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02.01.2018

GOZ-Frage des Monats: Kosten für Kopie der Patientenakte

Der Anwalt einer Patientin hat die Krankenakte in Kopie angefordert. Können diese Kopien und das Porto in Rechnung gestellt werden? Welche GOZ-Nummern sind dafür anzusetzen?

Der Anwalt einer Patientin hat die Krankenakte in Kopie angefordert. Können diese Kopien und das Porto in Rechnung gestellt werden? Welche GOZ-Nummern sind dafür anzusetzen? Die Herausgabe von Kopien der Patientenakte o. ä. ist nicht nach der GOZ oder GOÄ berechnungsfähig, da es sich hierbei nicht um (zahn-)medizinisch notwendige Leistungen handelt. Sie erbringen eine Dienstleistung, die gem. § 612 BGB zu vergüten ist und haben Aufwendungen, für die sie gem. § 670 BGB Aufwandsersatz verlangen können. Bei Kopien sind 0,50 Euro pro DIN-A4-Seite üblich, was dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu entnehmen ist. Porto wird in der tatsächlichen Höhe ausgewiesen. Die Rechnung muss völlig frei geschrieben werden. Sie benennen die einzelnen Posten und weisen dazu die Kosten aus. Es darf kein Bezug auf die GOZ oder GOÄ genommen werden und Formulierungen, wie z. B. "Für zahnärztliche Leistungen erlaube ich mir zu berechnen..." oder dergleichen sind fehl am Platz. An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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