Einstellungsphase
- Wichtige Grundinformationen für die Einstellung eines Azubis
- Voraussetzungen für die Ausbildung ZFA
- Berufsausbildungsverträge
- Arbeitszeitregelungen
- Umschüler
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Ausbildungsvergütung
- Ausbildungsförderung Senatsverwaltung und über andere Institutionen
- Berichtsheft
- Ausbildungsberatung
Wichtige Grundinformationen für die Einstellung eines Azubis
Sehr geehrte Kolleginnen,
sehr geehrte Kollegen,
sehr geehrte Interessenten,
wir bedanken uns, dass Sie bereit sind, die verantwortungsvolle Aufgabe der Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in Ihrer Praxis durchzuführen. Zur Unterstützung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Zahnärztekammer Berlin gerne zur Verfügung. In organisatorischen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Leane Schaefer
(Registrierungen)
Tel. 348 08-122
Petra Leschnick
(Prüfungen)
Tel. 348 08-123
Birgit Bartsch
(Prüfungen, Röntgenprüfung Azubis)
Tel. 348 08-121
Manuela Kollien
(Prüfungen)
Tel. 348 08-129
Sollten während der Ausbildung Fragen und Probleme auftreten, wenden Sie sich montags bis donnerstags telefonisch in der Zeit von 11.00-15.00 Uhr (oder nach Absprache persönlich) an unsere Ausbildungsberaterin Frau Dr. Hefer (Tel. 348 08-128) oder jeden Mittwoch in der Zeit von 12.00 - 14.00 Uhr an den Beauftragten des Vorstandes der Zahnärztekammer Berlin, Herrn Dobberstein (Tel. 348 08-127).
Bitte dringend beachten: Registrierungszeiten
Grundsätzlich können Sie Auszubildende an jedem Tag des Jahres einstellen. Um jedoch gewährleisten zu können, dass die Abschlussprüfung innerhalb der 36 Monate dauernden Ausbildungszeit abgelegt werden kann, bitten wir Sie, die Ausbildung für das
Wintersemester zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar und für das
Sommersemester zwischen dem 1. Juli und dem 31. August
beginnen zu lassen.
Die Ausgabe der Berichtshefte (schriftlichen Ausbildungsnachweise) findet in der Regel am ersten Mittwoch nach dem Stichtag (28./29. Februar und 31. August) statt. Bitte richten Sie Ihren Praxisablauf darauf ein.
Informationen zur Verkürzung der Ausbildungszeit bei Fachoberschulreife, Fachhochschulreife und allgem. Hochschulreife
Das Berufsbildungsgesetz bietet Auszubildenden mit Fachoberschulreife, Fachhochschulreife und allgemeiner Hochschulreife die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Die Verkürzung kann direkt zu Anfang – aber auch im Lauf der Ausbildung, sofern nach Beantragung noch mindestens ein Ausbildungsjahr verbleibt – beantragt werden.
Bei Beantragung zu Beginn der Ausbildung bitten wir Sie zu bedenken, dass Sie die Unterrichtsinhalte der Berufsschule für die übersprungene Zeit (das 1. Semester) eigenständig erarbeiten müssen!
Dies gilt auch bei Verkürzung der Ausbildungszeit im Lauf der Ausbildung. Die Zahnärztekammer Berlin empfiehlt daher, eine Verkürzung nur bei überdurchschnittlichen Leistungen anzustreben.
Die Verkürzung wegen überdurchschnittlicher Leistungen zum Ende der Ausbildungszeit (Zensurendurchschnitt von 2 in allen prüfungsrelevanten Fächern auf dem Berufschulzeugnis des regulär 4. Semesters) bleibt hiervon unberührt.
Bei diesem Antrag ist lediglich die Kenntnisnahme der ausbildenden Praxis auf dem Antragsformular erforderlich.
Der Antrag muss gemeinsam von beiden Vertragsparteien (Ausbilder und Auszubildender), mit einer Kopie des Abiturzeugnisses, schriftlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
1. Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz
- Jugendliche müssen vor Beginn ihrer Ausbildung eine Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung vorlegen, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt. Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung muss eine Nachuntersuchung stattfinden. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land Berlin.
Unabhängig davon:
- muss vor Aufnahme der Tätigkeit nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ von einem ermächtigten Arbeitsmediziner in einer Erstuntersuchung geklärt werden, ob gegen die geplante Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Während der Tätigkeit müssen regelmäßig Nachuntersuchungen durchgeführt werden (§ 8 BGV A4).
Die ärztliche Untersuchung von Jugendlichen nach den §§ 32-46 JArbSchG ersetzen nicht die nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ vorgeschriebenen Untersuchungen durch ermächtigte Ärzte. Beide Untersuchungen können ggf. bei einem ermächtigten Arzt gemeinsam durchgeführt werden.
Hepatitis B - Voruntersuchung und ggf. Impfungen
Bei unter 18-jährigen Auszubildenden übernehmen einige Krankenkassen die Kosten für Voruntersuchung und Hepatitis-B-Impfung. Es ist daher sinnvoll, bei Krankenkassenanmeldung der Auszubildenden um eine Kostenübernahme zu ersuchen. Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass - falls keine anderen Kostenträger in Frage kommen - diese Untersuchungen und Impfungen durch den Arbeitgeber finanziert werden müssen. Für diesen Fall hält die Zahnärztekammer Berlin kostengünstige Angebote der Impfstoffe Engerix B® und Twinrix® bereit. Bitte wenden Sie sich an Frau Bernhardt (von 8.00 - 12.00 Uhr, Tel. 34 808-0). Aus Gründen der Arbeitssicherheit muss die Immunisierung der Auszubildenden noch vor Antritt der Ausbildung, mindestens jedoch vor Beginn der Tätigkeit im infektionsgefährdeten Bereich erfolgen. Bitte beachten Sie diese Regelung, um nicht zuletzt spätere Schadensersatzforderungen der Berufsgenossenschaft zu vermeiden.
2. Arbeitsbedingungen – Empfehlungen der Zahnärztekammer Berlin
Die Ausbildungsvergütung beträgt verbindlich nach Empfehlung der Zahnärztekammer Berlin:
im 1. Ausbildungsjahr EUR 490,-
im 2. Ausbildungsjahr EUR 540,-
im 3. Ausbildungsjahr EUR 590,-
Die Mindest-Ausbildungsvergütung orientiert sich nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Basis der geltenden Rechtsprechung (maximal 20 % unter der Empfehlung)
im 1. Ausbildungsjahr EUR 392,-
im 2. Ausbildungsjahr EUR 432,-
im 3. Ausbildungsjahr EUR 472,-
Achtung: Ab dem 1. Februar 2012 gilt für die Ausbildungsvergütung der neueinzutragenden Ausbildungsverhältnisse folgende verbindliche Empfehlung der Zahnärztekammer Berlin.
im 1. Ausbildungsjahr EUR 565,-
im 2. Ausbildungsjahr EUR 610,-
im 3. Ausbildungsjahr EUR 665,-
Sie können diese allerdings auch schon vor Februar 2012 freiwillig anwenden.
Die Ausbildungsvergütung darf nach den rechtlichen Bestimmungen die Vergütungsempfehlung der Zahnärztekammer Berlin nicht mehr als 20% unterschreiten.
im 1. Ausbildungsjahr EUR 452,-
im 2. Ausbildungsjahr EUR 488,-
im 3. Ausbildungsjahr EUR 532,-
- Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.
- Der Mindest-Urlaubsanspruch beträgt:
Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz
Berechnungsgrundlage ist das Alter am 01. Januar eines Jahres;
mindestens 30 Werktage für noch nicht 16-jährige,
mindestens 27 Werktage für noch nicht 17-jährige,
mindestens 25 Werktage für noch nicht 18-jährige.
Gemäß Bundesurlaubsgesetz
24 Werktage für die über 18 Jahre alten Angestellten (Auszubildende).
Werktage sind alle Tage, außer Sonn- und gesetzliche Feiertage
Der Urlaub soll möglichst langfristig geplant und während der Schulferien zusammenhängend gewährt werden. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Den Angestellten sind mindestens zwei Wochen Jahresurlaub unter Berücksichtigung eigener zeitlicher Wünsche zu gewähren.
Bitte fügen Sie in die entsprechenden Rubriken des Vertrages die oben stehenden Angaben ein. Es ist natürlich auch möglich, über die gesetzlichen Regelungen hinauszugehen. Aufgrund der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes und anderer einschlägiger Gesetze und Urteile kann die Zahnärztekammer Berlin nur Verträge registrieren, die den oben aufgeführten Mindestkriterien entsprechen. Die Registrierung ist Voraussetzung zum Besuch der Berufsschule und der Zulassung zu Prüfungen.
Zusätzlich bitten wir Sie noch folgendes zu beachten:
3. Beendigung von Ausbildungsverträgen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil ( AZ: 5 AZR 622/98) vom 15.03.2000 entschieden, dass der gesetzliche Anspruch der Auszubildenden auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei nichtbestandener Abschlussprüfung auf ihr Verlangen hin auch den Zeitraum bis zur zweiten Wiederholungsprüfung umfasst, sofern diese innerhalb der Jahresfrist liegt.
Dabei müssen die Auszubildenden dieses Verlangen innerhalb von zwei Wochen nach nicht bestandener Prüfung schriftlich beim Arbeitgeber erklären und der Zahnärztekammer hierüber Mitteilung machen.
Grundsätzlich gelten folgende Möglichkeiten der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses:
- Kündigung während der Probezeit (ohne Einhaltung einer Frist, ohne Angabe von Gründen und schriftlich)
- Trennung im Rahmen eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages
- Kündigung aus wichtigem Grunde (wobei die angegebenen Gründe nicht länger als zwei Wochen zurück liegen dürfen)
- Mit Bestehen der Abschlussprüfung bzw. mit Bestehen einer der zwei möglichen Wiederholungsprüfungen
- Ende mit Vertragsablauf, wenn bei nicht bestandener Prüfung kein Verlängerungsantrag gestellt wird
- Mit Ablauf max. eines Jahres nach dem Ende des ursprünglich vertraglichen Ausbildungsendes, sofern nicht zuvor die Prüfung bestanden worden ist.
Eine Probezeitverlängerung über die gesetzlichen 4 Monate hinaus ist nicht möglich. Wird die Probezeit mehr als 6 Wochen unterbrochen, verlängert diese sich um den entsprechenden Zeitraum.
4. Ausbildung in Praxen mit dem Schwerpunkt Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Ausbildung bei der Bundeswehr oder in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes:
Sollte es in Ihrer Praxis oder Einrichtung nicht möglich sein, weitgehend alle Bereiche der Ausbildungsordnung zu vermitteln, so ist es erforderlich, die fehlenden Bereiche in einer anderen Praxis oder Einrichtung vermitteln zu lassen. Dafür wurde durch den Berufsbildungsausschuss des Landes Berlin eine Regelung getroffen, deren Erläuterung Sie entweder nach bereits erfolgter Absprache in den beigefügten Unterlagen finden oder in der Zahnärztekammer Berlin anfordern können. Eine Registrierung der Verträge kann nur unter den dort aufgeführten Bedingungen erfolgen.
Voraussetzungen für die Ausbildung zur ZFA
Der Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten ist ein verantwortungsvoller Beruf, der jedem offen steht. Zu den vielfältigen Aufgaben der ZFA gehören Tätigkeiten im Bereich der Patientenbetreuung, ebenso wie Aufgaben im Bereich des Praxismanagements, der Verwaltung und Abrechnung.
Weitere Informationen finden Sie im Informationsdienst BERUFEnet.
Berufsausbildungsverträge
Die Zahnärztekammer Berlin ist die sogenannte „Zuständige Stelle“ gemäß Berufsbildungsgesetz für die Durchführung der Ausbildung im Land Berlin. Hier werden alle Ausbildungsverhältnisse eingetragen, die Ausbildung und Prüfungen koordiniert.
Nach telefonischer Anforderung werden dem Ausbilder die Berufsausbildungsverträge zugesandt. Kieferorthopädische und oralchirurgische Praxen erhalten zusätzlich zu den Ausbildungsverträgen auch Zusatzausbildererklärungen (in 4-facher Ausfertigung), welche den Ausbildungsverträgen als Anlage beigefügt werden sollten.
Für die Registrierung der Berufsausbildungsverträge sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Berufsausbildungsverträge in 3-facher Ausfertigung
- Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis
- Zeugniskopie der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule
- Kopie der Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vom zuständigen Bezirksamt (Stadtbezirk, in welchem die allgemeinbildende Schule abgeschlossen wurde), (nur bei unter 18-jährigen)
- Zusatzausbildererklärung bei kieferorthopädischen oder oralchirurgischen Praxen
Information zur Ausbildung im Oberstufenzentrum Gesundheit I bzw. II (OSZ-G I bzw. II)
Die Oberstufenzentren richten zweimal pro Jahr – jeweils zu Beginn des Schulhalbjahres – Anfängerklassen für Zahnmedizinische Fachangestellte ein. Bei frühzeitiger Anmeldung kann bei der Wahl der Schultagskombination auf Wünsche der Praxis Rücksicht genommen werden. Die Öffnungszeiten der Sekretariate und die Information, welche Unterlagen zur Anmeldung nötig sind, können telefonisch in der Schule erfragt werden.
Die Auszubildenden werden nach ihren Wohnbezirken den beiden Schulstandorten zugeordnet:
1. OSZ-G I
OSZ-G Schwyzer Straße 6-8, 13349 Berlin, Tel.: 45 30 80 11, Fax: 45 30 80 77, zuständig für die Stadtteile: Charlottenburg, Mitte, Pankow, Reinickendorf, Spandau, Schöneberg, Steglitz, Tiergarten, Wedding, Wilmersdorf und Zehlendorf.
2. OSZ-G II
OSZ-G Peter-Weiss-Gasse 8, 12627 Berlin, Tel.: 99 28 90 32, Fax: 99 28 90 59, zuständig für die Stadtteile: Friedrichshain, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Kreuzberg, Köpenick, Lichtenberg, Marzahn, Neukölln, Prenzlauer Berg, Tempelhof und Treptow.
Der Ausbildende hat den Auszubildenden an zwei Tagen in der Wcche für die Teilnahme am Berufsschulunterreicht freizustellen.
Der Schulbesuch hat Vorrang und darf nicht auf Grund von Praxisbelangen ausfallen.
Wenn der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr beginnt, darf vorher der Auszubildende nicht beschäftigt werden.
Anrechnung der Berufsschulzeiten
Die in der Berufsschule absolvierten Unterrichtszeiten stellen zwar rechtlich keine Arbeitszeiten dar, müssen aber als solche angerechnet werden, auch wenn diese Zeiten nicht in die Ausbildungszeit (z.B. auf einen arbeitsfreien Samstag) fallen. Aus diesem Grunde sind bei der Festlegung der täglichen resp. wöchentlichen Arbeitszeit die jeweils anzurechnenden Berufsschulzeiten zu berücksichtigen (für Jugendliche gemäß § 9 Abs. 4 JArbSchG, für Volljährige gemäß § 7 BBiG).
Bei der Anrechnung der Berufsschultage auf die Arbeitszeit muss zwischen unter und über 18-jährigen unterschieden werden.
Bei Jugendlichen wird ein Berufsschultag mit fünf Unterrichtsstunden mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit angerechnet. Vom anderen Berufsschultag wird die Unterrichtsdauer einschließlich der Pausen angerechnet. Danach stehen noch 2 Stunden 40 Minuten als Arbeitszeit zur Verfügung. Allerdings sollte hier die Dauer der Anfahrtszeit von der Schule zur Ausbildungspraxis berücksichtigt werden.
Bei volljährigen Auszubildenden wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet (5 Stunden 20 Minuten pro Schultag), somit kann die Auszubildende an beiden Tagen nach der Schule noch für 2 Stunden 40 Minuten in die Praxis kommen.
Weitere Informationen finden Sie unter den Internetpräsenzen der Oberstufenzentren:
OSZ-Gesundheit I
OSZ-Gesundheit II
Arbeitszeitregelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Für Jugendliche, die 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind
Arbeitszeit
- 40 Stunden/Woche: Höchstgrenze, die nicht überschritten werden darf
Tägliche Arbeitszeit
- Vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Hinzurechnung der Ruhepausen.
- Grundsätzlich beträgt sie nicht mehr als 8 Stunden. Verlängerung auf 8 ½ Stunden ist möglich, wenn an anderen Werktagen der gleichen Woche verkürzt gearbeitet wird.
- Der 1. Berufsschultag wird mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, der 2. Berufsschultag mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
Mehrarbeit
- Bei Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit ist innerhalb der folgenden 3 Wochen der entsprechende Freizeitausgleich zu gewähren.
Schichtzeit
- Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen darf 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
Ruhepause
- Feststehende Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten Dauer.
- 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis 6 Stunden, 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
- Die 1. Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden gewährt werden
Nachtruhe und Freizeit
- Die Beschäftigung Jugendlicher ist nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erlaubt.
- Nach Arbeitsende muss eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden eingehalten werden.
5-Tage-Woche
- Samstag und Sonntag sind grundsätzlich arbeitsfrei (im Betrieb).
- Ausnahme: Zahnärztlicher Notdienst und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen; jedoch hat ein Ausgleich durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche zu erfolgen.
Arbeitszeitregelung nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
- Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (Mehrarbeit ist jede Arbeit über 8 ½ Stunden täglich bzw. über 90 Stunden in der Doppelwoche, bei Frauen unter 18 Jahren jede Arbeit über 8 Stunden täglich bzw. über 80 Stunden in der Doppelwoche).
- Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Stillzeit
- Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben: mindestens 2 x täglich eine halbe Stunde oder 1 x täglich eine Stunde, bei zusammen-hängender Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden (Ruhepause kürzer als 2 Stunden) mindestens 2 x täglich 45 Minuten oder 1 x täglich 90 Minuten
- Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet oder auf die Ruhepausen angerechnet werden.
- Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten.
Umschüler
Wer bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und nun den Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) erlernen möchte, hat die Möglichkeit, als Umschüler innerhalb von 2 Jahre die Ausbildung zu absolvieren.
Diese Möglichkeit betrifft aber nur Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung. Wer nach seinem Schulabschluss nur vorübergehend gearbeitet hat und dann eine Berufsausbildung beginnen möchte, wird in der Regel Auszubildender und nicht Umschüler sein.
Als Umschüler werden Sie regulär – neben Ihrer Ausbildung in einer Praxis - auch die Berufsschule besuchen. Allerdings entfällt für Sie das 1. und das letzte Semester, das bei der regulären 3-jährigen Ausbildung mit beinhaltet ist. Zwischen- und Abschlussprüfung finden für Umschüler gemeinsam mit regulären Auszubildenden statt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge,Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 42 „Tätigkeiten mit infektionsgefährdung“ bzw. Biostoffverordnung
Erstuntersuchung
- gemäß G 42 bzw. Biostoffverordnung durch ermächtigten Arzt
- vor Aufnahme der Beschäftigung, nicht länger als 12 Wochen zurückliegend
- Führung einer Vorsorgekartei
- Aufbewahrung der ärztl. Bescheinigungen
obligate Nachuntersuchungen
- erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten, weitere Nachuntersuchungen vor Ablauf von 36 Monaten
- abweichende Nachuntersuchungsfristen können vom ermächtigten Arzt festgelegt werden
fakultative Nachuntersuchungen
- bei Infektionsverdacht
- bei vermutetem Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeitsplatz
- falls bei einer Erkrankung oder gesund- heitlichen Beeinträchtigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt ist
letzte Nachuntersuchung
- bei Beendigung einer Tätigkeit mit Infektionsgefährdung
Immunisierungsmöglichkeiten
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 42 „Tätigkeiten mit infektionsgefährdung“ bzw. Biostoffverordnung
Hepatitis B
- Aufklärung über Immunisierungsmöglichkeit
- Dokumentation der Annahme / Ablehnung des Impfangebotes
- Kosten der Impfung trägt der Arbeitgeber
- serologische Kontrolle des AK-Titers nach Abschluß der Grundimmunisierung
- Planung von Auffrischimpfungen unter Berücksichtigung der Höhe des AK-Titers
Tetanus-Diphtherie, Influenza, Masern, Mumps, Röteln, Pertussis, (Hepatitis A), (Varizellen)
- siehe Impfempfehlungen der STIKO
- keine Kostenbelastung für den Arbeitgeber
Betriebsärztliche Untersuchung
§ 3 Abs. 2 UVV BGV A7 Betriebsärzte
Untersuchungen
- Zeitaufwand 0,33 Std. für 3 Jahre
Arbeits- bzw. Wegeunfälle
- AU > 3 Tage: Meldung an BGW u. LAGetSi
- ggf. Meldung an Betriebsarzt
Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit
- Meldung an Betriebsarzt und BGW
Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz
§§ 32 - 46 JArbSchG
Erstuntersuchung
- vor Eintritt ins Berufsleben, nicht länger als 14 Monate zurückliegend (Gesundheits- und Entwicklungsstand)
- Kosten der Untersuchung trägt das Land
- Aufbewahrung der ärztlichen Bescheinigung
erste Nachuntersuchung
- 1 Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung, nicht länger als 3 Monate zurückliegend
weitere Nachuntersuchungen
- nach Ablauf jedes weiteren Jahres möglich bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres
außerordentliche Nachuntersuchungen
- auf Anordnung des Arztes
Beschäftigungsbeschränkungen und Beschäftigungsverbote
nach JArbSchG
- bei Gefährdungsvermerk in der ärztlichen Bescheinigung
nach MuSchG
- werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Gasen, Dämpfen ausgesetzt sind oder bei denen Berufskrankheiten entstehen können
bei Vorliegen meldepflichtiger Erkrankungen nach BSeuchG
- Isolierung des Erkrankten
- Meldung an Gesundheitsamt / Betriebsarzt
Während der Tätigkeit in der Praxis erfolgen regelmäßige arbeitsmedizinische Kontrollen.
Informationen über diese finden Sie auf unseren Seiten unter der Rubrik BUS Dienst
Es liegt im Interesse von Ausbilder und Auszubildender gegen die Risiken eines medizinischen Berufes gewappnet zu sein.
Bei besonderen Fragen wenden Sie sich bitte an die Berufsgenossenschaft
Adresse:
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst- und Wohlfahrtspflege
Karlsruher Str. 19-22
10711 Berlin
Jugendarbeitsschutzgesetz
Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, wenn damit zu rechnen ist, dass Jugendliche sie aufgrund mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht einschätzen können, es sei denn, dass dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und fachkundige Aufsicht gewährleistet ist. Vor Beginn der Beschäftigung sind Jugendliche über Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu belehren. Wird regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt, muss das Jugendarbeitsschutzgesetz gemäß § 47 JArbSchG zur Einsichtnahme in der Praxis ausliegen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde aushängen. Es ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu erstellen.
Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen (Schichtzeit) darf 10 Stunden nicht überschreiten.
Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr und nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche - außer im ärztlichen Notdienst - nicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche an Samstagen oder Sonntagen beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.
Ruhepausen müssen mindestens 15 Minuten betragen, 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4 ½ bis 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Sie sind frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn, spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden gewährleistet sein.
Auf die Arbeitszeit ist der 1. Berufsschultag mit 8 Stunden, der 2. Berufsschultag mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen anzurechnen. Berufsschulwochen, mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen, sind mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit anzurechnen. Jugendliche dürfen nicht vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden.
Untersuchungen nach JArbSchG
Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten vierzehn Monate vor Beschäftigungsbeginn von einem Arzt auf ihren Gesundheits- und Entwicklungsstand untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Spätestens 14 Monate nach Beschäftigungsbeginn muss eine Bescheinigung über eine erste Nachuntersuchung von Jugendlichen vorgelegt werden. Der Arbeitgeber soll Jugendliche 9 Monate nach Beschäftigungsbeginn auf den Zeitpunkt hinweisen, bis zu dem die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzuliegen hat. Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Beschäftigungsbeginn nicht weiterbeschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht vorliegt (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). Die ärztlichen Bescheinigungen müssen aufbewahrt werden.
Die ärztliche Untersuchung von Jugendlichen nach den §§ 32 - 46 JArbSchG ersetzen nicht die nach der UVV VBG 100 Arbeitsmedizinische Vorsorge vorgeschriebenen Untersuchungen durch ermächtigte Ärzte. Diese müssen zusätzlich durchgeführt werden.
Jugendlicher
- Wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist
Arbeitszeit
- tägliche Arbeitszeit:
- 40 Stunden/Woche: Höchstgrenze, die nicht überschritten werden darf
- Vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Hinzurechnung der Ruhepausen: Grundsätzlich beträgt sie nicht mehr als 8 Stunden. Verlängerung auf 8 ½ Stunden ist möglich, wenn an anderen Werktagen der gleichen Woche verkürzt gearbeitet wird.
- Mehrarbeit:
- Bei Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit ist innerhalb der folgenden 3 Wochen der entsprechende Freizeitausgleich zu gewähren.
- Schichtzeit:
- Die tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Ruhepausen, darf 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
- Ruhepause:
- Eine feststehende Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten Dauer: 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis 6 Stunden, 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.Die 1. Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden gewährt werden
- Nachtruhe und Freizeit:
- Beschäftigung Jugendlicher ist nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erlaubt.
- Nach Arbeitsende muss ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden eingehalten werden.
- 5-Tage-Woche:
- Samstag und Sonntag sind grundsätzlich arbeitsfrei (im Betrieb) Ausnahme: Zahnärztlicher Notdienst und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (z. B. Erste-Hilfe-Kurs), jedoch hat ein Ausgleich durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche zu erfolgen.
Urlaub
- Es besteht Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der in den Berufsschulferien liegen soll. Ansonsten ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
- Berechnungsgrundlage ist das Alter am 01. Januar eines Jahres; mindestens 30 Werktage für noch nicht 16-jährige, mindestens 27 Werktage für noch nicht 17-jährige und mindestens 25 Werktage für noch nicht 18-jährige. Es wird eine Orientierung am jeweils gültigen Manteltarifvertrag empfohlen, höchstens 4 Samstage pro Jahr dürfen als Werktage angerechnet werden
Freistellung
- Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr, darf der Azubi vorher nicht in der Praxis beschäftigt werden. Azubis unter 18 Jahren: Ein Berufsschultag wird mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, keine Arbeit in der Praxis an diesem Tag. Der zweite Berufsschultag wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Azubis über 18 Jahre: Die tatsächliche Berufsschulzeit einschließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit angerechnet, es kann an allen Berufsschultagen anschließend in der Praxis gearbeitet werden.
- Für die Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
- Für die Teilnahme an Prüfungen. Zusätzlich ist der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung arbeitsfrei.
Gesundheitliche Betreuung
- Jugendliche müssen vor Beginn ihrer Ausbildung eine Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung vorlegen, die nicht länger als 14 Monate zurückliegen darf.
- Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung muß eine Nachuntersuchung stattfinden.
- Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
- Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren. Zu diesem Zeitpunkt oder beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erhält der Jugendliche sie vom Arbeitgeber zurück.
- Vor Aufnahme der Beschäftigung ist der Jugendliche auf Unfall- und Gesundheits-gefahren am Arbeitsplatz hinzuweisen.
Aushänge und Verzeichnisse
- Wird regelmäßig mindestens 1 Jugendlicher beschäftigt, muss das Jugendarbeitsschutzgesetz ausliegen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde aushängen.
- Werden regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigt, muss außerdem ein Plan mit den regelmäßigen Arbeitszeiten und Pausen der Auszubildenden aushängen.
- Namen, Geburtsdatum und Anschrift jugendlicher Beschäftigter sind in einem Verzeichnis festzuhalten.
Straf- und Bußgeldvorschriften
- (Höchstgrenze € 10.000,--) sollen die Einhaltung des JArbSchG sicherstellen.
Ausbildungsvergütungen
Nach dem Berufsbildungsgesetz ist während der Ausbildung eine angemessene Vergütung zwischen Ausbilder und Auszubildender zu vereinbaren. Grundsätzlich ist festgelegt, dass in Kammerbereichen, in denen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen Tarifverträge schließen, diese als Maßstab für die Höhe der Vergütung gelten. Aufgrund der Rechtsprechung darf die Ausbildungsvergütung nicht mehr als 20% vom gültigen Tarif abweichen. Die ansonsten zu vereinbarenden Bestimmungen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Auch individuelle Absprachen sind möglich, sofern sie sich auf dem Boden der geltenden Gesetze bewegen.
Ausbildungsförderung Senatsverwaltung und über andere Institutionen
Die jahrelange Ausbildungsförderung für die Besetzung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsverhältnisse (§ 13) und die Besetzung von Ausbildungsplätzen in erstmals ausbildenden Betrieben (§14) wird durch die Senatsverwaltung nicht mehr gewährt.
Übernahme von Auszubildenden
§ 19 (1) Betriebe, die Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung ermöglichen, die ihren Ausbildungsplatz durch Konkurs des Betriebes oder des Trägers oder Stilllegung des Betriebes für Land Berlin verloren haben, können hierfür (bis zum Jahr 2013) einen Zuschuss erhalten.
(2) Der Zuschuss beträgt 75 v.H. der aufzubringenden Bruttoausbildungsvergütung, wie sie sich aus den zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden tarifrechtlichen Regelungen ergibt, im Höchstfall pro Ausbildungsverhältnis 5000 €. Leistungen nach § 18 werden auf die Förderung angerechnet.
Information und Beratung erhalten Sie über die
Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen
V E 41
Storkower Str. 134
10407 Berlin
Tel. 90 22-22 46
Fax: 90 22-28 26.
Der günstigste Zeitpunkt für die Antragstellung ist nach der Probezeit. Beachten Sie bitte, dass die Anträge innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der Fördervoraussetzungen (Beginn der Ausbildung im antragstellenden Betrieb) gestellt werden müssen.
Berichtsheft
Während der Ausbildung hat die Auszubildende ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Dieses Berichtsheft wird nach Ausbildungs- und Schulbeginn bei einer von der Zahnärztekammer Berlin organisierten Berichtsheftausgabe an die Auszubildenden verteilt. Bei der Berichtsheftausgabe werden nähere Informationen zum Führen des Berichtsheftes gegeben (z. B. Aufbau der monatlichen Berichte, vorgegebene Anzahl der Berichte usw.), sowie die Richtlinien zur Ausbildung.
Die Berichtsheftausgabe findet zweimal im Jahr statt, jeweils zum Semesterbeginn im Winter einmal und im Sommer einmal. Die entsprechenden Termine werden von der Zahnärztekammer rechtzeitig per Einladung über die Schule (Klassenlehrer) bekannt gegeben.
Ausbildungsberatung bei Beginn der Ausbildung
Während der gesamten Ausbildung stehen den Auszubildenden und den Ausbildern die Ausbildungsberater der Zahnärztekammer Berlin mit Rat und Tat zur Seite.
Jeden Mittwoch zwischen 12.00 und 14.00 Uhr steht Ihnen
Herr Ingmar Dobberstein (Mitglied des Vorstandes)
Tel.-Nr. 030 / 34808 – 127
und von Montag - Donnerstag in der Zeit von 11.00 bis 15.00 Uhr
Dr. Susanne Hefer (Ausbildungsberaterin)
Tel.-Nr. 030 / 34808 – 128
zur Verfügung.
Am Anfang der Ausbildung steht die 4-monatige Probezeit. Diese Zeit ist für Auszubildende und Ausbilder gleichermaßen wichtig. Hier sollten beide Parteien feststellen, ob sie auch den Rest der 3 Jahre miteinander arbeiten, leben und lernen können. Aufkeimende Probleme sollten rechtzeitig angesprochen und geklärt werden.
Nur in dieser Zeit besteht für beide Seiten die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag täglich, ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Es genügt ein formloses Schreiben, zu welchem Datum der Ausbildungsvertrag gelöst wurde. Dabei sollten beide Seiten den Erhalt bestätigen.
Auszubildende, die in der Probezeit kündigen oder gekündigt werden, müssen ihre Berufsschule hierüber informieren.
Um möglichst schnell eine neue Ausbildungsstelle zu finden, empfehlen wir, persönlich mit Ihren Bewerbungsunterlagen in den Praxen Ihrer Wahl anzufragen, ob dort eine Auszubildende gesucht wird. Außerdem steht für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz die "Azubi-Stellenbörse" der Zahnärztekammer Berlin zur Verfügung. Hier können Auszubildende und zukünftige Auszubildende - aber auch Ausbilder, die eine Auszubildende suchen - eine kostenfreie Annonce einstellen.
Nach der Probezeit ist es nicht mehr so einfach möglich, einen Ausbildungsvertrag zu lösen. Eine einvernehmliche Trennung ist hier nur durch einen "Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen" möglich.
Eine weitere Trennungsmöglichkeit besteht für Auszubildende, wenn sie den Beruf wechseln wollen (und eine Ausbildung in einem anderen Beruf ergreifen) oder die Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte beenden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende.
Weitere Informationen finden Sie im Bereich „Während der Ausbildung“ und „Abschlussphase“.


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