Grundlage für die zahnärztliche Weiterbildung ist die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin

in der Fassung vom 10. März 1999, zuletzt geändert am 14. März 2002.

 

Voraussetzung für den Beginn einer Weiterbildung sind

- die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin

- eine allgemein zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nach dem  

Berufsabschluß (bitte beachten Sie hierzu insbesondere Anhang 1 der WBO).

 

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Zur allgemein zahnärztlichen Tätigkeit nach den Berufsabschluß:

 

Die Weiterbildung zum "Zahnarzt für Kieferorthopädie/Kieferorthopäde", "Zahnarzt für Oralchirurgie/

Oralchirurg" und "Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen" setzt u. a. eine allgemeine zahnärztliche

Tätigkeit von mindestens 12 Monaten (Öffentliches Gesundheitswesen 24 Monate) nach dem

Berufsabschluß (Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin) voraus.

 

Das allgemein zahnärztliche Jahr ist nach § 2 (4) der Weiterbildungsordnung Voraussetzung

für den Beginn der Weiterbildung. In den Richtlinien der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer

Berlin ist dazu festgelegt: 

 

    "Im allgemeinen zahnärztlichen Jahr sind theoretische und praktische Kenntnisse

    des Zusammenspiels von allgemeinen zahnärztlichen Maßnahmen in den Bereichen Zahnerhaltung,

    Prophylaxe, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie, Prothetik und Kieferchirurgie in der Wechselbeziehung

    zur Kieferorthopädie bzw. Oralchirurgie zu vermitteln."

 

Aus aktuellem Anlaß machen wir  darauf aufmerksam, dass es somit nicht möglich ist,

in Fachzahnarztpraxen für Kieferorthopädie bzw. Oralchirurgie das allgemein zahnärztliche Jahr

als Voraussetzung für den Beginn einer Weiterbildung zu absolvieren.  

 

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Der Nachweis zur allgemein zahnärztlichen Tätigkeit, die innerhalb der EU absolviert worden ist, erfolgt

mit einem formlosen Arbeitgeberzeugnis, welches über Zeitdauer, zeitlichen Modus (ganz-/halbtägig,

kontinuierlich/nicht kontinuierlich) und Inhalt Aufschluß gibt.

 

Nicht in deutscher Sprache verfasste Zeugnisse/Nachweise sind mit beglaubigter

Übersetzung eines vereidigten Übersetzers einzureichen.

 

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Der Nachweis der allgemein zahnärztlichen Tätigkeit, die in  Nicht-EU-Ländern absolviert worden ist ,

erfolgt mit einem gesonderen Formblatt der Zahnärztekammer Berlin. 

 

Es empfiehlt sich, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung vorab

verbindlich prüfen zu lassen.

 

Unterlagen die Sie zur Prüfung der Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung benötigen

finden Sie hier:

Prüfung der Voraussetzungen

Formblatt "Behandlungskatalog"

 

 

 

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Weiterbildungsordnung der ZÄKB

pdf 10 Weiterbildungs- und Pruefungsordnung (241.34 KB)

 

Die jeweils aktuellen Listen der im Kammerbereich Berlin zur Weiterbildung berechtigten Stätten senden 

wir Ihnen gerne, nach einer kurzen schriftlichen Aufforderung zu. 

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen teilen Sie uns im Rahmen Ihrer schrifltkichen

Anforderung bitte Ihre postalische Meldeanschrift mit. 

 

Alle weiteren Anträge und Formulare können telefonisch bei Frau Eberhardt-Bachert, Tel.: 3 48 08 - 124, angefordert werden.