CoV-2-Infektionen in der gesamten Bevölkerung so weit wie möglich zu reduzieren sowie Beschäftigte in der medizinischen und pflegerischen Versorgung vor SARS-CoV-2-Infektionen zu schützen.


Empfehlung für die gesunde Allgemeinbevölkerung (bis 59 Jahre):


Personen ohne Grunderkrankungen zwischen 18 und 59 Jahren (inkl. Schwangeren) empfiehlt die STIKO eine Grundimmunisierung plus eine Auffrischimpfung, um die Basisimmunität aufzubauen. Für einen guten und andauernden Schutz ist wichtig, dass das Immunsystem mindestens dreimal Kontakt mit Antigenen des Erregers (Impfung) oder dem Erreger selbst hat (Infektion). Mindestens zwei dieser Kontakte sollten durch Impfungen erfolgen.

Für gesunde Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren wird keine routinemäßige COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen. Unter den Omikron-Varianten hat sich die Erkrankungsschwere (inkl. potenzieller Langzeitfolgen) in dieser Altersgruppe hin zu überwiegend milden oder asymptomatischen Verläufen entwickelt. Die bis dato vorliegende Evidenz zeigt, dass SARS-CoV-2-Infektionen bei Kindern und Jugendlichen in aller Regel problemlos verlaufen. Die STIKO empfiehlt daher eine Impfung in dieser Altersgruppe jetzt nicht mehr. Es bestehen jedoch keine Sicherheitsbedenken bei der Impfung von gesunden Kindern und Jugendlichen.


Empfehlung zur jährlichen Auffrischimpfung für Risikogruppen:
 

Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19 Verlauf werden zusätzlich zur Basisimmunität jährliche Auffrischimpfungen empfohlen. Diese sollen präferentiell mit Varianten-adaptierten Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion erfolgen. Es soll vorzugsweise im Herbst geimpft werden, damit vulnerable Personen auch bei möglicherweise steigenden Infektionszahlen im Herbst und Winter bestmöglich geschützt sind. Das gilt für Personen ab 60 Jahren, BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege und Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit Grundkrankheiten, die mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe einhergehen. Dieselbe Empfehlung zur jährlichen Auffrischimpfung gilt für Personen mit einem erhöhten beruflichen SARS-CoV-2 Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung.

Bei immundefizienten Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort können zusätzliche Impfstoffdosen in kürzerem Abstand sinnvoll sein. Die Entscheidung über weitere Impfungen trifft der/die behandelnde Arzt/Ärztin, ggf. unter Berücksichtigung der Bestimmung spezifischer Antikörper.

Der Beschlussentwurf der STIKO zur COVID-19-Impfung geht heute in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise. Änderungen sind danach noch möglich. Die Empfehlungen der STIKO werden im Anschluss an das Stellungnahmeverfahren zusammen mit den wissenschaftlichen Begründungen im Epidemiologischen Bulletin erscheinen.

Quelle: Pressemitteilung vom 25.04.2023 des RKI

Mit 7. April 2023 laufen die Corona-Schutzmaßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes aus, danach gilt Folgendes in der Zahnarztpraxis:

Masken
Patientinnen und Patienten müssen ab 8. April 2023 in der Zahnarztpraxis keine Maske mehr tragen (mehr Infos). Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ihr zahnmedizinisches Fachpersonal sind davon bereits länger befreit, tragen aber, wie zu vorpandemischen Zeiten, bei der Behandlung am Patienten einen medizinischen Mundschutz.

Impfen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte
Ab 8. April 2023 sind Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht mehr berechtigt, COVID-19-Schutzimpfungen durchzuführen (mehr Infos).

Spezifisch arbeitsmedizinische Fragen
PD Dr. Dr. med. Alexander Gerber und Dr. med. Marc Krüger (betriebsärztliche Kooperationspartner der Zahnärztekammer Berlin)
Telefon 0176 301 437 51 oder E-Mail: betriebsaerzte(at)gmx.de [für Anfragen zum Thema nutzen Sie bitte diese spezielle E-Mail-Adresse]

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat eine Hotline geschaltet, bei der Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich mit dem Virus angesteckt zu haben, anrufen und sich beraten lassen können. Besetzt ist die Hotline mit Fachleuten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit. Die Hotline ist täglich von 8:00 bis 20:00 Uhr unter (030) 9028 2828 zu erreichen. Mehr Infos hier.
Da die zentrale Hotline überlastet ist, gibt es seit dem 24.3.2020 Hotlines der Bezirke: Zur besseren Erreichbarkeit haben alle Bezirke separate Telefonnummern und E-Mail-Adressen eingerichtet. Hier finden Sie die Bezirke-Hotlines (inkl. E-Mail-Adressen).

Robert Koch-Institut - tagesaktuelle Empfehlungen:
www.rki.de/covid-19
In seiner Risikobewertung schätzt das RKI die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als  sehr dynamisch und ernst zu nehmende Situation ein, für Risiokogruppen als sehr hoch. Hier finden Sie Fallzahlen des RKI von bestätigten COVID-19-Erkrankten sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV):
Coronavirus - Informationen für Praxen

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt bezüglich des Coronavirus Empfehlungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Hintergrundinfos: Das Robert Koch-Institut (RKI) hat einen COVID-19-Steckbrief sowie die FAQ zu SARS-CoV-2 publiziert, die auf der laufenden Sichtung der wissenschaftlichen Literatur basieren. Die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird insgesamt als moderat eingeschätzt. Übertragung, Krankheitsschwere und Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens durch COVID-19 gehen zurück. Hier finden Sie den täglichen COVID-19-Lagebericht und die aktuellen Schutzmaßnahmen der Berliner Gesundheitsverwaltung.

Der Betriebsarzt der Zahnärztekammer Berlin, Dr. Alexander Gerber, hält in seiner Praxis alle in Deutschland verfügbaren Impfstoffe für Sie und/oder Ihr Praxispersonal bereit. Dazu gehört neben den in den vergangenen 15 Monaten milliardenfach verabreichten mRNA-basierten Impfstoffen von BioNTech/Pfizer und Moderna sowie den Vektorbasierten Impfstoffen von AstraZeneca und Janssen-Cilag (Johnson & Johnson) nun auch der Protein-basierte Impfstoff von Novavax, was seinerseits ein Jahrzehntelang bewährtes Herstellungsverfahren ist.

Falls für Sie relevant, machen Sie bitte einen Termin bei Dr. Gerbers Mitarbeiterin, Frau Juschkewitsch, aus und lassen Sie sich von Dr. Gerber in seiner Praxis am Halensee beraten, welcher Impfstoff für Sie der geeignet ist. Frau Juschkewitsch erreichen Sie ausschließlich unter (0176) 301 437 51.

Antworten zu Ihren Fragen finden Sie auch unter den folgenden Links:

►FAQs zu den verschiedenen Impfstoff-Typen 
►Videos zum Thema #Impfwissen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) zum 29.12.2022 veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf der Seite des BMG über ggf. neue bzw. veränderte Maßnahmen.

Verordnung mit Begründung (PDF, barrierefrei, 312 KB)

► BMG: alle Versionen der Verordnungen zur Änderungen der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

STIKO zur 25. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung: [23.02.23]
In der aktuellen COVID-19-Impfempfehlung geht es unter anderem um den proteinbasierten Impfstoff VidPrevtyn Beta (Sanofi Pasteur), der am 10.11.2022 von der EU für die Auffrischimpfung von Personen im Alter ≥ 18 Jahren zugelassen wurde. Nach Bewertung der Daten aus den Zulassungsstudien hat die STIKO entschieden, die Anwendung von VidPrevtyn Beta aufgrund der limitierten Datenlage derzeit nicht zu empfehlen. Des Weiteren empfiehlt die STIKO aufgrund der reduzierten oder teilweise ganz ausbleibenden Neutralisationskapazität von Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld) gegen die derzeit verbreiteten SARS-CoV-2-Varianten und deren Sublinien eine SARS-CoV-2-Prä-Expositionsprophylaxe nur noch für bestimmte Hochrisikopersonen mit einer erwartbaren oder nachgewiesenen starken Einschränkung der Immunantwort auf die COVID-19-Impfung.

Stellungnahme der STIKO zur COVID-19-Impfung in der Schwangerschaft [09.02.2023]

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu COVID-19 und Impfen:
FAQ der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und Bundeszahnärztekammer (KZBV/BZÄK)
FAQ der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit
FAQ des Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
FAQ des Bundesministerium für Bildung und Forschung
FAQ der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Berlin
FAQ des Robert Koch-Institutes (RKI)

Sonstige Informationen:
BZgA: Corona-Schutzimpfung – wer, was, wann?
BMG: Aufklärungs- und Informationsmaterial zur Schutzimpfung
DGUV: Impfen wirkt - warum ich mich jetzt gegen COVID-19 impfen lassen sollte?
PEI: zugelassene und omikron-angepasste COVID-19-Impfstoffe
RKI: Aufklärungsmerkblatt und Anamnese- und Einwilligungsbogen zur COVID-19 Impfung mit mRNA-Impfstoff (UPDATE 09.02.2023)
RKI: Aufklärungsmerkblatt und Anamnese- und Einwilligungsbogen zur COVID-19 Impfung mit Vektor-Impfstoff
RKI: Aufklärungsmerkblatt und Anamnese- und Einwilligungsbogen zur COVID-19 Impfung mit proteinbasiertem Impfstoff (UPDATE 21.09.2022)
RKI: Aufklärungsmerkblatt und Anamnese- und Einwilligungsbogen zur COVID-19-Impfung mit Ganzvirus-Impfstoff (NEU)
RKI: Faktenblatt COVID-19-Impfung (UPDATE 10.2022)
RKI: Faktenblatt COVID-19-Impfung Kinder und Jugendliche (UPDATE 12.2022)
RKI: YouTube Playlist zu COVID-19 und Impfen

Der Berliner Senat appelliert weiterhin an die Eigenverantwortung der Berliner:innen. Das Tragen einer Maske wird an Orten empfohlen, an denen viele Menschen zusammenkommen – etwa in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Empfehlung gilt insbesondere für Personen mit Erkältungssymptomen. Mit vulnerablen Personen sollten sich nur Menschen treffen, die vorab einen Corona-Test durchgeführt haben.

Wer positiv auf das Coronavirus getestet ist, sollte den Kontakt zu anderen Personen meiden. Sofern Kontakte nicht zu vermeiden sind, sollten positiv getestete Personen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Die Isolationspflicht für Corona-Infizierte in Berlin ist ab Montag, 13.02.2023 beendet.


Bundesweite Maßnahmen

Gemäß Infektionsschutzgesetz und Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes gelten bis zum 07. April 2023 bundesweit Vorgaben für Personen, die aus einem ausländischen Virusvariantengebiet einreisen sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Regelungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Kranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher Hygienemaßnahmen unterworfen. Alle Besucher:innen müssen eine FFP2-Maske tragen und einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen.

Einreisen aus Virusvariantengebieten: Häusliche Quarantäne und Testpflichten

Gebiete, in denen besorgniserregende SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten oder aufzutreten drohen, die noch nicht oder nicht mehr flächig in der Bundesrepublik vorhanden sind, werden als „Virusvariantengebiete“ eingestuft. Eine Liste der ausländischen Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem „Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht“ aufgehalten haben, müssen zur Einreise einen aktuellen negativen Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dabei kann es sich um einen PCR- oder Antigen-Schnelltest handeln. Weiterhin gelten für Einreisende aus sonstigen Virusvariantengebieten umfangreichere Vorgaben: Betroffene müssen einen negativen Corona-PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist und sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur für vollständig geimpfte Personen, die mit einem gegen die jeweilige Virusvariante hinreichend wirksamen Impfstoff immunisiert wurden.

Ausführliche Informationen zu Einreisen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Weiterführende Informationen

Handlungsempfehlungen bei Verdachtsfällen

Testen

Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Quelle: Berliner Senat

Ab April ist es nicht mehr möglich, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Für Patienten mit Atemwegserkrankungen heißt das, sie müssen für eine Krankschreibung wieder einen Arzt aufsuchen.

Wer erkältet war, konnte sich lange Zeit per Telefon von seinem Arzt krankschreiben lassen. Telefonische Krankschreibungen waren bei leichteren Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich. Die Regelung läuft am 31. März 2023 aus.

Quelle: Bundesregierung

Allgemeine Fragen zum Thema
Bitte rufen Sie die Coronavirus-Hotline (Referat Praxisführung) der Zahnärztekammer Berlin unter Tel. (030) 34 808 119 an. Wir sind für Sie da und halten Sie auf dem Laufenden! Hier geht es zum Referat Praxisführung

In der Zahnarztpraxis sollten bei allen nicht-invasiven Eingriffen, wie z. B. einer Befund-Aufnahme auf jeden Fall mindestens ein handelsüblicher Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Die spezielle Patienten-Anamnese sollte der aktuellen RKI-Risikobewertung angepasst werden, d. h. Nachfrage auch nach Erkrankung der Atemwege und Fieber innerhalb der zurückliegenden 14 Tage – im Zweifelsfall sollte die Behandlung verschoben werden.

Achten Sie auf die ohnehin geltenden, schon immer sehr hohen Hygienevorgaben und instruieren Sie das gesamte Praxisteam hinsichtlich folgender besonderer Hygiene-Maßnahmen:

  • die Türklinken der Behandlungszimmer sollten nach jeder Patientenbehandlung wischdesinfiziert werden
  • die Behandlungsräume sollten nach jeder Patientenbehandlung gut durchlüftet werden
  • Optimierung der Absaugtechnik
  • besonders gute Händedesinfektion
  • Vermeiden Sie Berührungen von Nase, Mund und Augen

Erstmals wurde im September 2020 nach den Regularien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) eine S1-Leitlinie mit Hinweisen zum Schutz der zahnmedizinischen Fachkräfte und Patienten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 und anderen Aeorsol-übertragbaren Erregern bei gleichzeitiger Gewährleistung der zahnmedizinischen Grundversorgung der Bevölkerung erstellt worden. Federführend durch die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) wurden in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe Handlungsempfehlungen erarbeitet, mit dem Ziel, Zahnärzten und zahnmedizinischem Fachpersonal notwendige Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz zu vermitteln.

UPDATE:
Die Gültigkeit der Leitlinie wurde bis März 2026 verlängert: Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern

Wir gehen unten auf häufig gestellte arbeitsrechtliche Fragen ein. Darüberhinaus beantwortet Ihnen weitere arbeitsrechtliche Fragen unsere Justiziarin, Frau Mitteldorf, unter Tel. (030) 34 808 161 oder per E-Mail.

Hinweis: Die rechtliche Einschätzung erfolgt auf Grundlage der aktuell herrschenden Rechtsmeinung. Da eine vergleichbare Situation bislang noch nicht bestand, fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung hierzu.

Allgemeine Information: Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Arbeit. Also sind Sie als Arbeitgeber nach §§ 242 Abs. 2, 618 BGB verpflichtet, alle notwendigen Schutzmaßnahmen zur Risikoeliminierung zu ergreifen und damit den Arbeitnehmer und seinen Arbeitsplatz zu schützen. So unterliegt auch der gesundheitliche Schutz des Arbeitnehmers der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, dass die oben beschriebenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und ggf. die Arbeitnehmer entsprechend aufklären.

Hier finden Sie weiterführende Lektüre:

Die BZÄK hat zum Coronavirus (SARS-CoV 2) ein arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis zusammen gestellt.
Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat hier u.a. Arbeitsrechtliche Problemstellungen erörtert.
Der Quintessenz Verlag schreibt zu Corona und Zahnarztpraxis – „Virusfrei“ oder „business as usual?“
Hier finden Sie einen weiterführenden Artikel vom Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.: "Corona-Virus: Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt"

Haben Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/-ärztinnen den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit (BK) besteht, sind sie gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Berufskrankheiten-Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren. Die ärztliche Anzeigepflicht besteht selbst dann, wenn die versicherte Person der Anzeige widerspricht.

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Rechtliche Voraussetzungen
Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus kommt eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht. Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die

  • im Gesundheitsdienst,
  • in der Wohlfahrtspflege oder
  • in einem Laboratorium tätig oder
  • durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.

Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 bei einer in den genannten Bereichen tätigen versicherten Person ist in folgenden zwei Konstellationen begründet:

  1. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist mittels PCR-Test nachgewiesen.
  2. Ein positiver PCR-Test liegt zwar nicht vor, aber die versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person und nach diesem Kontakt sind innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen. Ein direkter Kontakt ist insbesondere bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, bei körperlicher Untersuchung der Indexperson oder bei Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten gegeben.

Sammelanzeige Covid-19-Verdacht
Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine einzelne BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Im Rahmen der Corona Pandemie hat es aber in einzelnen Unternehmen eine größere Anzahl von Verdachtsfällen gegeben. Um in dieser Situation eine vereinfachte BK Anzeige zu ermöglichen, können Sie mittels dieser Sammelanzeige auch mehrere Verdachtsfälle in Ihrem Unternehmen gleichzeitig melden. Bitte füllen Sie diese Sammelmeldung vollständig aus und senden diese an Ihre jeweils zuständige Bezirksverwaltung.

Bei akutem Beratungsbedarf hilft unsere telefonische Corona-Hotline montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr weiter: (040) 202 07 – 18 80.

Hinweis: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt verpflichtend nur für die Angestellten. Der selbständige Zahnarzt/die selbständige Zahnärztin sind nicht pflichtversichert, können aber eine freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft abschließen. Die Meldung eines Verdachts auf eine Berufskrankheit hat grundsätzlich durch den Arbeitgeber zu erfolgen, also für seine Mitarbeiter und falls er selbst versichert ist, für sich selbst.

Quelle: BGW

1.    Wurde für Ihren Arbeitnehmer ein berufliches Tätigkeitsverbot/eine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet, bleiben Sie als Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen. Auf Antrag erhalten Sie diese Zahlungen von der Senatsverwaltung für Finanzen erstattet. Hier geht es zu dem entsprechenden Antragsformular:
https://service.berlin.de/dienstleistung/329421/

2.    Wurde für Sie als Arbeitgeber ein berufliches Tätigkeitsverbot/eine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet, erhalten Sie eine Entschädigung für Ihren Verdienstausfall. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist 1/12 des Arbeitseinkommens (= gemäß § 15 SGB IV der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit) zugrunde zu legen. Hier geht es zu dem entsprechenden Antragsformular:
https://service.berlin.de/dienstleistung/329424/

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) informiert auf ihren Seiten zum Thema: Infektion mit SARS-CoV-2 kann auch ein Arbeitsunfall sein

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin stehen Ihnen gerne bei allen Einzel-Fragen beratend zur Seite.

Betroffene, Angehörige oder Arbeitnehmende und Arbeitgebende finden auf dem Long-COVID Info-Portal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und Kooperationsbeteiligten hilfreiche Informationen, wichtige Anlaufstellen und Infomaterialien.

Das öffentliche und soziale Leben – und damit oft eine wichtige "Kontrollinstanz" – ist durch die Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Eindämmung der Corona-Pandemie erheblich eingeschränkt. Verletzungen im Bereich Mund, Kiefer und Gesicht gehören zu den häufigen Folgen bei interpersoneller Gewalt. Darum sind die folgenden Informationen auch bzw. gerade für Zahnärzte relevant:

Erste Erhebungen aus China zeigen, dass die wegen der Corona-Pandemie angeordnete häusliche Isolation zu vermehrten Übergriffen gegen Frauen und Kindern geführt hat. S.I.G.N.A.L. e.V. Intervention im Gesundheitsbereich gegen Gewalt geht davon aus, dass es auch in Deutschland vermehrt zu Gewalttaten in Familien kommen wird. Verschiedene Opferschutzorganisationen bestätigen eine Zunahme an häuslicher Gewalt bereits.

Zahnärztinnen und Zahnärzte finden hier Materialien, um sich selbst und ebenso ihre Patientinnen und Patienten zu informieren (z. B. Auslegen von Flyern). Alle Materialien finden Sie außerdem immer hier in unseren Zahnarzt Downloads > Spezielle Patientengruppen > Patienten, die Gewalt erfahren haben

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de