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30.06.2017

GOZ-Frage des Monats: Berechnung einer Implantatabdeckung

Kann der Komposit-Verschluss einer verschraubten Implantatkrone als Füllung abgerechnet werden?

Die Gebührennummer 2200 GOZ „Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)“ hat in der weiterführenden Leistungsbeschreibung den Hinweis „die Leistung nach Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial“. Daher kann eine (Komposit-)Abdeckung nicht mit einer weiteren Gebührennummer berechnet werden. Der Patient hat Anspruch auf eine vollständige Krone. Wenn die Abdeckung insuffizient wird oder im Reparaturfall entfernt werden muss, kann anschließend die Gebührennummer 2320 GOZ „Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung“ angesetzt werden  An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats.
Wir sind für Sie da!

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