Dr. Karsten Heegewaldt, Präsident der Zahnärztekammer Berlin (Foto: BZÄK | Sandra Irmler)

28.10.2019

Kein pauschales Beschäftigungsverbot

für schwangere Kolleginnen und Mitarbeiterinnen

[Hier Artikel downloaden] Vor über einem Jahr ist ein reformiertes Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Nach wie vor bestehen aber Unsicherheiten in der Kollegenschaft, inwieweit das neue MuSchG eine Tätigkeit in der zahnärztlichen Praxis ermöglicht und wann ein Schwangerschafts- oder Stillbeschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss. Auf Veranstaltungen der Kammer wurde der Vorstand, aber auch unser Kammergeschäftsführer, Dr. Jan Fischdick, häufig von schwangeren Kolleginnen oder schwangeren Mitarbeiterinnen in unseren Praxen angesprochen, ob eine Tätigkeit in der Praxis „am Stuhl“ weiterhin ausgeübt werden könne. Als Kammervorstand haben wir gemeinsam mit unserer Justiziarin und unseren beiden Fachkräften für Arbeitssicherheit die neue Rechtslage geprüft. Im Vorstand haben wir gemeinsam darüber diskutiert, inwieweit eine weitere berufliche Tätigkeit für den Zeitraum der Schwangerschaft oder der Stillzeit möglich bleibt. Mein Kollege im Kammervorstand, Dr. Helmut Kesler, hat daraufhin mit den Kooperationsbetriebsärzten nicht nur alle Arbeitsabläufe dargestellt und eine sog. Gefährdungsbeurteilung vorgenommen, sondern auch bewertet, ob es eine Änderung des neuen MuSchG im Vergleich zur alten Rechtslage gibt. Im Ergebnis kommen wir durch die fachkundige und sehr umsichtige Bewertung des Facharztes für Arbeitssicherheit, Dr. Dr. Alexander Gerber, zu dem Schluss, dass nach dem neuen Gesetz eine berufliche Teilhabe während der Schwangerschaft oder der Stillzeit möglich ist. Ein pauschal ausgesprochenes Beschäftigungsverbot ist regelmäßig nicht erforderlich und in der Bewertung der Risiken unserer Tätigkeiten in den Praxen auch nicht notwendig. Für der Gesetzgeber stehen im Vordergrund der neuen Regelung die Möglichkeiten der (weitgehend) ununterbrochenen beruflichen Teilhabe, der Ausübung unseres wunderbaren Berufes und nicht zuletzt der Sicherung der Erwerbstätigkeit. Ich wünsche mir, dass viele Kolleginnen die Chance erkennen, auch während der Zeit der Schwangerschaft beruflich weiterhin aktiv sein zu können. Dazu gehört, dass der Arbeitsplatz begutachtet wird und alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um ein mögliches Restrisiko für die Schwangere und das Ungeborene zu minimieren. Nach unseren Bewertungen steht aber auch fest, dass das allgemeine Lebensrisiko, sich an Infektionskrankheiten anzustecken, z. B. in Bus und Bahn höher ist als in einer Zahnarztpraxis. Der Grund hierfür ist, dass wir exzellente Hygienebedingungen in unseren Praxen haben – für Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Selbstverständlichkeit. Dies können wir bei unseren Besuchen des BuS-Dienstes, aber auch bei der Begleitung der LAGeSo-Begehungen immer wieder feststellen. Die hygienischen Bedingungen in unseren Praxen sind hervorragend und weltweit auf höchstem Niveau. Diesen Schutz schulden wir nicht nur unseren schwangeren Kolleginnen und Mitarbeiterinnen, sondern natürlich auch unseren Patientinnen und Patienten. Liebe Kolleginnen und Kollegen, im nächsten MBZ werden wir für Sie eine Kurzfassung der Einschätzung unserer Kooperationsbetriebsärzte veröffentlichen. Die ungekürzte Fassung der Ausarbeitungen von Dr. Kesler und Dr. Dr. Gerber mit Fallbeispielen aus der zahnärztlichen Praxis stellen wir Ihnen dann hier auf der Website der Zahnärztekammer Berlin zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Nachfragen und Unsicherheiten rund um das Thema „Beschäftigungsverbot“ jederzeit gerne an unsere Kooperationsbetriebsärzte und natürlich wie immer an Ihre Zahnärztekammer Berlin denn auch hier gilt: Wir sind für Sie da! Ihr Karsten Heegewaldt Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner im Referat Praxisführung sowie die Kontaktdaten der Betriebsärzte.
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