31.03.2021

Testpflicht auch in Zahnarztpraxen

Verschärfung der Corona-Verordnung

Auf Beschluss des Berliner Senats gilt im Rahmen der Verschärfung der 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab dem 31.03.2021 eine Testpflicht zum Nachweis des SARS-CoV-2-Virus auch in Zahnarztpraxen.
Die Testpflicht bezieht sich sowohl auf Praxisinhaber als auch auf alle Angestellten einer Praxis mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienen.
Hier finden Sie eine beschreibbare Muster-Bescheinigung für Zahnarztpraxen. Testergebnis und Unterschrift sind handschriftlich zu ergänzen.

§ 6a Testpflicht

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren.
(2) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Wunsch eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen [...]. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden [...] sind verpflichtet, das Angebot nach Absatz 1 wahrzunehmen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
(3) Selbständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu Kundinnen und Kunden [...] haben, sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens einmal Mal pro Woche, eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

⇒ FAQs zur Testpflicht und Bescheinigung finden Sie auch auf der Website der KZV Berlin.

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