10.05.2022

Infos: Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Möchten Sie geflüchtete Zahnärztinnen oder Zahnärzte beschäftigen?

Im folgenden finden Sie Informationen des Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) hinsichtlich der kurzfristige Erteilung einer Berufserlaubnis bei konkreten Einsatzmöglichkeiten von geflüchteten ukrainischen Zahnärztinnen/Zahnärzten:

Abweichend von der regulären Checkliste können wir  für die kurzfristige Erteilung einer Berufserlaubnis bei konkreten Einsatzmöglichkeiten von geflüchteten ukrainischen Zahnärztinnen/Zahnärzten auf einige Unterlagen ausnahmsweise verzichten bzw. können diese nachgereicht werden. Bzgl. der in der Checkliste genannten Unterlagen wären Nachweise wie folgt einzureichen:

Nr. 1 (Zuständigkeit)  - hier wäre der konkrete Einsatzort mit Angabe des/der approbierten Zahnarztes/Zahnärztin, unter deren Verantwortung und Aufsicht die zahnärztlichen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, zwingend nachzuweisen, da davon die Erteilung der Berufserlaubnis und die Festlegung der Auflagen in der Berufserlaubnis abhängig sind.
Nr. 2 (Antrag)  -  es muss sowohl die Approbation als auch die Berufserlaubnis beantragt werden. Wie angekündigt, würde zunächst nur die Berufserlaubnis im Fokus stehen und die Bearbeitung der Approbation einschließlich Erhebung der dafür festgelegten Gebühr erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, sofern es tatsächlich zu einem Anerkennungsverfahren kommen sollte, erfolgen.
Nr. 3 (Lebenslauf) -  selbsterklärend; in deutscher Sprache
Nr. 4 (Identitätsnachweis) – selbsterklärend; sollten Abweichungen in der Namensführung  zwischen den Ausbildungsunterlagen und dem Identitätsnachweis festgestellt werden, sind ergänzende Unterlagen zur Namensführung erforderlich (s. Nr. 5).
Nr. 6 (Amtliches Führungszeugnis für Deutschland) – kann nachgereicht werden.
Nr. 7. und 8. - wären durch eine Eidesstattliche Versicherung bei einem Notar ersetzbar.
Nr. 9 – ein ärztliches Attest von einem hier niedergelassenen Arzt ist selbsterklärend.
Nr. 10 (Nachweise zur abgeschlossenen Ausbildung) - abweichend zur Checkliste wären hier zunächst lediglich das Diplom als Zahnärztin/Zahnarzt und das Zertifikat des Spezialisten (Lizenz zur Berufsausübung)  einzureichen. Weitere Unterlagen wie Fächer-und Notenübersicht als Anlage zum Diplom, Internatur/Ordinatur, Arbeitsbuch wären hilfreich, aber letztendlich erst für ein Approbationsverfahren zwingend vorzulegen. Auch auf Nachweise über die bisherige Berufserfahrung kann in diesem Kontext verzichtet werden. Bzgl. der Apostille für ukrainische Zahnärzte besteht evtl. die Möglichkeit der Apostillierung unter diesem link: apostille.in.ua/en/. Aber auch diese kann nachgereicht werden.
Nr. 11 -  Nachweis dt. Sprachkenntnisse – soviel wie aktuell möglich ist.

Diese Festlegungen gelten nur für ukrainische Zahnärztinnen/Zahnärzte im Flüchtlingskontext, die tatsächlich ein spezielles Angebot einer konkreten Zahnarztpraxis oder Flüchtlingseinrichtung vorweisen können. Diese sollten auch darlegen, wie bei fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache die Kommunikation im Rahmen der Aufsicht und Verantwortung sichergestellt wird. Anträge, denen dieser Einsatzort nicht beigefügt ist, fallen nicht unter diese Regelung; hier gilt die reguläre Checkliste.

Ansprechpartnerin für derartige Anträge und deren Bearbeitung wäre Frau Wowra: Tel. (030) 902 29 2119, andrea.wowra(at)lageso.berlin.de.

Wie angekündigt, werden Anträge von ukrainischen Flüchtlingen vorrangig bearbeitet und wir hoffen, dass einige einen konkreten Einsatzbereich finden bzw. über die Hospitation zumindest den Einstieg in die hiesige Zahnheilkunde aufnehmen können.

 

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