05.06.2019

Werbung von Zahnärzten

Was ist erlaubt, was unzulässig?

Der Beruf des Zahnarztes gehört zu den Freien Berufen und stellt kein Gewerbe dar. Eine Patientenakquise um jeden Preis ist daher mit dem Berufsbild des Zahnarztes unvereinbar. Über viele Jahr­zehnte war es (Zahn-)Ärzten deshalb gänzlich untersagt, zu werben. Da ein ausnahmsloses Werbeverbot in die in Art. 12 des Grundgesetzes garantierte Berufsausübungsfreiheit eingreift, setzte in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung eine fortschreitende Liberalisierung des ärztlichen Werberechts ein.Wie jeder Selbstständige und Gewerbetreibende möchten auch Zahnärzte durch Werbung auf sich und ihre Leistungen aufmerk­sam machen. Während es in gewerblichen Berufen üblich ist, seine Produkte und Dienstleistungen anzupreisen und die Aufmerksamkeit der Verbraucher durch Sonderangebote, Rabatte, Gutscheine und reißerische Werbesprüche auf sich zu lenken, dür­fen Zahnärzte auf solche Maßnahmen nicht zurückgreifen. In der Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin ist das Werberecht geregelt. Hier (MBZ 6|2019) können Sie den gesamten Artikel lesen.
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