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26.04.2021

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Nachtrag zu bestehenden Arbeitsverträgen

Muss aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne ein/e MitarbeiterIn dem Dienst in der Praxis fernbleiben, so haben PraxisinhaberInnen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)Anspruch auf Entschädigung. Allerdings: Ist im bestehenden Arbeitsvertrag mit dem/der betreffenden MitarbeiterIn § 616 BGB nicht ausgeschlossen, so kann eine Entschädigungszahlung versagt werden.
Die Zahnärztekammer Berlin empfiehlt PraxisinhaberInnen, Arbeitsverträge dahin gehend zu prüfen, ob § 616 BGB ausgeschlossen wurde. Falls nicht, raten wir Ihnen zu einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag, in dem dies erfolgt. Dieser Nachtrag gilt dann für mögliche zukünftige Quarantäneanordnungen bzw. für Entschädigungsansprüche, die sich daraus ergeben.
Wir haben für Sie ein Vertragsmuster für den Nachtrag zum bestehenden Arbeitsvertrag erarbeitet. Außerdem haben wir – für zukünftig abzuschließende Neu-Verträge – den Ausschluss von § 616 in unsere Vertragsmuster mitaufgenommen. Sie finden alle Muster bei den Zahnärzte-Downloads unter der Rubrik "Personalmanagement | Verträge". Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, berät Sie die Justiziarin der Zahnärztekammer Berlin, Irene Mitteldorf gerne. Sie erreichen sie unter (030) 34 808 161 oder per E-Mail an i.mitteldorf(at)zaek-berlin.de.
Wichtig: Durch die Unterschrift des Nachtrags erleiden Ihre Mitarbeiter keine Nachteile. Denn nach den Regelungen im Infektionsschutzgesetz sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, das Entgelt im Fall einer angeordneten Quarantäne weiterzuzahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Der Ausschluss des § 616 BGB führt aber dazu, dass Sie als Arbeitgeber für diesen Zeitraum eine Erstattung erhalten können. Sie finden hier Erläuterungen zum Ausschluss des § 616 BGB.
 

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