13.09.2022

Mindestlohn und Minijob

Ab Oktober 2022

Ab dem 1. Oktober 2022 steigt der Mindestlohn auf 12 Euro pro Arbeitsstunde. Die Erhöhung ist vor allem für geringfügig Beschäftigte und deren Stundenkontingent wichtig.

Um ihren Versicherungsstatus nicht zu verlieren, dürfen geringfügig Beschäftigte die Verdienstobergrenze durch die Lohnerhöhung nicht überschreiten. Darüber informierte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Für Minijobber steigt ab Oktober die Verdienstobergrenze auf 520 Euro und verringert sich die monatliche Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten. Sie dürfen dann noch 43 Stunden pro Monat beziehungsweise gut zehn Stunden in der Woche arbeiten. Praxisbetreiber als Arbeitgeber sollten das als Nachtrag im Arbeitsvertrag festhalten.

Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen Minijobber sozial nicht abgesichert sind. Da beispielsweise keine Arbeitslosenversicherung abgeführt wird, haben Minijobber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Quelle: BMAS

Zum Mindestlohn: www.bmas.de
--> Mindestlohn

Zum Minijob:
www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de