18.02.2026

GOZ: Steigerungsfaktor über 3,5

Was ist zu beachten?

Fast täglich erreichen uns im GOZ-Referat Beschwerden von Patienten, die mit überraschend hohen Faktoren in zahnärztlichen Rechnungen konfrontiert sind. Warum überraschend? Weil sie im Vorfeld nicht darüber informiert und sachgerecht aufgeklärt wurden. Eine solche Vergütungsforderung ist unzulässig und braucht nicht bezahlt zu werden.

§ 2 GOZ sieht zwar die Möglichkeit vor, mit dem Patienten bzw. Zahlungspflichtigen eine „abweichende Vereinbarung“ über die Höhe der Gebühren zu treffen, knüpft daran aber einige Voraussetzungen, die zwingend einzuhalten sind:

1. Eine persönliche Absprache zwischen Zahnarzt und Patient.
2. Die Information an den Patienten, dass die Erstattung nicht gewährleistet ist.
3. Eine vor der Erbringung der Leistungen schriftlich geschlossene Vereinbarung.
4. Aushändigen einer Kopie der vom Zahnarzt und Patienten/Zahlungspflichtigen unterschriebenen Vereinbarung.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, besteht keine Zahlungsverpflichtung seitens des Patienten.

Was muss persönlich mit dem Patienten besprochen werden?
Dem Patienten ist mitzuteilen, dass für die vorgesehenen Leistungen nicht das übliche Bemessen der Gebühren nach Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen bei Ausführung der Leistung erfolgt, sondern die Vergütung unabhängig hiervon fest vereinbart wird und es daher für die fest vereinbarten Faktoren auch keine Begründung in der Rechnung (wie sonst bei Steigerungssatzerhöhungen) geben wird. Der Patient muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Erstattung durch private Kostenträger oder die Beihilfe nicht gewährleistet ist. Beides, die erfolgte Aufklärung über Sinn und Zweck der Vergütungsvereinbarung einerseits wie auch der Hinweis zur Erstattung andererseits sind zu dokumentieren. Ein entsprechender Vermerk in der Patientenakte, z. B. „Patient über Vergütungsvereinbarung aufgeklärt. Hinweis, dass Erstattung nicht gewährleistet ist, erteilt“ ist als Nachweis notwendig.

Die Vereinbarung über die abweichende Höhe der Vergütung muss schriftlich und vor der Erbringung der vorgesehenen Leistungen erfolgen. Es genügt nicht, etwa in einer Mehrkostenvereinbarung für Füllungsalternativen oder in einem Heil- und Kostenplan die erwarteten Faktoren aufzuführen. Vergütungsvereinbarungen sind generell zusätzlich zum Heil- und Kostenplan oder zu einer Mehrkostenvereinbarung schriftlich abzuschließen.

Damit diese schriftliche Vereinbarung dann auch rechtsgültig ist, muss sie sich inhaltlich auf die in § 2 Abs. 2 GOZ genannten Angaben beschränken. Hinweise darauf, um wieviel das 3,5-fache überschritten wird und sich daraus möglicherweise ergebende Differenzbeträge sind unzulässig. Sie können für den Zahlungspflichtigen irreführend sein und dadurch die Rechtsgültigkeit der Vergütungsvereinbarung zunichte machen. 

Zum Thema haben wir ausführliche Artikel im MBZ 3|21 sowie 6|23 veröffentlicht:

https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahn%C3%A4rzte/GOZ/GOZ-Artikel_im_MBZ/2021/MBZ_03_2021-2.pdf   

https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahn%C3%A4rzte/GOZ/GOZ-Artikel_im_MBZ/2023/MBZ_6_23.pdf 

https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahn%C3%A4rzte/GOZ/GOZ-Artikel_im_MBZ/2026/MBZ_1%E2%80%932-26.pdf  

Ein Informations-Blatt sowie ein Musterformular für eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ finden Sie auf unserer Homepage unter: 
https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahn%C3%A4rzte/GOZ/GOZ_2012_Stellungnahmen/GOZ/Verguetungsvereinbarungen.pdf 

https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahn%C3%A4rzte/Zahn%C3%A4rzte_Download/GOZ/M_Vereinb_2Abs1_2.pdf 


Ihre Fragen zur Vergütungvereinbarung beantwortet Ihnen Ihr GOZ-Referat gern telefonisch.

Daniel Urbschat
GOZ-Referat

 

 

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de