24.10.2018

Resolutionen zur GOZ-Punktwerterhöhung und zu gesteigerten Hygienekosten in den zahnärztlichen Praxen

Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin am 18. Oktober 2018

Berlin, 24.10.2018 – Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin (ZÄK Berlin) hat in ihrer
Sitzung am 18. Oktober 2018 auf Antrag des Vorstandes der ZÄK Berlin unter anderem folgende zwei
Resolutionen beschlossen:
Resolution zur Punktwerterhöhung der GOZ
Die Delegiertenversammlung der ZÄK Berlin fordert die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit,
Pflege und Gleichstellung auf, sich im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz und in den
federführenden Ausschüssen des Bundesrates für eine Punktwerterhöhung in der Gebührenordnung
für Zahnärzte (GOZ) einzusetzen. „Der Punktwert in der Gebührenordnung für Zahnärzte wurde seit dem Jahr 1988 nicht verändert. Bei
der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 wurden die Punktwerte nicht angepasst, obwohl es in derselben
Zeit allgemeine und anhaltende Preiserhöhungen für den Praxisbetrieb und das Personal gab. Der
Gesetzgeber kommt seiner Verpflichtung nach dem Zahnheilkundegesetz, den Punktwert den
wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen, nicht nach“, erläutert Dr. Jana Lo Scalzo, Mitglied des
Vorstandes und Leiterin des GOZ-Referats der ZÄK Berlin, die Resolution.
Resolution zu den gesteigerten Hygienekosten in den zahnärztlichen Praxen
Die ZÄK Berlin fordert den Verordnungsgeber auf, den gesteigerten Hygienekosten in den
zahnärztlichen Praxen Rechnung zu tragen und durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Dr. Helmut Kesler, Mitglied des Vorstandes und Leiter des Referats Praxisführung der ZÄK Berlin, zur
Begründung der Resolution: „Die Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes ist aufgrund der
Besonderheiten der zahnärztlichen Behandlung mit umfangreichen Infektionsrisiken für Patientinnen
und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbunden. Exogene Risiken folgen aus dem
direkten Kontakt mit Blut, Speichel oder anderen potenziell infektiösen Sekreten, aus der indirekten
Übertragung, z. B. über kontaminierte Instrumente, zahntechnische Materialien, Werkstücke oder
Hände und durch Aerosolbildung. Endogene Risiken ergeben sich aus der patienteneigenen Mundflora
(vgl. Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-
Koch-Institut [RKI], 2017). Zur Vorsorge vor Infektionen stellt der Gesetzgeber eine Reihe von Anforderungen an die Ausübung der
zahnärztlichen Tätigkeit. In den RKI-Empfehlungen werden sie ausführlich dargestellt und beinhalten u.
a. folgende Punkte: Aufbereitung von Medizinprodukten durch Reinigung, Desinfektion und
Sterilisation, Vorschriften bezüglich Wasser führender Systeme, Reinigung und Desinfektion von
Abformungen und zahntechnischen Werkstücken, Flächendesinfektion und Reinigung, Waschen von
Berufs- und Schutzkleidung, Entsorgung, Qualitätssicherung und Bauliche Anforderungen. Zu den
Hygienekosten einer Zahnarztpraxis rechnen betriebswirtschaftlich gesehen alle Kosten, die durch die
Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der Empfehlungen des RKI verursacht werden. Die Hygienekosten bilden also einen Teil der Kosten einer Zahnarztpraxis und werden in
übergeordneten Kostenarten wie Materialkosten oder Personalkosten summarisch mit erfasst.
Ausgehend von einer Steigerung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex von 2007 bis 2017 von
ca. 38 Prozent, muss von einer vergleichbaren gestiegenen Kostenbelastung für die Zahnarztpraxen
ausgegangen werden. Diese gestiegenen Kostenbelastungen werden im vergleichbaren Zeitraum nicht
durch eine äquivalente Gebührensteigerung (Bema ca. 26 Prozent /GOZ 0 Prozent) aufgefangen. Damit
wird dem §15 des Zahnheilkundegesetzes nicht Rechnung getragen, nachdem den Zahnärzten eine
Gebührenordnung zugestanden wird, die sowohl den berechtigten Interessen der Zahnärzte als auch
den Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen ist.“ Hier können Sie diese Pressemitteilung als PDF downloaden.
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