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19.06.2017

Neues Mutterschutzgesetz

Aktuelle Änderungen

Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes hat Mitte Mai 2017 den Bundesrat passiert. Das neue Gesetz erfasst mehr Mütter und der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz wird verstärkt. Insgesamt wird sich für die Zahnarztpraxis jedoch nur wenig ändern. Insbesondere wird die weitere rechtssichere Beschäftigung schwangerer angestellter Zahnärztinnen auch ab dem 1. Januar 2018 nicht möglich sein. Bereits in Kraft tretende Neuerungen Zum 30. Mai 2017 ist eine Änderung im Sozialgesetzbuch V in Kraft getreten. Danach kann nach der Geburt eines Kinders mit Behinderung eine Verlängerung des Mutterschutzes auf zwölf Wochen nach der Entbindung beantragt werden. Die Möglichkeit der Beantragung stellt sicher, dass Mütter selbst entscheiden können, ob sie diese Zeit benötigen. Darüber hinaus ist nach der neuen Gesetzeslage eine Kündigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche unzulässig. Durch Artikel 9 wurden die in Anlage 1 gelisteten Gefahrenstoffe ergänzt und die genannten Paragrafen aktualisiert. Ergänzungen im Versicherungsvertragsgesetz verbessern den Leistungsanspruch für schwangere privat versicherte selbständige Zahnärztinnen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung. Unter bestimmten Bedingungen ist es zukünftig möglich, während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag Krankentagegeld zu beziehen. Bisher bestand dieser Anspruch nur bei Krankheit. Änderungen zum 1. Januar 2018Arbeitgeber Jeder Arbeitsplatz muss, unabhängig davon ob dieser derzeit von einer Frau besetzt wird, auf eine „unverantwortbare Gefährdung“ für schwangere und stillende Frauen überprüft werden. Dies ist zu dokumentieren. Bisher war dies erst bei Meldung einer Schwangerschaft notwendig. Angestellte Zahnärztinnen Die Beschäftigung einer schwangeren angestellten Zahnärztin wird auch nach neuer Rechtsgrundlage weiterhin nicht möglich sein. Andere Aufgaben, die nicht der Qualifikation entsprechen, sind auch weiterhin nicht zumutbar. Mit Ende des Beschäftigungsverbots hat eine Frau außerdem das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Angestellte Zahnärztinnen sollten sich, wie bisher, insbesondere vor Beginn einer Weiterbildung, während der sie eine Schwangerschaft nicht ausschließen möchten, über eine mögliche Befristung des Arbeitsvertrags informieren. Zahnmedizinische Fachangestellte Zahnmedizinische Fachangestellte werden auch zukünftig von einer Tätigkeit als Stuhlassistenz freizustellen sein. Eine Versetzung an einen Arbeitsplatz ohne unverantwortbare Gefährdung ist weiterhin möglich. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass die schwangere Angestellte keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt wird, bei denen ein Infektionsrisiko mit dem Rötelnvirus besteht, sofern die Angestellte keinen Impfschutz besitzt. Da die Impfmüdigkeit in der Bevölkerung in den letzten Jahren zugenommen hat, empfiehlt sich die gezielte Befragung gerade von jungen Angestellten oder Auszubildenden. Selbständige Zahnärztinnen werden auch weiterhin nicht vom Mutterschutzgesetz erfasst. Gleichzeitig erfahren sie keine Einschränkung bei der Berufstätigkeit. Hochschulen Das Mutterschutzgesetz gilt ab dem 1.1.2018 ebenfalls für Schülerinnen und Studentinnen. BundeszahnärztekammerAusschuss Beruflicher Nachwuchs, Familie und Praxismanagement
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