Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung und der Vorstand bilden nach § 11 des Berliner Heilberufekammergesetzes die Organe der Zahnärztekammer Berlin.

Gemäß § 12 Berliner Heilberufekammergesetz setzt sich die Delegiertenversammlung aus den gewählten und benannten Kammerangehörigen zusammen. Wählbar zur Delegiertenversammlung sind die wahlberechtigten Kammerangehörigen. Die 45 ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den Kammermitgliedern für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Der Delegiertenversammlung gehört als Mitglied außerdem ein Vertreter der Berliner Universitätsmedizin an.

Die Delegiertenversammlung als oberstes Organ der Zahnärztekammer wählt den Vorstand der Zahnärztekammer und beschließt unter anderem die Hauptsatzung sowie die Berufs-, Melde-, Weiterbildungs- und Beitragsordnung.

Die Delegiertenversammlungen sind nach § 11 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin für Kammermitglieder öffentlich.
 

Mitglieder der Delegiertenversammlung der 17. Amtsperiode | Stand: 12.2025

vertretene Gruppierungen des Berufsstands

Organigramm: Organe und Referate der Zahnärztekammer Berlin

1. konstituierende Delegiertenversammlung | Donnerstag, 22. Januar 2026

2. ordentliche Delegiertenversammlung | Donnerstag, 19. Februar 2026 

3. ordentliche Delegiertenversammlung | Donnerstag, 21. Mai 2026

4. ordentliche Delegiertenversammlung | Donnerstag, 12. November 2026

jeweils im Zahnärztehaus, Georg-Wilhelm-Straße 16, 10711 Berlin, um 19:00 Uhr s. t. 


Die Delegiertenversammlungen sind nach § 11 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin für Kammermitglieder öffentlich. Die Plätze für angemeldete Gäste sind aus Kapazitäts- und Brandschutzgründen auf 50 begrenzt. Die Plätze werden nach Eingang der Anmeldung (an info(at)zaek-berlin.de) vergeben.

Die Wahl zur 17. Amtsperiode der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fand im Herbst 2025 statt.

Hier finden Sie die Niederschrift der Stimmauszählung vom 03.12.2025.

Hier finden Sie die Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin.

Hier finden Sie die Wahlordnung der Delegiertenversammlung und die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung.

Die Zahnärztekammer Berlin hat nach § 1 Berliner Heilberufekammergesetz den Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" (KdöR). Das Land übt die Rechtsaufsicht aus, nicht jedoch die Fachaufsicht. Das bedeutet, es überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, darf der Kammer aber keine inhaltlichen Vorgaben bei der Ausübung ihrer Aufgaben machen.

Die Rechtsaufsicht über die Zahnärztekammer Berlin führt laut § 19 Berliner Heilberufekammergesetz die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege.

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