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03.06.2019

GOZ-Frage des Monats

Natürliche Zahnkrone als Provisorium

Nach der Extraktion möchten wir bei einem Patienten während der Ausheilphase bis zur definitiven Versorgung die eigene Zahnkrone adhäsiv als Provisorium an den lückenbegrenzenden Zähnen befestigen. Wie kommt das Provisorium zur Berechnung? Zwar handelt es sich um ein festsitzendes Provisorium, da die Zahnkrone adhäsiv an den Nachbarzähnen befestigt wird, jedoch sind die Geb.-Nrn. 7080 und 7090 GOZ für diese Versorgung nicht berechnungsfähig, da es sich nicht um ein im indirekten Verfahren hergestelltes laborgefertigtes Provisorium handelt. Solch ein Provisorium ist nicht in der GOZ beschrieben und muss daher nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Als Analoggebühr bietet sich z. B. die Geb.-Nr. 7080 GOZ an. Die adhäsive Befestigung ist dort inkludiert und nicht noch zusätzlich nach der Geb.-Nr. 2197 GOZ berechnungsfähig. Neben der Analogposition können selbstverständlich die zahntechnischen Leistungen (Umarbeitung des Zahnes zum Provisorium, Abtrennung der Wurzel, Versiegelung des Zahnes) berechnet werden. An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats. Wir sind für Sie da!

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