02.09.2020

Maskenpflicht für Zahnärzte


Wir zitieren hier nochmals die geltende SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin, insbesondere:

1. Teil - Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
§ 1 Grundsätzliche Pflichten
(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere
1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,

[...]
5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.

Die Berliner Infektionsschutzverordnung wiederholt also den wichtigsten Grundsatz des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgesetzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, dieser ist:
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.

Das bedeutet:
Auch Zahnärztinnen, Zahnärzte sowie das zahnmedizinische Personal müssen bei der Arbeit am Patienten geeignete Infektionsschutz-Maßnahmen einhalten, hierunter fällt der Mund-Nasen-Schutz. Dies liegt nicht im Ermessen des einzelnen, sondern es ist behördlich vorgeschrieben!

Auf unserer Corona-Themenseite finden Sie außerdem Informationen zur Verpflichtung von Patienten, Mund-Nasen-Schutz zu tragen [1.7.2020].

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