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30.09.2020

Corona-Hygiene-Pauschale

Berechnung in veränderter Form verlängert

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV)  hat eine veränderte Vorlage – mit einem reduzierten Betrag – zur Berechnung der Corona-Hygiene-Pauschale herausgegeben, die vom 01.10. bis zum 31.12.2020 gilt. Mit diesem Beschluss kann ab dem 01. Oktober die Geb.-Nr. 3010 analog zum einfachen Satz (= 6,19 Euro) zur Abfederung der erhöhten Hygienekosten berechnet werden. Vergebens haben die Bundes- und Landeszahnärztekammern versucht, diese PKV-Vorlage zum Wohle der Praxen nachzuverhandeln. Da die PKV eine entsprechende Regelung bereits mit der Bundesärztekammer getroffen hatte, gab es für die Zahnärzte keinen Verhandlungsspielraum mehr, was die Zahnärztekammer Berlin sehr bedauert.

Hier der neue Beschluss im Wortlaut:
Beschluss Nr. 36 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen. “

Kommentar der BZÄK:
„Die Bundeszahnärztekammer wird diesen Beschluss den Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Kenntnis geben, zugleich aber darauf hinweisen, dass der Rückgriff auf den Beschluss nur einer von drei grundsätzlich möglichen Wegen zur Geltendmachung der gestiegenen Hygienekosten ist. Für die Berücksichtigung der Corona-bedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand   etc.) stehen drei alternative Wege zur Verfügung:
1. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ
2.  über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ oder
3. unter Berechnung der Geb.-Nr. 3010 analog zum 1,0fachen Satz entsprechend dem Beschluss des Beratungsforums.
Welchen Weg der Zahnarzt wählt, ist seiner unternehmerischen Entscheidung unter    Berücksichtigung der individuellen betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten vorbehalten.“

Kommentar der ZÄK Berlin:
Die Zahnärztekammer Berlin empfiehlt den Zahnärztinnen und Zahnärzten die Hygiene-Pauschale über die Geb.-Nr. 3010 analog zum Einfachsatz zu berechnen (siehe Grafik).
Würde stattdessen der Steigerungssatz nach §5 GOZ für eine Erhöhung der Gebühr benutzt werden, so sollte sich die Kalkulation an dem Betrag von 6,19 € orientieren. Die Festlegung, welche Geb.-Nr. zu welchem Faktor dann diese Summe ausmacht, stellt sich uns für die Praxen als unnötig kompliziert dar.
Die ZÄK Berlin empfiehlt die Berechnung der Corona-Pauschale nach §2 Abs. 1 und 2 GOZ aus gebührenrechtlichen Gründen nicht:
§ 2 Abs. 1 und 2 der GOZ eröffnen bekanntlich die Möglichkeit, die Höhe der Gebühren mit dem Zahlungspflichtigen frei zu vereinbaren. In § 4 Abs. 1 GOZ wird der Begriff „Gebühren“ im Sinne der GOZ näher bestimmt. Dort heißt es: Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen. Da es sich bei der Corona-Hygienepauschale um keine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt, ist diese auch nicht über §2 Abs. 1 und 2 GOZ frei vereinbar. Sollte dennoch eine Honorarvereinbarung gemäß §2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden wollen, muss dafür eine Hauptleistung herangezogen werden, die dann mit dem gewünschten Steigerungsfaktor, der den Hygieneaufwand wieder spiegeln soll, vereinbart wird. Dabei treten wieder die oben genannten Schwierigkeiten der Kalkulation auf.
Diese Pauschale kann ausschließlich bei Privatpatienten und GKV-Patienten mit einer Zahnzusatzversicherung, die Analoggebühren abdeckt, angesetzt werden und soll ausschließlich zu Lasten der Versicherungen, nicht aber zulasten der Patienten gehen. Für die Pauschale wird auf eine Analoggebühr zurückgegriffen. Laut § 6 Abs. 1 GOZ steht die sogenannte Analogberechnung eigentlich nur für zahnärztliche Leistungen zur Verfügung, nicht jedoch für einen besonderen Material- oder Hygieneaufwand bei der Leistungserbringung. Als schnelle pragmatische Lösung für alle Beteiligten hat sich das Beratungsforum dennoch auf den Ansatz einer konkreten Analoggebühr mit einem festgelegten Steigerungssatz von 1,0 (auch bei im Basistarif versicherten Patienten) verständigt.

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