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16.01.2018

Neues Datenschutzrecht ab Mai 2018

Zahnarztpraxen sollten neues Datenschutzrecht genau beachten

Zahnarztpraxen, die ihre Einrichtungen und Abläufe nicht dem neuen deutschen und europäischen Datenschutzrecht anpassen, kann das teuer zu stehen kommen. Denn nach dem ab 25.05.2018 geltenden Recht drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro. Übergangsfristen gibt es nach dem Stichtag nicht. Hier finden Sie die EU-Datenschutz-Grundverordnung - EU-DSGVO sowie das Bundesdatenschutzgesetz - BDSG (neu) im Wortlaut.
 
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ein Merkblatt zum neuen Datenschutzrecht veröffentlicht, das die wichtigsten Neuerungen zusammenfasst.Für Zahnarztpraxen geht es vor allem darum, die Sicherheit der verarbeiteten Personendaten zu gewährleisten. Diese müssen nach europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab Mai 2018 besonders geschützt werden. Es ist empfehlenswert, dass sich Zahnärzte mit den neuen Regelungen frühzeitig vertraut machen und wenn nötig in ihren Praxen entsprechende Änderungen (ggf. vom zuständigen Dienstleister) vornehmen lassen. Hier finden Sie weitere Informationen zum neuen Datenschutzrecht.
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