01.11.2022

Strahlenschutzverordnung

Expositionsparameteranzeige an Röntgengeräte

Der Beschluss vom 29.11.2018 StrlSchV § 114 Abs. 1 Nr. 2 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Dieser besagt, dass alle Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen über eine Funktion verfügen müssen, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person erforderlich sind, diese elektronische aufzeichnet und für die Qualitätssicherung nutzbar macht.

Diese Anforderung gilt für alle Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmalig in Betrieb genommen werden. Somit achten Sie bitte beim Erwerb einer dentalen Röntgeneinrichtung, dass den o. g. Rechtslagebestimmungen entspricht.

Alle vor dem 01.01.2023 sich im Betrieb befindlichen Röntgenanlagen haben Bestandschutz.

 

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