Information zur Ausbildung im Oberstufenzentrum
Die Oberstufenzentren richten zweimal pro Jahr – jeweils zu Beginn des Schulhalbjahres – Anfängerklassen für Zahnmedizinische Fachangestellte ein. Bei frühzeitiger Anmeldung kann bei der Wahl der Schultagskombination auf Wünsche der Praxis Rücksicht genommen werden. Die Öffnungszeiten der Sekretariate und die Information welche Unterlagen zur Anmeldung nötig sind können telefonisch in der Schule erfragt werden.
Die Auszubildenden werden nach ihren Wohnbezirken den beiden Schulstandorten zugeordnet:
1. OSZ-G I
OSZ-G Schwyzer Straße 6/8, 13349 Berlin, Tel.: 45 30 80 11, Fax: 45 30 80 77, zuständig für die Stadtteile: Charlottenburg, Mitte, Pankow, Reinickendorf, Spandau, Schöneberg, Steglitz, Tiergarten, Wedding, Wilmersdorf und Zehlendorf.
2. OSZ-G II
OSZ-G Peter-Weiss-Gasse 8, 12627 Berlin, Tel.: 99 28 90 33, Fax: 99 28 90 59, zuständig für die Stadtteile: Friedrichshain, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Kreuzberg, Köpenick, Lichtenberg, Marzahn, Neukölln, Prenzlauer Berg, Tempelhof und Treptow.
Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden an zwei Tagen für die Teilnahme am Berufsschulunterreicht freizustellen.
Der Schulbesuch hat Vorrang und darf nicht auf Grund von Praxisbelangen ausfallen.
Wenn der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr beginnt, darf vorher der Auszubildende nicht beschäftigt werden.
Anrechnung der Berufsschulzeiten
Die in der Berufsschule absolvierten Unterrichtszeiten stellen zwar rechtlich keine Arbeitszeiten dar, Sie müssen aber als solche angerechnet werden, auch wenn diese Zeiten nicht in die Ausbildungszeit (z.B. auf einen arbeitsfreien Samstag) fallen. Aus diesem Grunde sind bei der Festlegung der täglichen resp. wöchentlichen Arbeitszeit die jeweils anzurechnenden Berufsschulzeiten zu berücksichtigen (für Jugendliche gemäß § 9 Abs. 4 JArbSchG, für Volljährige gemäß § 7 BBiG).
Bei der Anrechnung der Berufsschultage auf die Arbeitszeit muss zwischen unter und über 18jährigen unterschieden werden.
Bei Jugendlichen wird ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit angerechnet. Vom anderen Berufsschultag wird die Unterrichtsdauer einschließlich der Pausen angerechnet. Danach stehen noch 2 Stunden 40 Minuten als Arbeitszeit zur Verfügung. Allerdings sollte hier die Dauer der Anfahrtszeit von der Schule zur Ausbildungspraxis berücksichtigt werden.
Bei volljährigen Auszubildenden wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet (5 Stunden 20 Minuten pro Schultag), somit kann die Auszubildende an beiden Tagen nach der Schule noch für 2 Stunden 40 Minuten in die Praxis kommen.
Weitere Informationen finden Sie unter den Internetpräsenzen der Oberstufenzentren:


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