Coronavirus - aktuelle Informationen | Stand 10.10.2024*

Wir haben hier aktuell geltende Informationen im Zusammenhang mit COVID-19 für Zahnärztinnen und Zahnärzte zusammengestellt.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Unsere Mitarbeiterin an der Corona-Hotline erreichen Sie Mo bis Do von 9 bis 15 Uhr und Fr 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer (030) 34 808 119. Hier finden Sie außerdem die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner aus dem Referat Praxisführung. Die Kontaktdaten unserer Justiziarin (sowie die Kontaktdaten aller anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin) finden Sie hier in der Referats-Übersicht.

* Damit Sie stets die aktuellen Informationen im Blick haben, datieren wir die einzelnen Abschnitte, wenn wir dort Aktualisierungen vornehmen. Die aktuelle Meldung steht immer ganz oben.

Aktuelle Infos zu Akute Atemwegs­erkrankungen in Deutschland finden Sie täglich im Infektionsradar.

 

Hier finden Sie das aktualisierte Faktenblatt zur Covid-19-Impfung vom Robert Koch-Institut.

SARS-CoV-2 ist ein seit 2020 weltweit auftretendes neues Coronavirus und ist wahrscheinlich aus einem tierischen Reservoir auf den Menschen übergetreten. Nach der Erst­identifikation im Dezember 2019 in Wuhan, China, löste SARS-CoV-2 eine Pandemie aus. In den ersten beiden Wellen, die in Deutschland von Anfang 2020 bis Anfang 2021 andauerten, traten aufgrund von Eindämmungs­maßnahmen die meisten Erkrankungen in der unter 60-jährigen erwachsenen Bevölkerung auf, die meisten tödlichen Erkrankungen ereigneten sich aber in der älteren Bevölkerung. Die ersten Impfstoffe standen Ende 2020 zur Verfügung. Bis Februar 2022 war drei Viertel der Bevölkerung grundimmunisiert. Das Epidemiologische Bulletin 22/2024 fasst in einem RKI-Ratgeber wichtige Punkte wie Infektions­weg, klinische Symptomatik, Diagnostik, Therapie, Infektions­schutz- und Hygiene­maßnahmen zusammen.

Veröffentlicht: Epidemiologisches Bulletin 22/2024 (PDF, 2 MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die STIKO veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin 2/2024 eine aktualisierte COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung.
Ein Großteil der Bevölkerung in Deutschland ist inzwischen mehrfach gegen COVID-19 geimpft und hat eine oder mehrere SARS-CoV-2-Infektionen durchgemacht. Weitere Impfungen sind insbesondere für Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf oder einem erhöhten Infektionsrisiko wichtig. Für sie empfiehlt die STIKO eine jährliche Auffrischimpfung im Herbst. Immungesunde Personen dieser Risikogruppen können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben. Für Personen im Alter ≥ 18 Jahre (inkl. Schwangere) ohne erhöhtes Risiko ist aus Sicht der STIKO weiterhin eine Basisimmunität für einen Schutz vor schweren COVID-19-Verläufen ausreichend. Diese ist erreicht, wenn 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte erfolgt sind, davon mindestens ein Kontakt durch eine Impfung. In dem besonderen Fall, dass die Basisimmunität noch nicht erreicht wurde, sollen die dafür fehlenden Kontakte durch die COVID-19-Impfung nachgeholt werden.

Quelle: RKI-Meldung 11.01.2024

Wie jedes Jahr sind die Bedingungen in der kalten Jahreszeit für die Übertragung von Atemwegserregern wie SARS-CoV-2, Influenzaviren und RSV besser als im Sommer. Daher steigt die Zahl der Atemwegserkrankungen derzeit wieder an.

Deshalb sollten in den kommenden Wochen und Monaten die folgenden Hinweise zum Infektionsschutz beachtet werden:

  • Wer Symptome einer akuten Atemwegsinfektion hat, sollte drei bis fünf Tage und bis zur deutlichen Besserung der Symptomatik zu Hause bleiben.
  • Während dieser Zeit sollte der direkte Kontakt zu Personen, insbesondere solchen, die ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben, möglichst vermieden werden.
  • Wenn die Symptomatik sich verschlechtert, sich nicht verbessert oder man einer Risikogruppe mit einer höheren Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf angehört, sollte man die Hausarztpraxis konsultieren.
  • In der Praxis kann nach ärztlicher Beurteilung ein Test auf Atemwegserreger erfolgen.
  • Wenn Schnelltests zu Hause angewendet werden, ist zu beachten, dass ein negatives Schnelltestergebnis nicht unbedingt eine Infektion ausschließt.
    Ein positives Ergebnis gibt aber einen guten Hinweis zum weiteren Vorgehen und sollte je nach eigenem Gesundheitszustand (Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe) und Kontakt zu Personen einer Risikogruppe entsprechend abgewogen werden.
  • Die Übertragungswahrscheinlichkeit von Atemwegserregern kann in geschlossenen Räumen durch ein entsprechendes Verhalten reduziert werden, dazu gehört auch regelmäßiges Lüften (Stoßlüften). Menschen mit akuten Atemwegssymptomen sollten eine Maske zum Fremdschutz tragen. Das ist besonders wichtig, wenn sich ein enger Kontakt mit einer Person aus einer Risikogruppe nicht vermeiden lässt.
  • Ein korrekt getragener Mund-Nase-Schutz/eine Maske kann in Phasen mit starker Viruszirkulation (Grippewelle, COVID-19-Welle, RSV-Erkrankungswelle) in Innenräumen ein zusätzlicher Schutz vor Infektion sein. Insbesondere Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, sollten diese Möglichkeit zum Selbstschutz in Betracht ziehen.
  • Wichtig: Die Impfungen gegen COVID-19, Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den Empfehlungen der STIKO aktuell sein.

Quelle: RKI

Spezifisch arbeitsmedizinische Fragen
PD Dr. Dr. med. Alexander Gerber und Dr. med. Marc Krüger (betriebsärztliche Kooperationspartner der Zahnärztekammer Berlin)
Telefon 0176 301 437 51 oder E-Mail: betriebsaerzte(at)gmx.de [für Anfragen zum Thema nutzen Sie bitte diese spezielle E-Mail-Adresse]

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat eine Hotline geschaltet, bei der Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich mit dem Virus angesteckt zu haben, anrufen und sich beraten lassen können. Besetzt ist die Hotline mit Fachleuten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit. Die Hotline ist täglich von 8:00 bis 20:00 Uhr unter (030) 9028 2828 zu erreichen. Mehr Infos hier.
Da die zentrale Hotline überlastet ist, gibt es seit dem 24.3.2020 Hotlines der Bezirke: Zur besseren Erreichbarkeit haben alle Bezirke separate Telefonnummern und E-Mail-Adressen eingerichtet. Hier finden Sie die Bezirke-Hotlines (inkl. E-Mail-Adressen).

Robert Koch-Institut - tagesaktuelle Empfehlungen:
www.rki.de/covid-19
In seiner Risikobewertung schätzt das RKI die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als  sehr dynamisch und ernst zu nehmende Situation ein, für Risiokogruppen als sehr hoch. Hier finden Sie Fallzahlen des RKI von bestätigten COVID-19-Erkrankten sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2.

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV):
Coronavirus - Informationen für Praxen

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt bezüglich des Coronavirus Empfehlungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Hintergrundinfos: Das Robert Koch-Institut (RKI) hat einen COVID-19-Steckbrief sowie die FAQ zu SARS-CoV-2 publiziert, die auf der laufenden Sichtung der wissenschaftlichen Literatur basieren. Die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird insgesamt als moderat eingeschätzt. Übertragung, Krankheitsschwere und Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens durch COVID-19 gehen zurück. Hier finden Sie den täglichen COVID-19-Lagebericht und die aktuellen Schutzmaßnahmen der Berliner Gesundheitsverwaltung.

Den Überblick über die aktuell zirkulierenden Varianten finden Sie HIER

Implementierung der COVID-19-Impfung in die allgemeinen Empfehlungen der STIKO 2023 (Aktualisierung Epid Bull 4/2023)


Die Empfehlungen zur COVID-19-Impfung wurden in die aktuellen STIKO-Empfehlungen integriert. Wie das Epidemiologische Bulletin 21/2023 ausführt, wird allen Personen ab 18 Jahren eine Basisimmunität bestehend aus drei Antigenkontakten (Impfung oder Infektion, aber mit mind. zwei Impfstoffdosen) empfohlen. Zudem empfiehlt die STIKO Personen mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe (Personen im Alter ≥ 60 Jahre, Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit relevanten Grundkrankheiten, BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege), einem erhöhten arbeitsbedingten Infektionsrisiko (medizinisches oder pflegerisches Personal) sowie Familienangehörigen und engen Kontaktpersonen von Personen unter immunsuppresiver Therapie, die durch eine COVID-19-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können, weitere Auffrischimpfungen – i.d.R. im Abstand von ≥ 12 Monaten zum letzten Antigenkontakt, vorzugsweise im Herbst.

►Alle STIKO-Impfempfehlungen

►FAQ zu COVID-19 und Impfen

Quelle: Pressemitteilung vom 25.05.2023 des RKI

Auf der Website www.bmg-longcovid.de des Bundesgesundheitsministerium finden Sie Hilfsangebote, Informationen zum aktuellen Forschungsstand sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Long COVID.

Zusätzlich wird beim Bürgertelefon eine neue Servicenummer (030) 340 60 66 04 für Betroffene eingerichtet.

Die Servicezeiten sind Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr. Das Angebot ist für Anrufende kostenfrei.

Wichtig: Das Service-Telefon bietet keine medizinische Beratung. Bitte suchen Sie dafür Ihre Ärztin oder Ihren Arzt auf. Das Service-Telefon wird nur in deutscher Sprache angeboten.

Stellungnahme der STIKO anlässlich der Zulassung von XBB.1.5-Varianten-adaptierten COVID-19-Impfstoffen für die Auffrischimpfung von Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheits­verlauf

 

Aufgrund der genetischen Variabilität von SARS-CoV-2 werden COVID-19-Impfstoffe an die zirkulierenden Virusvarianten angepasst, um weiterhin möglichst optimalen Immunschutz vor schweren COVID-19-Erkrankungen zu erreichen. Seit Mai 2023 dominieren weltweit die Virusvariante XBB.1 und ihre Sublinien. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt daher, bei der notwendigen Impfstoffanpassung als Impfstoff-Antigen ein von den SARS-CoV-2-Sublinien XBB.1.5 oder XBB.1.16 abgeleitetes Antigen monovalent einzusetzen. Seit dem 18. September 2023 ist der erste an XBB.1-Varianten-adaptierte COVID-19-Impfstoff in Deutschland verfügbar (Comirnaty XBB.1.5). Die Zulassung eines weiteren XBB.1.5-adaptierten mRNA-Impfstoffs (Spikevax XBB.1.5) in der EU erfolgte am 15.09.2023 und die Zulassung eines Proteinbasierten XBB.1.5-adaptierten Impfstoffs (Novavax) ist für die nächsten Wochen angekündigt.

Die STIKO nimmt dies zum Anlass, um erneut auf ihre COVID-19-Impfempfehlung zur Auffrischimpfung von Risikogruppen hinzuweisen. Durch die Auffrischimpfung wird das Risiko für schwere Krankheitsverläufe, Hospitalisierungen und COVID-19-bedingte Todesfälle verringert. In Umgebungen mit einem hohen Anteil krankheitsgefährdeter Personen (z.B. im Pflegebereich) und einem hohen Ausbruchspotenzial kann möglicherweise durch die Impfung außerdem die Virustransmission reduziert und damit das Infektionsrisiko bei Kontaktpersonen gesenkt werden.

Die STIKO empfiehlt für die folgenden Indikationsgruppen eine Auffrischimpfung:

(i) Personen im Alter ≥60 Jahren
(ii) Personen im Alter ≥6 Monaten, die aufgrund einer Grundkrankheit (siehe unten*) besonders gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken
(iii) BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(iv) Personal in medizinischen Einrichtungen und in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen mit direktem PatientInnen- bzw. BewohnerInnenkontakt
(v) Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen durch eine COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann.

Die Auffrischimpfung soll möglichst in einem Mindestabstand von 12 Monaten zur letzten vorangegangenen COVID-19-Impfung oder SARS-CoV-2-Infektion durchgeführt werden. Bei Personen mit einer relevanten Einschränkung der Immunantwort kann es erforderlich sein, den grundsätzlich empfohlenen Mindestabstand von 12 Monaten für weitere Auffrischimpfungen zu verkürzen. Darüber hinaus ist der Herbst ein günstiger Zeitpunkt für die Impfung, da Atemwegsinfektionen üblicherweise in der kalten Jahreszeit gehäuft auftreten. Sofern auch eine Indikation zur Impfung gegen Influenza besteht, können beide Impfungen am gleichen Termin erfolgen. Dies gilt auch für die Pneumokokken­impfung.

Zu Beginn der Impfsaison sollten sehr alte Menschen sowie weitere Personen mit einem relevanten Risiko für schwere Erkrankung bei Infektion vorzugsweise geimpft werden.

Für andere Bevölkerungsgruppen besteht derzeit keine Notwendigkeit zur Auffrischimpfung. Der Großteil der Bevölkerung ist bereits mehrfach geimpft und hat aufgrund zusätzlich durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion(en) eine gute Basisimmunität erworben.

Falls bei Personen im Alter ≥18 Jahren die empfohlene Basisimmunität (drei Antigenkontakte) jedoch noch nicht vorliegt, soll weiterhin angestrebt werden diese Basisimmunität zu erreichen. Die Impfstoffe Comirnaty XBB.1.5, Comirnaty Original/Omicron BA.4/5 und Spikevax XBB.1.5 sind inzwischen auch zur Grundimmunisierung zugelassen.

Zur Gruppe der jungen Kinder (Alter: 6 Monate bis 4 Jahre) mit aufgrund einer Grundkrankheit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf kommen fortlaufend neue Kinder hinzu. Solche Kinder sollen unter Berücksichtigung von bereits stattgefundenen Infektionen auch weiterhin eine Grundimmunisierung entsprechend den Zulassungsbedingungen mit bis zu 3 Dosen eines von der STIKO empfohlenen Varianten-adaptierten COVID-19-Impfstoffs erhalten. Schwangere sollten fehlende Impfstoffdosen zum Erreichen einer Basisimmunität ab dem 2. Trimenon erhalten.


*Übersicht zu Grundkrankheiten, die ein besonderes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf darstellen können:

  • Chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (z. B. COPD)
  • Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen
  • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
  • Adipositas
  • ZNS-Erkrankungen, wie z. B. chronische neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen, Demenz oder geistige Behinderung, psychiatrische Erkrankungen oder zerebrovaskuläre Erkrankungen
  • Trisomie 21
  • Angeborene oder erworbene Immundefizienz (z. B. HIV-Infektion, chronisch-entzündliche Erkrankungen unter relevanter immunsupprimierender Therapie, Z. n. Organtransplantation)
  • aktive neoplastische Krankheiten


Referenzen:

https://www.who.int/news/item/18-05-2023-statement-on-the-antigen-composition-of-covid-19-vaccines

Quelle: RKI | Stand 18.09.2023

Berlin, 7. Dezember 2023 – Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten ab heute nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Die Details für eine telefonische Krankschreibung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in seiner öffentlichen Sitzung.

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Quelle: Auszug aus der Pressemitteilung des G-BA vom 07.12.2023

Allgemeine Fragen zum Thema
Bitte rufen Sie die Coronavirus-Hotline (Referat Praxisführung) der Zahnärztekammer Berlin unter Tel. (030) 34 808 119 an. Wir sind für Sie da und halten Sie auf dem Laufenden! Hier geht es zum Referat Praxisführung

In der Zahnarztpraxis sollten bei allen nicht-invasiven Eingriffen, wie z. B. einer Befund-Aufnahme auf jeden Fall mindestens ein handelsüblicher Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Die spezielle Patienten-Anamnese sollte der aktuellen RKI-Risikobewertung angepasst werden, d. h. Nachfrage auch nach Erkrankung der Atemwege und Fieber innerhalb der zurückliegenden 14 Tage – im Zweifelsfall sollte die Behandlung verschoben werden.

Achten Sie auf die ohnehin geltenden, schon immer sehr hohen Hygienevorgaben und instruieren Sie das gesamte Praxisteam hinsichtlich folgender besonderer Hygiene-Maßnahmen:

  • die Türklinken der Behandlungszimmer sollten nach jeder Patientenbehandlung wischdesinfiziert werden
  • die Behandlungsräume sollten nach jeder Patientenbehandlung gut durchlüftet werden
  • Optimierung der Absaugtechnik
  • besonders gute Händedesinfektion
  • Vermeiden Sie Berührungen von Nase, Mund und Augen

Erstmals wurde im September 2020 nach den Regularien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) eine S1-Leitlinie mit Hinweisen zum Schutz der zahnmedizinischen Fachkräfte und Patienten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 und anderen Aeorsol-übertragbaren Erregern bei gleichzeitiger Gewährleistung der zahnmedizinischen Grundversorgung der Bevölkerung erstellt worden. Federführend durch die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) wurden in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe Handlungsempfehlungen erarbeitet, mit dem Ziel, Zahnärzten und zahnmedizinischem Fachpersonal notwendige Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz zu vermitteln.

UPDATE:
Die Gültigkeit der Leitlinie wurde bis März 2026 verlängert: Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern

Wir gehen unten auf häufig gestellte arbeitsrechtliche Fragen ein. Darüberhinaus beantwortet Ihnen weitere arbeitsrechtliche Fragen unsere Justiziarin, Frau Mitteldorf, unter Tel. (030) 34 808 161 oder per E-Mail.

Hinweis: Die rechtliche Einschätzung erfolgt auf Grundlage der aktuell herrschenden Rechtsmeinung. Da eine vergleichbare Situation bislang noch nicht bestand, fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung hierzu.

Allgemeine Information: Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Arbeit. Also sind Sie als Arbeitgeber nach §§ 242 Abs. 2, 618 BGB verpflichtet, alle notwendigen Schutzmaßnahmen zur Risikoeliminierung zu ergreifen und damit den Arbeitnehmer und seinen Arbeitsplatz zu schützen. So unterliegt auch der gesundheitliche Schutz des Arbeitnehmers der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Als Arbeitgeber müssen Sie darauf achten, dass die oben beschriebenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und ggf. die Arbeitnehmer entsprechend aufklären.

Hier finden Sie weiterführende Lektüre:

Die BZÄK hat zum Coronavirus (SARS-CoV 2) ein arbeitsrechtliches Informationsblatt für die Zahnarztpraxis zusammen gestellt.
Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat hier u.a. Arbeitsrechtliche Problemstellungen erörtert.
Der Quintessenz Verlag schreibt zu Corona und Zahnarztpraxis – „Virusfrei“ oder „business as usual?“
Hier finden Sie einen weiterführenden Artikel vom Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.: "Corona-Virus: Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt"

Haben Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/-ärztinnen den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit (BK) besteht, sind sie gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Berufskrankheiten-Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren. Die ärztliche Anzeigepflicht besteht selbst dann, wenn die versicherte Person der Anzeige widerspricht.

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Rechtliche Voraussetzungen
Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus kommt eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur BK-Verordnung in Betracht. Nr. 3101 gilt für Infektionskrankheiten von versicherten Personen, die

  • im Gesundheitsdienst,
  • in der Wohlfahrtspflege oder
  • in einem Laboratorium tätig oder
  • durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.

Bei Tätigkeiten in anderen Bereichen ist die Anerkennung einer BK-Nr. 3101 nicht möglich.

Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 bei einer in den genannten Bereichen tätigen versicherten Person ist in folgenden zwei Konstellationen begründet:

  1. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist mittels PCR-Test nachgewiesen.
  2. Ein positiver PCR-Test liegt zwar nicht vor, aber die versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person und nach diesem Kontakt sind innerhalb der Inkubationszeit Symptome aufgetreten, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen. Ein direkter Kontakt ist insbesondere bei pflegerischer Tätigkeit an der Indexperson, bei körperlicher Untersuchung der Indexperson oder bei Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten gegeben.

Sammelanzeige Covid-19-Verdacht
Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine einzelne BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Im Rahmen der Corona Pandemie hat es aber in einzelnen Unternehmen eine größere Anzahl von Verdachtsfällen gegeben. Um in dieser Situation eine vereinfachte BK Anzeige zu ermöglichen, können Sie mittels dieser Sammelanzeige auch mehrere Verdachtsfälle in Ihrem Unternehmen gleichzeitig melden. Bitte füllen Sie diese Sammelmeldung vollständig aus und senden diese an Ihre jeweils zuständige Bezirksverwaltung.

Bei akutem Beratungsbedarf hilft unsere telefonische Corona-Hotline montags bis donnerstags von 7.30 bis 16 Uhr und freitags von 7.30 bis 14.30 Uhr weiter: (040) 202 07 – 18 80.

Hinweis: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt verpflichtend nur für die Angestellten. Der selbständige Zahnarzt/die selbständige Zahnärztin sind nicht pflichtversichert, können aber eine freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft abschließen. Die Meldung eines Verdachts auf eine Berufskrankheit hat grundsätzlich durch den Arbeitgeber zu erfolgen, also für seine Mitarbeiter und falls er selbst versichert ist, für sich selbst.

Quelle: BGW

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) informiert auf ihren Seiten zum Thema: Infektion mit SARS-CoV-2 kann auch ein Arbeitsunfall sein

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin stehen Ihnen gerne bei allen Einzel-Fragen beratend zur Seite.

Betroffene, Angehörige oder Arbeitnehmende und Arbeitgebende finden auf dem Long-COVID Info-Portal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und Kooperationsbeteiligten hilfreiche Informationen, wichtige Anlaufstellen und Infomaterialien.

Was ist Long COVID?

"Long COVID" bezeichnet längerfristige, gesundheitliche Beeinträchtigungen im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion, die über die akute Krankheitsphase von vier Wochen hinaus vorliegen (siehe S1-Leitlinie Long/ Post-COVID). Die Beschwerden beginnen entweder bereits in der akuten Erkrankungsphase und bleiben längerfristig bestehen, oder treten im Verlauf von Wochen und Monaten nach der Infektion neu oder wiederkehrend auf. Vom "Post-COVID-Zustand" oder "Post-COVID-Syndrom" (siehe vorläufige Falldefinition der WHO) spricht man, wenn Beschwerden mindestens 12 Wochen und länger nach der akuten Infektion entweder noch vorhanden sind oder nach diesem Zeitraum neu auftreten und nicht anderweitig erklärt werden können. Im Folgenden wird der Begriff "Long COVID" verwendet, um gesundheitliche Langzeitfolgen einer SARS-CoV-2-Infektion zu bezeichnen, da somit der gesamte Zeitraum jenseits der akuten Krankheitsphase abdeckt wird. Sind explizit gesundheitliche Beschwerden gemeint, die sich über mehr als 12 Wochen ausdehnen, dann wird der Begriff "Post-COVID-19-Zustand" verwendet.

Personen mit Long COVID berichten über sehr unterschiedliche körperliche und psychische Symptome. Diese können sowohl einzeln als auch in Kombination auftreten und von sehr unterschiedlicher Dauer sein. Bislang lässt sich daher kein einheitliches Krankheitsbild abgrenzen. Zudem sind die zugrunde liegenden Mechanismen noch nicht geklärt, was die Diagnostik und Behandlung gesundheitlicher Langzeitfolgen erschwert. Dementsprechend ist eine umfangreiche Erhebung belastbarer epidemiologischer Daten essenziell, um das Ausmaß der Problematik abzubilden und notwendige Anpassungen für eine adäquate Versorgung von Personen mit Long COVID zu gewährleisten.

Aktivitäten am RKI zu Long COVID

Seit Beginn der Pandemie führt das RKI abteilungsübergreifend Studien zum Monitoring der Infektionsverbreitung und des Gesundheitszustands der Bevölkerung durch. Hierzu zählen unter anderem die Antikörper-Studien "Corona-Monitoring-Lokal" (CoMoLo) und "Corona-Monitoring-Bundesweit" (CoMoBu), die Befragung "Kindergesundheit in Deutschland Aktuell" (KIDA), das COALA-Modul der Corona-Kita-Studie und die Corona-Datenspende-App. Ab Mitte 2021 wurden in die Studien auch Fragen zu Long COVID eingebracht. So werden Vergleiche von Personen mit und ohne SARS-CoV-2-Infektion in Hinblick auf Symptome, Lebensqualität, Inanspruchnahme medizinischer Versorgung und gesundheitsbedingte Einschränkungen im Alltag ermöglicht. Mögliche Long COVID Symptome werden auch in der COViK-Studie, einer krankenhausbasierten Fall-Kontrollstudie zur Wirksamkeit und Sicherheit von COVID-19-Impfstoffen, analysiert.

Darüber hinaus führt das RKI kontinuierlich die wissenschaftliche Evidenz zu Long COVID zusammen (siehe u.a. FAQ zu Long COVID). Umfassendere, systematische Evidenzsynthesen werden zudem in Kooperation mit externen Partnern durchgeführt.

Seit Ende 2021 bündelt das vom BMG finanzierte Projekt "Postakute gesundheitliche Folgen von COVID-19 – Post-COVID-19" die abteilungsübergreifenden Aktivitäten zu Long COVID im RKI und ermöglicht die Weiterführung von Forschungsprojekten im Bereich Public Health, den Ausbau der Wissenschaftskommunikation sowie den Aufbau wissenschaftlicher Netzwerke zwischen dem RKI und anderen Partnern auf nationaler und internationaler Ebene.

Weitere Informationen

Vorläufige Falldefinition der WHO vom Post-COVID-Zustand

Vorläufige Falldefinition der WHO vom Post-COVID-Zustand bei Kindern und Jugendlichen

AWMF S1-Leitlinie Long/ Post-COVID

Einheitliche Basisversorgung von Kindern und Jugendlichen mit Long COVID (Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. - DGKJ)

Erste Ergebnisse der COVIDOM-Studie zu Langzeitfolgen von COVID-19 (Nationales Pandemie Kohorten Netz – NAPKON/NAPKON-POP), eClinicalMedicine, 15.7.2022 (englisch)

 

Projekt: Postakute gesundheitliche Folgen von COVID-19

Das Projekt "Post­akute gesund­heit­liche Folgen von COVID-19" dient der syste­ma­ti­schen und fort­lau­fen­den Syn­these und Kommu­ni­ka­tion der wissen­schaft­lichen Evi­denz zu mög­lichen gesund­heit­lichen Lang­zeit­folgen von COVID-19.

mehr

Symptome und langfristige Folgen von Long COVID – eine systematische Evidenzsynthese

Am RKI wird fortlaufend die wissenschaftliche Evidenz zu Long COVID zusammengeführt. Die so zur Verfügung gestellten Informationen sollen dabei helfen, Wissenschaft und Praxis zu informieren sowie Forschungslücken zu identifizieren.

mehr

Erweiterte Möglichkeiten der Literaturrecherche zu Long COVID

Zusammen mit ZB MED und PubPharm hat das RKI er­wei­terte Mög­lich­keiten zur Re­cher­che von Preprints und thera­peu­ti­schen Zu­sammen­hängen ent­wickelt.

mehr


Das RKI kann keine individuelle medizinische Beratung durchführen.

Weitere Informationen und Unterstützungsangebote für Betroffene sind z.B. auf folgenden Internetseiten erhältlich:

BMG-Initiative Long COVID

Long COVID: Informationsportal der BZgA

AWMF-Patientenleitlinie "Post-COVID/Long-COVID"

Nationales Gesundheitsportal: Long COVID

Ärzte- und Ärztinnenverband Long COVID

infektionsschutz.de: Long COVID

Initiative "Long COVID Deutschland"

Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Krankenhausverzeichnis

Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (NAKOS) - Selbsthilfe und Corona

Fatigue Centrum der Charité Universitätsmedizin Berlin: Post-COVID-Syndrom und ME/CFS

Deutsche Renteversicherung Bund: Reha bei Long COVID

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Long COVID und Post COVID

Bundesärztekammer: Stellungnahme Post-COVID-Syndrom

Long-COVID-Plattform der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe

WHO-Broschüre: Empfehlungen zur Unterstützung einer selbstständigen Rehabilitation nach COVID-19-bedingter Erkrankung

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de