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26.10.2017

GOZ-Frage des Monats: Keine Vereinbarung von GOZ-Zuschlägen

Kann die Höhe der GOZ Zuschläge frei vereinbart werden?

In der GOÄ findet man unter § 2 Abs. 3 den Ausschluss, dass die Höhe der Zuschläge nicht nach § 2 Abs. 1 GOÄ vereinbart werden darf. In der GOZ gibt es diesen direkten Ausschluss nicht. Außerdem ist in § 2 Abs. 1 GOZ geregelt, dass eine abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden kann.
Doch was genau fällt unter den Begriff Gebühren? Gebühren sind laut § 4 Abs. 1 GOZ Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten zahnärztlichen Leistungen. Im Gebührenverzeichnis der GOZ sind nicht nur die zahnärztlichen Leistungen aufgeführt, sondern auch Zuschläge, die zu bestimmten Leistungen berechnet werden können. Da ein Zuschlag aber keine selbständige zahnärztliche Leistung darstellt, sondern eben eine „Mehraufwandsentschädigung“ z. B. für eine mittels Laser oder Mikroskop erbracht Leistung, kann man einen Zuschlag nicht als Gebühr betrachten.
Somit kann nach unserer Auffassung die Höhe der Zuschläge nicht nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ vereinbart werden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass bei den Zuschlägen ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass sie nur mit dem Einfachsatz berechenbar sind.    An dieser Stelle beantworten wir monatlich aktuelle, oft gestellte Fragen zur GOZ und versuchen so, Licht ins Dunkel zu bringen. Für Ihre individuellen Fragen kontaktieren Sie gerne die Mitarbeiter des GOZ-Referats.
Wir sind für Sie da!

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