Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte
KI-Verordnung
Seit August 2026 gelten europaweit neue Transparenzvorschriften, nach denen Nutzerinnen und Nutzer informiert werden müssen, wenn Inhalte von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt oder verändert wurden.
Da KI immer leistungsfähiger und zunehmend in den Alltag integriert wird, trägt die KI-Verordnung der Europäischen Union (EU AI Act) dazu bei, dass KI sicher entwickelt, eingesetzt und genutzt wird. Darüber hinaus soll sie das Vertrauen in die Technologie stärkt.
Ton-, Bild- und Videoinhalte
➝ z. B. in Terminvergabesystemen
Wenn Sie Bild-, Ton- oder Videoinhalte im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß
erscheinen würden, sind Sie dazu verpflichtet, diese Inhalte klar und eindeutig als KI-generiert zu kennzeichnen.
Solche Inhalte gelten als „Deepfakes“ im Sinne der KI-Verordnung. Betroffen sind demnach Inhalte, die für Ihre Nutzer real erscheinen. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Deepfake handelt, ist maßgeblich, ob ein durchschnittlicher Betrachter von der Echtheit des Inhalts ausgehen würde. Bereits geringfügige Veränderungen eines Inhalts können somit einen Deepfake begründen.
Textinhalte
➝ z. B. in Patienteninformationen
Auch Textinhalte können kennzeichnungspflichtig sein. Die Kennzeichnungspflicht entfällt bei KIgenerierten Texten, wenn der Text vor Veröffentlichung einer menschlichen Kontrolle unterzogen wurde und redaktionell von einer natürlichen oder juristischen Person verantwortet wird. Für gewöhnlich fallen Werbetexte wohl nicht unter die Kennzeichnungspflicht, da ihnen die erforderliche Öffentlichkeitsrelevanz in aller Regel fehlen wird.
KI-Chatbot und KI-Avatar
➝ z. B. in Praxis-Websites
Wenn Sie auf Ihrer Website einen KI-Chatbot oder einen KI-Avatar anbieten, müssen Sie auch hier den Einsatz von KI kennzeichnen, wenn Sie den KI-Chatbot oder den KI-Avatar in eigener Verantwortung verwenden. Davon ist auszugehen, wenn Sie ein KI-System oder KI-Modell für sich haben entwickeln lassen und es unter Ihrem Namen oder z. B. dem Namen Ihrer Praxis in Betrieb nehmen. So sind Sie bereits dann Anbieter, wenn Sie von einem Unternehmen einen KI-Chatbot erwerben, diesem einen eigenen Namen geben und ihn in Ihre Website integrieren. In diesem Fall wäre eine Kennzeichnung, dass man mit einer KI kommuniziert, erforderlich.
Rechtsfolgen
➝ bei Zuwiderhandlungen
Bei fehlender oder unzureichender Kennzeichnung drohen empfindliche Strafen. Nach KI-Verordnung drohen Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen drei Prozent des Jahresumsatzes, falls dieser Betrag höher ist. Sanktioniert werden können sowohl eine fehlende als auch eine unzureichende Kennzeichnung.
Europäische Kommission | ZÄK Berlin
► Die KI-Verordnung online: ai-act-law.eu/de/
