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16.03.2017

Berufsschul-Fehlzeiten können zur Nichtzulassung zur ZFA-Abschlussprüfung führen

Wichtiger Hinweis der Zahnärztekammer Berlin


Bitte beachten Sie, dass laut Prüfungsordnung ZFA § 8 Abs. 3 „Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung", die Ausbildungszeit nicht als zurückgelegt anerkannt wird, wenn die/der Auszubildende am Berufsschulunterricht mehr als

5 Tage während eines Ausbildungsjahres unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

Die Auszubildenden werden in diesem Fall nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.


Dr. Detlef Förster
Mitglied des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin
ZFA-Referat

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de