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08.09.2022

Patientenstamm-Verkauf nicht zulässig

Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss bekräftigt, dass der Patientenstamm einer Praxis kein veräußerungsfähiges Wirtschaftsgut darstellt. Ein Kaufvertrag über den Patientenstamm einer Zahnarztpraxis verstößt gegen das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt und kann sogar ein Fall von Korruption sein. Darüber hinaus sind Werbemaßnahmen für den übernehmenden Kollegen strafbar.

Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihre Praxis aufgegeben. Sie schloss mit einem in der Nähe praktizierenden Kollegen einen „Kaufvertrag Patientenstamm“ und vereinbarte für die Karteien ihrer rund 600 Patienten einen Preis von 12.000 Euro. Inbegriffen war dabei eine Umleitung des Telefonanschlusses und auch des Internet-Auftritts zu dem des Kollegen. Zudem wollte die scheidende Zahnärztin ihre Patienten in einem Rundschreiben auf die „Übernahme der Patienten“ durch den Kollegen hinweisen.

Nach einem klaren Hinweis ihrer Zahnärztekammer, der Vertrag verstoße gegen Straf- und Berufsrecht, verweigerte die scheidende Zahnärztin die Erfüllung des Vertrags. Der Kollege zog vor Gericht. Die unteren Instanzen wiesen die Klage ab, ließen jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zu.

Die Karlsruher Richter hielten jedoch die aufgeworfenen Fragen für nicht ernsthaft umstritten. Mit seinem Hinweisbeschluss ließ der Senat daher wissen, er beabsichtige „die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss (…) zu-rückzuweisen“. Daraufhin nahm der Zahnarzt seine Revision zurück.

Zur Begründung verwies der BGH auf die Berufsordnung. Danach sei es den Zahnärzten „nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder eine sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren“. Dies sei eine Verbotsvorschrift mit der gesetzlichen Folge, dass eine entsprechende Vereinbarung unwirksam ist.

Bundesgerichtshof Beschluss vom 09.11.2021 Az.: VIII ZR 362/19

Quelle: BGH

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