Antrag auf vorzeitige Zulassung
Die Auszubildenden können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen sind entsprechend der Ausbildungsordnung der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungsziels zu berücksichtigen. Für die Beurteilung durch die Berufsschule ist davon auszugehen, dass überdurchschnittliche Leistungen Voraussetzung (Notendurchschnitt mind. 2,0, Einzelnoten sind „befriedigend“ oder besser) für eine vorzeitige Zulassung sind. Eine entsprechende Leistung liegt vor, wenn in Schule und Betrieb mindestens gute Leistungen erbracht werden. Darüber hinausgehende Leistungsanforderungen sind unzulässig.
Anträge auf vorzeitig Zulassung zur Abschlussprüfung erhalten Sie im OSZ-Gesundheit.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Prüfungsordnung.
Externe Prüfungsteilnehmer
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen zu sein, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).
Weitere Informationen erhalten Sie unter Prüfungsordnung.
19 Pruefungsordnung ZFA (58.01 KB)
Termine:
Weitere Informationen zu den Terminen
An der Abschlussprüfung können teilnehmen:
I. Auszubildende und Umschülerinnen mit dualer Ausbildung
II. Umschüler/innen aus Umschulungseinrichtungen und Bewerber/innen, welche die "Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen" erfüllen
Zulassungsvoraussetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie unter Prüfungsordnung.
Bei Ablehnung des Antrages erfolgt ein persönlicher Bescheid.
Anmeldung
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Berlin bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.
Anmeldeformulare zur Abschlussprüfung werden den Ausbildungspraxen
rechtzeitig von der Zahnärztekammer zugeschickt.
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
Weitere Informationen zur Anmeldung erhalten Sie unter Prüfungsordnung.
Prüfungsgebühr
- Sie beträgt € 153,-- und ist von der Ausbildungspraxis mit der Anmeldung unter Angabe der Prüfungsteilnehmer/in an die Zahnärztekammer zu entrichten (Deutsche Apotheker- und Ärztebank (BLZ 100 906 03), Konto-Nr. 000 12 46 267), mit dem Vermerk "Prüfungsgebühr".
- Für Wiederholungsprüfungen gilt: Ist der Prüfling für die Wiederholungsprüfung von mindestens einem Prüfungfach befreit - gemäß Antragstellung an die Zahnärztekammer Berlin - so ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf € 50,--, ansonsten beträgt die Prüfungsgebühr € 153,--.
Erlaubte Hilfsmittel bei der schriftlichen Abschlussprüfung:
Schreibutensilien (u.a. Tipp-Ex, Lineal) und eigener Taschenrechner
Abschließende Hinweise
Am Tag der mündlichen Prüfung ist das Berichtsheft dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Nach der mündlichen Prüfung erhält jede/r Prüfungsteilnehmer/in eine Bescheinigung für den Arbeitgeber, aus der hervorgeht, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Am Tag des Bestehens endet das Ausbildungsverhältnis, auch wenn ein späteres Datum im Vertrag vereinbart wurde. Bei Nichtbestehen verlängert sich auf Wunsch der Auszubildenden der Vertrag bis zum Bestehen der Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Nur wenn die Unterlagen der Zahnärztekammer bis zum Anmeldeschluss
vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung erfolgen. Aus personellen Gründen ist die Zahnärztekammer nicht in der Lage, fehlende Prüfungsunterlagen nachzufordern.
Röntgenprüfung
Termine:
weitere Informationen zu den Terminen
Unabhängig vom Abschlusszeugnis ist die Kenntnisbescheinigung im Strahlenschutz (§ 18 a RöV) zu erwerben. Eine Überprüfung sowohl der theoretischen als auch der praktischen Kenntnisse erfolgt vor der Abschlussprüfung durch die Zahnärztekammer Berlin. Im 5. Semester wird die Röntgen-Theorie in der Berufsschule unterrichtet und im 3. Jahr sieht die Ausbildungsordnung die theoretische und praktische Ausbildung in der Praxis vor.
Die Zahnärztekammer veranstaltet als Teil der Röntgenprüfung eine Vorlesung mit Schwerpunkt Konstanzprüfung und Qualitätssicherung. Die Teilnahme ist Voraussetzung für den schriftlichen und praktischen Teil der Röntgenprüfung.
Bei Nichtbestehen ist eine erneute Teilnahme an der Röntgenprüfung im Zuge der nächsten Abschlussprüfung möglich.
Hier finden Sie Informationen zur Röntgenverordnung.
12 Roentgenverordnung (251.38 KB)
Freisprechungsfeier
Traditionell verabschiedet die Zahnärztekammer Berlin die Zahnarzthelferinnen/Zahnmedizinischen Fachangestellten nach erfolgreich bestandener Prüfung aus ihrem Ausbildungsverhältnis. Im Rahmen der Feier werden die Prüfungszeugnisse und Urkunden überreicht. Zu diesem Abend sind über dies auch die Familienangehörigen, Freunde, Lehrer und Ausbilder gleichermaßen herzlichst eingeladen, um bei einem kleinen Imbiss in lockerer Atmosphäre auf den Erfolg anstoßen zu können.
Begabtenförderung
Finanzierung
Die Mittel für das Förderprogramm stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung in Bonn bereit. Für den Berufsbereich der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen erfolgt die Durchführung durch die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Lievelingsweg 102-104, 53119 Bonn.
Richtlinien zur Förderung
Die Förderung von qualifizierten Absolventinnen/Absolventen einer dualen Berufsausbildung kann nur erfolgen, wenn diese jünger als 25 Jahre alt sind und zusätzlich über eine zweijährige Berufserfahrung verfügt.
Und
Das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung muss besser als „gut“, d. h. Notendurchschnitt 1,9 oder besser sein.
Oder
Durch besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb.
Oder
Durch einen begründeten Vorschlag eines Betriebes (in diesem Fall die Zahnarztpraxis).
Förderzeitraum
Über drei Jahre lang können Zuschüsse von jährlich bis zu € 1.700,-- für die Finanzierung berufsbegleitender Weiterbildung gezahlt werden, in drei Jahren insgesamt bis zu € 5.100,--.
Von den Stipendiatinnen oder Stipendiaten ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten pro Maßnahme zu entrichten.
Durch diese Zuschüsse werden anspruchsvolle fachbezogene berufliche oder berufsübergreifende Weiterbildungsmaßnahmen gefördert. Förderschwerpunkte sind z. B. Intensivsprachkurse im muttersprachlichen Land und Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung.
Im Kammerbereich Berlin wird der/die Zahnmedizinische Verwaltungsassistent/in (ZMV), der/die Zahnmedizinische Prophylaxeassistent/in (ZMP) und auch der/die Dentalhygieniker/in gefördert. Über die Förderfähigkeit entscheidet die zuständige Kammer/zuständige Stelle. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Begabtenförderung besteht nicht.
Ausbildungsberatung
Kurz vor der Prüfung macht die Arbeit am meisten Spaß. Sie als Auszubildende und Sie als Ausbilder arbeiten nun seit drei Jahren eng zusammen. Wichtig ist jetzt, eine gute Vorbereitung, eine vertrauensvolle Stimmung in der Praxis und gute Zusammenarbeit in der Berufsschule. Nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten der Vorbreitungen in Ausbildungsgesprächen, Literatur mit Übungsaufgaben, Zeitschriften mit Themen im Bereich der Ausbildung zur ZFA. Oft brechen kurz vor der Prüfung stressbedingt Konflikte auf. Gerade jetzt ist es wichtig, dies frühzeitig zu erkennen und die Prüfung nicht zu gefährden. Schalten Sie unsere Berater frühzeitig ein, wenn Leistungen nachlassen oder Konflikte auftreten. Haben Sie Fragen zum weiteren Werdegang, Themen wie effiziente Arbeitsplatzsuche, das Finden einer neuen Auszubildenden oder auch Begabtenförderungen können hier besprochen werden.
Sollte es nicht gelingen, die Prüfung zu bestehen, so muss die Auszubildende innerhalb von zwei Wochen dem Ausbilder Mitteilung machen, ob sie die kommende Prüfung noch in der bisherigen Ausbildungspraxis vorbereiten will. Grundsätzlich besteht aufgrund der Rechtslage die Möglichkeit, den Zeitraum eines Jahres zu nutzen und an den Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Jede Auszubildende ist gehalten, an den nächstmöglichen Abschlussprüfung teilzunehmen. Die Wiederholung ist zweimal möglich. In den Berufsschulen werden bei Bedarf Wiederholerklassen eingerichtet, in denen die Betroffenen speziell vorbereitet werden.
Jeden Mittwoch zwischen 12.00 und 14.00 Uhr stehen Ihnen
ZA Ingmar Dobberstein (Mitglied des Vorstandes)
Tel.-Nr. 030 / 34808 – 127
Dr. Susanne Hefer (Ausbildungsberaterin)
Tel.-Nr.030 / 34808 – 128
zur Verfügung.


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