ZFA-Ausbildung

Die Anforderungen einer modernen Zahnarztpraxis verlangen der Zahnmedizinischen Fachangestellten viel Wissen und Können ab.

Der Ausbildungsberuf bildet die Grundlage für vielfältige Weiterbildungen sowie Aufstiegsfortbildungen.

Wichtige Grundinformationen für ZFA-Azubis

Wir freuen uns, dass Sie sich für die Ausbildung zur/m Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) interessieren. Der Beruf der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten ist sehr abwechslungsreich. Zu den vielen unterschiedlichen Aufgaben der/des ZFA gehören Tätigkeiten im Bereich der Patientenbetreuung, des Praxismanagements, der Verwaltung und der Abrechnung.
Weitere Informationen finden Sie in unserer ZFA-Broschüre oder beim Informationsdienst BERUFEnet.

 

Ausbildungsberatung bei Beginn der Ausbildung

Die Ausbildungsberatung steht Ihnen auch während der Ausbildung bei Unklarheiten und Problemen zur Verfügung. Sie erreichen Frau Kemper Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 Uhr und 15.30 Uhr und freitags zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr unter der Telefonnummer (030) 34 808 128.

Während der gesamten Ausbildung stehen den Auszubildenden die Ansprechpartnerinnen im Referat Aus- und Fortbildung Zahnmedizinische Fachangestellte mit Rat und Tat zur Seite.

 

Ausbildungsplatz finden

Die Zahnärztekammer Berlin bietet Ausbildungsplatz-Suchenden auf der Stellen- und Praxisbörse der Berliner Zahnärzteschaft die Möglichkeit, ihr Ausbildungs-Gesuch (also Ihre Suche nach einem Ausbildungsplatz) kostenfrei zu veröffentlichen.
Oder Sie suchen bei den Ausbildungsplatz-Angeboten der Zahnarztpraxen nach einem geeigneten Ausbildungsplatz.

 

Einstellungs- und Ausbildungsbeginn

Um gewährleisten zu können, dass die Abschlussprüfung innerhalb der 36 Monate dauernden Ausbildungszeit abgelegt werden kann, bittet die Zahnärztekammer Berlin die Zahnarztpraxen, die Ausbildung für das Wintersemester zwischen dem 1. Februar und maximal 28. Februar und im Sommer eines jeden Jahres am 1. August beginnen zu lassen.

 

Berichtsheft

Während der Ausbildung hat die/der Auszubildende ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Die Berichtshefte werden zusammen mit den registrierten Ausbildungsverträgen in die ausbildende Praxis gesendet.

 

Lehrbücher für Ihre Ausbildung

Pflicht-Lehrbuch:
Alfter, Elbe, Hagmeier, Hollstein, Karcher, Nestle-Oechslin: „Zahnmedizinische Fachangestellte – Behandlungsassistenz“, neueste Auflage; Cornelsen-Verlag. ISBN 978-3-06-451970-1, ca. 35,00 €

Empfohlene Lehr- und Arbeitsbücher:
Conzelmann, Kurbjuhn, Propf: „Zahnmedizinische Fachangestellte, Behandlungsassistenz, Patientenbetreuung“. Verlag Handwerk und Technik. ISBN 978-3-582-05810-2, 32,90 €
Eble: „Zahnmedizinische Fachangestellte – Fachwörter in der Zahnarztpraxis“. Neubearbeitung 2016. Cornelsen-Verlag. ISBN 978-3-06-451979-4, ca 18,50 €
„Zahnmedizinische Fachangestellte – Prüfungsvorbereitung / 1.-3. Ausbildungsjahr – Prüfungswissen“. Cornelsen-Verlag. ISBN 978-3-06-451978-7, ca. 28,50 €

 

Berufsausbildungsverträge

Die Zahnärztekammer Berlin ist die sogenannte „Zuständige Stelle“ gemäß Berufsbildungsgesetz für die Durchführung der Ausbildung im Land Berlin. Hier werden alle Ausbildungsverhältnisse eingetragen, die Ausbildung und Prüfungen koordiniert.

Nach telefonischer Anforderung werden dem Ausbilder die Berufsausbildungsverträge zugesandt. Kieferorthopädische und oralchirurgische Praxen erhalten zusätzlich zu den Ausbildungsverträgen auch Zusatzausbildererklärungen (in 4-facher Ausfertigung), welche den Ausbildungsverträgen als Anlage beigefügt werden sollten.

Für die Registrierung der Berufsausbildungsverträge müssen Ausbilder folgende Unterlagen einreichen:

  • Berufsausbildungsverträge in 3-facher Ausfertigung
  • Antrag auf Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis
  • Zeugniskopie der vom Azubi zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule
  • bei unter 18-jährigen: Kopie der Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung des Azubis vom zuständigen Bezirksamt (das ist der Stadtbezirk, in welchem die allgemeinbildende Schule abgeschlossen wurde),
  • Zusatzausbildererklärung bei kieferorthopädischen oder oralchirurgischen Praxen

Den Berufsausbildungsvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte und den Antrag zum Eintrag im Berufsausbildungsverzeichnis finden Sie hier https://www.zaek-berlin.de/zahnaerzte/zahnarzt-downloads.html (bei Zahnmedizinische Fachangestellte).

Probezeit

Am Anfang der Ausbildung steht die 4-monatige Probezeit. Diese Zeit ist für Auszubildende und Ausbilder gleichermaßen wichtig. Hier sollten beide Parteien feststellen, ob sie auch den Rest der 3 Jahre miteinander arbeiten und lernen können. Aufkeimende Probleme sollten rechtzeitig angesprochen und geklärt werden.

Nur in dieser Zeit besteht für beide Seiten die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag täglich, ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Es genügt ein formloses Schreiben, zu welchem Datum der Ausbildungsvertrag gelöst wurde. Dabei sollten beide Seiten den Erhalt bestätigen.
Auszubildende, die in der Probezeit kündigen oder gekündigt werden, müssen ihre Berufsschule hierüber informieren.

Hier finden Sie mehr Informationen zur Azubi-Kündigung während der Probezeit.

Nach der Probezeit ist es nicht mehr so einfach möglich, einen Ausbildungsvertrag zu lösen. Eine einvernehmliche Trennung ist hier nur durch einen Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Eine Probezeitverlängerung über die gesetzlichen 4 Monate hinaus ist nicht möglich. Wird die Probezeit um mehr als 6 Wochen unterbrochen, kann bei der Zahnärztekammer Berlin ein Antrag auf Verlängerung der Probezeit gestellt werden.

 

Beendigung von Ausbildungsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil (AZ: 5 AZR 622/98) vom 15.03.2000 entschieden, dass der gesetzliche Anspruch der Auszubildenden auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei nichtbestandener Abschlussprüfung auf ihr Verlangen hin auch den Zeitraum bis zur zweiten Wiederholungsprüfung umfasst, sofern diese innerhalb der Jahresfrist liegt.
Dabei müssen die Auszubildenden dieses Verlangen innerhalb von zwei Wochen nach nicht bestandener Prüfung schriftlich beim Arbeitgeber erklären und der Zahnärztekammer hierüber Mitteilung machen.
Grundsätzlich gelten folgende Möglichkeiten der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses:

  • Kündigung während der Probezeit (ohne Einhaltung einer Frist, ohne Angabe von Gründen und schriftlich)
  • Trennung im Rahmen eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages
  • Kündigung aus wichtigem Grunde (wobei die angegebenen Gründe nicht länger als zwei Wochen zurück liegen dürfen)
  • Mit Bestehen der Abschlussprüfung bzw. mit Bestehen einer der zwei möglichen Wiederholungsprüfungen
  • Ende mit Vertragsablauf, wenn bei nicht bestandener Prüfung kein Verlängerungsantrag gestellt wird
  • Mit Ablauf max. eines Jahres nach dem Ende des ursprünglich vertraglichen Ausbildungsendes, sofern nicht zuvor die Prüfung bestanden worden ist.

Eine weitere Trennungsmöglichkeit besteht für Auszubildende, wenn sie den Beruf wechseln wollen (und eine Ausbildung in einem anderen Beruf ergreifen) oder die Ausbildung als Zahnmedizinische Fachangestellte beenden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende.

Um möglichst schnell eine neue Ausbildungsstelle zu finden, empfehlen wir, persönlich mit Ihren Bewerbungsunterlagen in den Praxen Ihrer Wahl anzufragen, ob dort eine Auszubildende gesucht wird. Außerdem steht für die Suche nach einem Ausbildungsplatz die Stellen- und Praxisbörse der Berliner Zahnärzteschaft zur Verfügung. Hier können Auszubildende, die einen Ausbildungsplatz suchen, und Ausbilder, die einen Auszubildende suchen, ein kostenfreies Inserat einstellen.

 

ZFA-Ausbildungsvergütung

Vergütung für Ausbildungsverträge, die zum 01.02.2023 beginnen:

1. Ausbildungsjahr            920,- EUR

2. Ausbildungsjahr            995,- EUR

3. Ausbildungsjahr         1.075,- EUR

Verträge die bis zum Winterhalbjahr August 2022 abgeschlossen wurden, behalten ihre Gültigkeit.


Für ab dem 01.06.2019 abgeschlossene Ausbildungsverträge gibt die Zahnärztekammer Berlin folgende verbindliche Empfehlung für die Ausbildungsvergütung:

1. Ausbildungsjahr   monatlich 865 Euro

2. Ausbildungsjahr   monatlich 890 Euro

3. Ausbildungsjahr   monatlich 980 Euro

Die Mindestausbildungsvergütung orientiert sich an den gesetzlichen Bestimmungen auf der Basis der geltenden Rechtsprechung (max. 20 % unter Tarif). Alle Neuverträge, die den Schwellenwert der Mindestausbildungsvergütung unterschreiten, werden von der Zahnärztekammer Berlin nicht registriert.

 

Besondere Regelungen

Ausbildung in Praxen mit dem Schwerpunkt Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Ausbildung bei der Bundeswehr oder in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder Privatpraxen

Sollte es in Ihrer ausbildenen Praxis oder Einrichtung nicht möglich sein, weitgehend alle Bereiche der Ausbildungsordnung vermittelt zu bekommen, so ist es erforderlich, die fehlenden Bereiche in einer anderen Praxis oder Einrichtung zu erlernen.

Dafür wurde durch den Berufsbildungsausschuss des Landes Berlin eine Regelung getroffen, deren Erläuterung die ausbildende Praxis entweder nach bereits erfolgter Absprache in den beigefügten Unterlagen findet oder in der Zahnärztekammer Berlin anfordern kann. Eine Registrierung der Verträge kann nur unter den dort aufgeführten Bedingungen erfolgen.

Duale Berufsausbildung mit Partnerpraxis der Verbundberatung

Wenn für eine Ausbildung in einer Zahnarztpraxis nicht alle Fachkenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf vermittelt werden können, hilft die sogenannte Verbundausbildung.

Hier finden Sie mehr Informationen zur dualen Berufsausbildung mit Partnerpraxis.

 

Verkürzung der Ausbildungszeit bei Fachoberschulreife, Fachhochschulreife und allgemeiner Hochschulreife

Das Berufsbildungsgesetz bietet Auszubildenden mit Fachoberschulreife, Fachhochschulreife und allgemeiner Hochschulreife die Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Die Verkürzung kann direkt zu Anfang – aber auch im Lauf der Ausbildung, sofern nach Beantragung noch mindestens ein Ausbildungsjahr verbleibt – beantragt werden. Der Antrag ist gemeinsam von beiden Vertragsparteien (Ausbildenden und Auszubildenden), mit einer Kopie des Abiturzeugnisses, schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Bei Beantragung zu Beginn der Ausbildung bitten wir Sie, zu bedenken, dass Sie die Unterrichtsinhalte der Berufsschule für die übersprungene Zeit (das 1. Semester) eigenständig erarbeiten müssen!

Dies gilt auch bei Verkürzung der Ausbildungszeit im Lauf der Ausbildung. Die Zahnärztekammer Berlin empfiehlt daher, eine Verkürzung nur bei überdurchschnittlichen Leistungen anzustreben.

 

Verkürzung der Ausbildungszeit wegen überdurchschnittlicher Leistungen

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit um sechs Monate ist auch mit mittlerer Reife aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen bis Beginn des vierten Halbjahres der Ausbildung möglich, wenn ein Notendurchschnitt von 1,5 erreicht wurde.

 

Umschüler

Wer bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und nun den Beruf der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) erlernen möchte, hat die Möglichkeit, als Umschüler innerhalb von 2 Jahren die Ausbildung zu absolvieren.

Diese Möglichkeit betrifft aber nur Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung. Wer nach seinem Schulabschluss nur vorübergehend gearbeitet hat und dann eine Berufsausbildung beginnen möchte, wird in der Regel Auszubildender und nicht Umschüler sein.

Als Umschüler werden Sie regulär – neben Ihrer Ausbildung in einer Praxis - auch die Berufsschule besuchen. Allerdings entfällt für Sie das 1. und das letzte Semester, das bei der regulären 3-jährigen Ausbildung mit beinhaltet ist. Zwischen- und Abschlussprüfung finden für Umschüler gemeinsam mit regulären Auszubildenden statt.

 

Notwendige gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei Auszubildenden

Es liegt im Interesse von Ausbilder und Auszubildender, gegen die Risiken eines medizinischen Berufes gewappnet zu sein.

1. Untersuchung nach dem §§ 32-46 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):

Jugendliche müssen vor Beginn ihrer Ausbildung eine Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung vorlegen, die nicht länger als 14 Monate zurückliegt. Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung muss eine Nachuntersuchung stattfinden, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land Berlin.

Die Auszubildende holt bei dem für sie zuständigen Bezirksamt das Formular für die Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und lässt sich dieses Formular von ihrem Hausarzt nach erfolgter Untersuchung abstempeln. Das Formular schickt der ausbildene Zahnarzt mit den Ausbildungsunterlagen zur Registrierung an die Zahnärztekammer Berlin.

Erstuntersuchung

  • vor Eintritt ins Berufsleben, nicht länger als 14 Monate zurückliegend (Gesundheits- und Entwicklungsstand)
  • Kosten der Untersuchung trägt das Land
  • Aufbewahrung der ärztlichen Bescheinigung


Erste Nachuntersuchung

  • 1 Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung, nicht länger als 3 Monate zurückliegend, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist


Weitere Nachuntersuchungen

  • nach Ablauf jedes weiteren Jahres möglich bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres


Außerordentliche Nachuntersuchungen

  • auf Anordnung des Arztes

 

2. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die ärztliche Untersuchung von Jugendlichen nach den §§ 32-46 JArbSchG ersetzt nicht die nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ vorgeschriebene Untersuchung durch Ärzte. Unabhängig davon muss vor Aufnahme der Tätigkeit nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ von einem ermächtigtem Arbeitsmediziner in einer Erstuntersuchung geklärt werden, ob gegen die geplante Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Beide Untersuchungen können ggf. bei einem ermächtigten Arzt gemeinsam durchgeführt werden. Während der Tätigkeit müssen regelmäßig Nachuntersuchungen durchgeführt werden (§ 8 BGV A4).

Erstuntersuchung

  • gemäß G 42 bzw. Biostoffverordnung durch Facharzt für Arbeitsmedizin
  • vor Aufnahme der Beschäftigung, nicht länger als 12 Wochen zurückliegend
  • Aufbewahrung der ärztl. Bescheinigungen (vormals Vorsorgekartei)

obligate Nachuntersuchungen

  • erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten, weitere Nachuntersuchungen vor Ablauf von 36 Monaten
  • abweichende Nachuntersuchungsfristen können vom Facharzt für Arbeitsmedizin festgelegt werden

fakultative Nachuntersuchungen

  • bei Infektionsverdacht
  • bei vermutetem Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeitsplatz
  • falls bei einer Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt ist

letzte Nachuntersuchung

  • bei Beendigung einer Tätigkeit mit Infektionsgefährdung

 

3. Impfung gegen Hepatitis B

ZFA-Azubis sollten vor Ausbildungsbeginn die erste Hepatitis-B-Impfung, mindestens jedoch vor Beginn der Tätigkeit im infektionsgefährdeten Bereich, erhalten haben. Der Ausbilder ist verpflichtet, die Kosten für die Impfung zu übernehmen.

Bei unter 18-jährigen Auszubildenden übernehmen einige Krankenkassen die Kosten für Voruntersuchung und Hepatitis-B-Impfung. Es ist daher für den Ausbilder sinnvoll, bei Krankenkassenanmeldung der Auszubildenden um eine Kostenübernahme zu ersuchen. Wir weisen darauf hin, dass - falls keine anderen Kostenträger in Frage kommen - diese Untersuchungen und Impfungen durch den Arbeitgeber finanziert werden müssen.


Hepatitis B

  • Aufklärung über Immunisierungsmöglichkeit
  • Dokumentation der Annahme / Ablehnung des Impfangebotes
  • Kosten der Impfung trägt der Arbeitgeber
  • serologische Kontrolle des AK-Titers nach Abschluß der Grundimmunisierung
  • Planung von Auffrischimpfungen unter Berücksichtigung der Höhe des AK-Titers

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Notwendige gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei Auszubildenden.

Weitere Immunisierungsmöglichkeiten

Tetanus-Diphtherie, Influenza, Masern, Mumps, Röteln, Pertussis, (Hepatitis A), (Varizellen)

  • siehe Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO)
  • keine Kostenbelastung für den Arbeitgeber

 

Betriebsärztliche Untersuchung
(§ 3 Abs. 2 UVV BGV A7 Betriebsärzte)
    
Untersuchungen

  • Zeitaufwand 0,33 Std. für 3 Jahre

 

Arbeits- bzw. Wegeunfälle

  • AU > 3 Tage: Meldung an BGW u. LAGetSi
  • ggf. Meldung an Betriebsarzt

Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit

  • Meldung an Betriebsarzt und BGW

 
Beschäftigungsbeschränkungen und Beschäftigungsverbote
- nach JArbSchG

  • bei Gefährdungsvermerk in der ärztlichen Bescheinigung

- nach MuSchG

  • werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Gasen, Dämpfen ausgesetzt sind oder bei denen Berufskrankheiten entstehen können

- bei Vorliegen meldepflichtiger Erkrankungen nach IfSG.

 

Arbeitszeitregelungen und Arbeitsschutzgesetze

Hier erhalten Sie alle Informationen über das Arbeitszeitgesetz.

Arbeitszeitregelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für Jugendliche, die 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind

Arbeitszeit

  • 40 Stunden/Woche: Höchstgrenze, die nicht überschritten werden darf

Tägliche Arbeitszeit

  • Vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Hinzurechnung der Ruhepausen.
  • Grundsätzlich beträgt sie nicht mehr als 8 Stunden. Verlängerung auf 8 ½ Stunden ist möglich, wenn an anderen Werktagen der gleichen Woche verkürzt gearbeitet wird.
  • Der 1. Berufsschultag wird mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, der 2. Berufsschultag mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

Mehrarbeit

  • Bei Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit ist innerhalb der folgenden 3 Wochen der entsprechende Freizeitausgleich zu gewähren.

Schichtzeit

  • Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen darf 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten.

Ruhepause

  • Feststehende Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten Dauer.
  • 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis 6 Stunden, 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
  • Die 1. Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden gewährt werden

Nachtruhe und Freizeit

  • Die Beschäftigung Jugendlicher ist nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erlaubt.
  • Nach Arbeitsende muss eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden eingehalten werden.

5-Tage-Woche

  • Samstag und Sonntag sind grundsätzlich arbeitsfrei (im Betrieb).
  • Ausnahme: Zahnärztlicher Notdienst und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen; jedoch hat ein Ausgleich durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche zu erfolgen.

 

Arbeitszeitregelung nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) für werdende oder stillende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen

Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

  • Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (Mehrarbeit ist jede Arbeit über 8 ½ Stunden täglich bzw. über 90 Stunden in der Doppelwoche, bei Frauen unter 18 Jahren jede Arbeit über 8 Stunden täglich bzw. über 80 Stunden in der Doppelwoche).
  • Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Stillzeit

  • Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben: mindestens 2 x täglich eine halbe Stunde oder 1 x täglich eine Stunde, bei zusammen-hängender Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden (Ruhepause kürzer als 2 Stunden) mindestens 2 x täglich 45 Minuten oder 1 x täglich 90 Minuten
  • Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet oder auf die Ruhepausen angerechnet werden.
  • Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten.

 

Jugendarbeitsschutzgesetz

Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, wenn damit zu rechnen ist, dass Jugendliche sie aufgrund mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht einschätzen können, es sei denn, dass dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und fachkundige Aufsicht gewährleistet ist. Vor Beginn der Beschäftigung sind Jugendliche über Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu belehren. Wird regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt, muss das Jugendarbeitsschutzgesetz gemäß § 47 JArbSchG zur Einsichtnahme in der Praxis ausliegen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde aushängen. Es ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu erstellen.

Aushang über Arbeitszeit und Pausen

Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen (Schichtzeit) darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr und nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche - außer im ärztlichen Notdienst - nicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche an Samstagen oder Sonntagen beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.

Ruhepausen müssen mindestens 15 Minuten betragen, 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4 ½ bis 6 Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Sie sind frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn, spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden gewährleistet sein.

Auf die Arbeitszeit ist der 1. Berufsschultag mit 8 Stunden, der 2. Berufsschultag mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen anzurechnen. Jugendliche dürfen nicht vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden.

Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten vierzehn Monate vor Beschäftigungsbeginn von einem Arzt auf ihren Gesundheits- und Entwicklungsstand untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Spätestens 14 Monate nach Beschäftigungsbeginn muss eine Bescheinigung über eine erste Nachuntersuchung von Jugendlichen vorgelegt werden. Der Arbeitgeber soll Jugendliche 9 Monate nach Beschäftigungsbeginn auf den Zeitpunkt hinweisen, bis zu dem die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorzuliegen hat. Jugendliche dürfen nach Ablauf von 14 Monaten nach Beschäftigungsbeginn nicht weiterbeschäftigt werden, wenn die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht vorliegt (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). Die ärztlichen Bescheinigungen müssen aufbewahrt werden.

Die ärztliche Untersuchung von Jugendlichen nach den §§ 32 - 46 JArbSchG ersetzen nicht die nach der BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge vorgeschriebenen Untersuchungen durch Fachärzte für Arbeitsmedizin. Diese müssen zusätzlich durchgeführt werden.
Jugendlicher

  • Wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist

Arbeitszeit

  • tägliche Arbeitszeit:
    • 40 Stunden/Woche: Höchstgrenze, die nicht überschritten werden darf
  • Vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Hinzurechnung der Ruhepausen: Grundsätzlich beträgt sie nicht mehr als 8 Stunden. Verlängerung auf 8 ½ Stunden ist möglich, wenn an anderen Werktagen der gleichen Woche verkürzt gearbeitet wird.
  • Schichtzeit:
    • Die tägliche Arbeitszeit, einschließlich der Ruhepausen, darf 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
  • Ruhepause:
    • Eine feststehende Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten Dauer: 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ bis 6 Stunden, 60 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden. Die 1. Pause muss spätestens nach 4 ½ Stunden gewährt werden
  • Nachtruhe und Freizeit:
    • Beschäftigung Jugendlicher ist nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erlaubt.
    • Nach Arbeitsende muss ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden eingehalten werden.
  • 5-Tage-Woche:
    • Samstag und Sonntag sind grundsätzlich arbeitsfrei (im Betrieb) Ausnahme: Zahnärztlicher Notdienst und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (z. B. Erste-Hilfe-Kurs), jedoch hat ein Ausgleich durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche zu erfolgen.

Urlaub

  • Es besteht Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der in den Berufsschulferien liegen soll. Ansonsten ist für jeden Tag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
  • Berechnungsgrundlage ist das Alter am 01. Januar eines Jahres; mindestens 30 Werktage für noch nicht 16-jährige, mindestens 27 Werktage für noch nicht 17-jährige und mindestens 25 Werktage für noch nicht 18-jährige.

Freistellung

  • Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr, darf der Azubi vorher nicht in der Praxis beschäftigt werden. Ein Berufsschultag wird mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, keine Arbeit in der Praxis an diesem Tag. Der zweite Berufsschultag wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Die tatsächliche Berufsschulzeit einschließlich der Pausen wird auf die Arbeitszeit angerechnet, es kann an allen Berufsschultagen anschließend in der Praxis gearbeitet werden.
  • Für die Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
  • Für die Teilnahme an Prüfungen. Zusätzlich ist der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung arbeitsfrei.

Gesundheitliche Betreuung

  • Jugendliche müssen vor Beginn ihrer Ausbildung eine Bescheinigung über eine ärztliche Erstuntersuchung vorlegen, die nicht länger als 14 Monate zurückliegen darf.
  • Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung muss eine Nachuntersuchung stattfinden, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht ist.
  • Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
  • Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren. Zu diesem Zeitpunkt oder beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erhält der Jugendliche sie vom Arbeitgeber zurück.
  • Vor Aufnahme der Beschäftigung ist der Jugendliche auf Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz hinzuweisen.

Aushänge und Verzeichnisse

  • Wird regelmäßig mindestens 1 Jugendlicher beschäftigt, muss das Jugendarbeitsschutzgesetz ausliegen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde aushängen.
  • Werden regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigt, muss außerdem ein Plan mit den regelmäßigen Arbeitszeiten und Pausen der Auszubildenden aushängen.
  • Namen, Geburtsdatum und Anschrift jugendlicher Beschäftigter sind in einem Verzeichnis festzuhalten.

Straf- und Bußgeldvorschriften

  • (Höchstgrenze € 10.000,--) sollen die Einhaltung des JArbSchG sicherstellen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen über das 16 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Allgemeines

In der Berufsbildungsverordnung ZFA finden Sie alle wichtigen Informationen zur Ausbildung: Ausbildungs-Inhalte und alle zu vermittelnden Kenntnisse.

Das Berufsbildungsgesetz gibt allgemeine Informationen über die Berufsausbildung.

Hier finden Sie das Arbeitszeitgesetz sowie das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes.

Informationen zur Zwischenprüfung finden Sie in der Zwischenprüfungsordnung für ZFA (VII. Abschnitt Zwischenprüfung - § 34 Zwischenprüfung | Seite 24).

 

Zwischenprüfung für ZFA

Termine:

Informationen zu Zwischenprüfungsterminen finden Sie bei "Prüfungstermine".


Gemäß § 8 der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten" soll die Zwischenprüfung vor Ablauf des 2. Ausbildungsjahres stattfinden. Für Umschüler/innen liegt der Termin 1/2 Jahr vor der Abschlussprüfung. Der Nachweis über die Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.

In einer schriftlichen Prüfung von insgesamt 90 Minuten Dauer sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu lösen:

  • Behandlungsassistenz
  • Abrechnungswesen
  • Praxisorganisation und -verwaltung

Dabei sind insbesondere folgende Prüfungsgebiete zu berücksichtigen:

  • Durchführen von Hygienemaßnahmen,
  • Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen,
  • Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen,
  • Anwenden von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen.

Zweck der Zwischenprüfung ist "die Ermittlung des Ausbildungsstandes" und somit die Aufdeckung etwaiger Wissenslücken, die es möglichst rasch zu schließen gilt. Durch ein schlechtes Prüfungsergebnis wird der Ausbildungsgang nicht unterbrochen.

Allerdings ist ein gutes Ergebnis in der Zwischenprüfung für die Teilnehmer/innen von Bedeutung, die einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen möchten.

Anmeldeformulare zur Zwischenprüfung werden den Ausbildungspraxen rechtzeitig von der Zahnärztekammer zugeschickt.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass bereits zur Zwischenprüfung eine Kopie des Ausbildungsplans, mit den bis dahin abgezeichneten Themen, zusammen mit dem Ausbildungsnachweis mitzubringen ist. Während der Zwischenprüfung werden die Ausbildungsnachweise stichprobenweise eingesammelt. Diese werden durch die Zahnärztekammer Berlin eingesehen, um ggf. Hinweise für die weitere Ausbildung zu geben.

Die Zwischenprüfung ist einerseits eine sehr wichtige Prüfung, andererseits hat sie keinerlei Auswirkungen auf Zeugniszensuren oder gar die Abschlussprüfung. Als eine Art „Bergfest“ der Ausbildung spiegelt sie unter anderem die Qualität der Ausbildung und das Engagement der Auszubildenden wieder. Das Ergebnis der Zwischenprüfung sollte für beide Parteien interessanten Diskussionsstoff bieten – natürlich hoffentlich in positivem Sinn.

 

Ausbildungsberatung während der Ausbildung

Am Anfang steht das Kennenlernen des Berufes ZFA, die ersten Ausbildungsschritte in der Praxis. In der Berufsschule werden die ersten fachlichen Grundlagen gelegt. Es wird dringend empfohlen, die ersten Berichte bald zu erstellen und zügig auf eine straffe Ausbildung in der Praxis und zu Hause zu dringen. Beide, Ausbilder und Auszubildende, sind hierfür verantwortlich. Zeigen sich erste Probleme, suchen Sie als erstes das Gespräch in der Praxis oder mit den betreffenden Berufschullehrern.

In der Berufsschule stehen Ihnen auch die Vertrauenslehrer zur Verfügung. Zeigt sich kein Erfolg, etwa in der Ausbildung oder zum Beispiel in Fragen der Arbeitsorganisation, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Zahnärztekammer und ihre Berater. Rechtzeitig informiert können wir besser helfen und eher für beide Seiten akzeptable Ergebnisse erzielen.

Sollte das Zwischenprüfungsergebnis weniger positiv ausgefallen sein, ist allerdings das Gespräch um so wichtiger und nichts anderes will die Zwischenprüfung bewirken. Manchmal fällt aber ein solches Gespräch – aus welchen Gründen auch immer – recht schwer. Nutzen Sie die Möglichkeit, die Ausbildungsberatung der Zahnärztekammer Berlin, Frau Kemper, um Unterstützung und Beratung zu bitten. Sie erreichen Frau Kemper Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 Uhr und 15.30 Uhr und freitags zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr unter der Telefonnummer (030) 34 808 128.

 

Ausbildungsbegleitende Hilfe (abH)

Auszubildende, die während ihrer Ausbildung Lernschwierigkeiten haben, können sich an Organisationen, die ausbildungsbegleitende Hilfe (abH) anbieten, wenden. Da diese Kurse von der Agentur für Arbeit gefördert werden, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Bezirk zuständige Agentur. 

Die Akademie für Berufsförderung und Umschulung gGmbH bietet ausbilungsbegleitende Hilfe (Nachhilfe, Prüfungsvorbereitung, Beratung, Unterstützung):

Information und Beratung im Oberstufenzentrum Gesundheit I - Wedding
Information und Beratung im Oberstufenzentrum Gesundheit/Medizin - Hellersdorf

 

Erste-Hilfe-Kurs

Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung benötigen Sie unter anderem die Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs. Innerhalb der dreijährigen Ausbildungszeit sollte ein Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten) erfolgt sein.

Die Teilnahmegebühr wird NICHT mehr von der Berufsgenossenschaft erstattet. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Berufsgenossenschaft:

Ausbildende Organisationen sind z. B.:
Deutsches Rotes Kreuz e. V.
Wilhelmshavener Str. 71
10551 Berlin
Tel.: (030) 396 02 06 12


Johanniter-Unfallhilfe e. V.
Berner Str. 2-3
12205 Berlin
Tel.: (030) 816 90 10


Malteser Hilfsdienst
Alt Lietzow 33
10587 Berlin
Tel.: (030) 34 80 03 64 / 75


ANB Akademie für Notfallmanagement und Brandschutz GmbH
Neue Grottkauer Str. 3, 12619 Berlin
Telefon: (030) 577 944-94
E-Mail senden
 

Napaso – Erste Hilfe & Rettungsdienst Ausbildung
Zur Gartenstadt 207
12524 Berlin
Tel.: (030) 55 10 65 16
E-Mail senden

ZFA-Abschlussprüfung

An der Abschlussprüfung können teilnehmen:

I. Auszubildende und Umschülerinnen mit dualer Ausbildung
II. Umschüler/innen aus Umschulungseinrichtungen und Bewerber/innen, welche die "Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen" erfüllen
 

Zulassungsvoraussetzungen

Für alle Auszubildenden, die ihre Ausbildung im Februar 2018 beginnen, gilt nun als Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung folgende Regelung in § 8 Absatz 5 der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische(r) Fachangestellte(r):

Die Ausbildungszeit ist insbesondere nicht zurückgelegt im Sinne des Absatz 1 Buchstabe b, wenn die Auszubildende oder der Auszubildende mehr als 30 Tage während der gesamten Ausbildungszeit am Berufsschulunterricht nicht teilgenommen hat, sechs Fehlstunden am Berufsschulunterricht sind mit einem Fehltag am Berufsschulunterricht zu werten, oder mehr als 45 Arbeitstage während der gesamten Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte gefehlt hat oder an nach Vorgabe der Zahnärztekammer Berlin zu absolvierenden Lehrgangstagen der überbetrieblichen Ausbildung der Zahnärztekammer Berlin nicht teilgenommen hat, es sei denn, sie oder er hat die Ausbildung trotz der Fehlzeiten im Wesentlichen tatsächlich systematisch betrieben. Bei einer gemäß § 8 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz verkürzten Ausbildungszeit ist das in Satz 1 bezeichnete Zeitmaß im Verhältnis zum Zeitmaß der Abkürzung herabzusetzen. Bei der Berechnung der Fehlzeiten bleiben Urlaubszeiten bis zu einer Dauer von 30 Arbeitstagen pro Ausbildungsjahr unberücksichtigt. Diese Fälle sind durch die Zahnärztekammer Berlin im Einzelnen zu prüfen und zu dokumentieren.

Mehr Informationen zu Fehlzeitenmeldung der Auszubildenden. Hier können Sie eine Fehlzeitenbescheinigung herunterladen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Prüfungsordnung.
Bei Ablehnung des Antrages erfolgt ein persönlicher Bescheid.


Anmeldung

Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Berlin bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen. Anmeldeformulare zur Abschlussprüfung werden den Ausbildungspraxen rechtzeitig von der Zahnärztekammer zugeschickt.

In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. Weitere Informationen zur Anmeldung erhalten Sie unter Prüfungsordnung.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass zu den Anmeldeunterlagen die Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs (9 Unterrichtsstunden) gehört.

 

Prüfungsgebühr

  • Sie beträgt € 160,00 für Kammermitglieder / € 200,00 für Nichtkammermitglieder und ist vom Ausbildungsbetrieb mit der Anmeldung unter Angabe der Prüfungsteilnehmer/in an die Zahnärztekammer Berlin zu entrichten (Deutsche Apotheker- und Ärztebank IBAN DE89 3006 0601 0001 2462 67 / BIC DAAEDEDDXXX), mit dem Vermerk "Prüfungsgebühr".
  • Für Wiederholungsprüfungen gilt: Ist der Prüfling für die Wiederholungsprüfung von mindestens einem Prüfungsfach befreit - gemäß Antragstellung an die Zahnärztekammer Berlin - so ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf € 130,00, ansonsten beträgt die Prüfungsgebühr € 160,00.

 

Erlaubte Hilfsmittel bei der schriftlichen Abschlussprüfung:

Schreibutensilien (u. a. Tipp-Ex, Lineal) und eigener Taschenrechner

 

Abschließende Hinweise

Am Tag der mündlichen Prüfung ist das Berichtsheft dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Nach der mündlichen Prüfung erhält jede/r Prüfungsteilnehmer/in eine Bescheinigung für den Arbeitgeber, aus der hervorgeht, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Am Tag des Bestehens endet das Ausbildungsverhältnis, auch wenn ein späteres Datum im Vertrag vereinbart wurde. Bei Nichtbestehen verlängert sich auf Wunsch der Auszubildenden der Vertrag bis zum Bestehen der Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Nur wenn die Unterlagen der Zahnärztekammer bis zum Anmeldeschluss vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung erfolgen. Aus personellen Gründen ist die Zahnärztekammer nicht in der Lage, fehlende Prüfungsunterlagen nachzufordern.  

 

Röntgenprüfung

Unabhängig vom Abschlusszeugnis ist die Kenntnisbescheinigung im Strahlenschutz (§ 18 a RöV) zu erwerben. Eine Überprüfung sowohl der theoretischen als auch der praktischen Kenntnisse erfolgt vor der Abschlussprüfung durch die Zahnärztekammer Berlin. Im 5. Semester wird die Röntgen-Theorie in der Berufsschule unterrichtet und im 3. Jahr sieht die Ausbildungsordnung die theoretische und praktische Ausbildung in der Praxis vor.

Die Zahnärztekammer veranstaltet als Teil der Röntgenprüfung eine Vorlesung mit Schwerpunkt Konstanzprüfung und Qualitätssicherung. Die Teilnahme ist Voraussetzung für den schriftlichen und praktischen Teil der Röntgenprüfung.

Bei Nichtbestehen ist eine erneute Teilnahme an der Röntgenprüfung im Zuge der nächsten Abschlussprüfung möglich.

Hier finden Sie Informationen zur Strahlenschutzverordnung.

 

Freisprechungsfeier

Traditionell verabschiedet die Zahnärztekammer Berlin die Zahnmedizinischen Fachangestellten nach erfolgreich bestandener Prüfung aus ihrem Ausbildungsverhältnis. Im Rahmen der Feier werden die Prüfungszeugnisse und Urkunden überreicht. Zu diesem Abend sind über dies auch die Familienangehörigen, Freunde, Lehrer und Ausbilder gleichermaßen herzlichst eingeladen, um bei einem kleinen Imbiss in lockerer Atmosphäre auf den Erfolg anstoßen zu können.

 

Ausbildungsberatung

Kurz vor der Prüfung wird es hektisch. Sie als Auszubildende und Sie als Ausbilder arbeiten nun seit drei Jahren eng zusammen. Wichtig ist jetzt, eine gute Vorbereitung, eine vertrauensvolle Stimmung in der Praxis und gute Zusammenarbeit in der Berufsschule. Nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten der Vorbereitungen in Ausbildungsgesprächen, Literatur mit Übungsaufgaben, Zeitschriften mit Themen im Bereich der Ausbildung zur ZFA. Oft brechen kurz vor der Prüfung stressbedingt Konflikte auf. Gerade jetzt ist es wichtig, dies frühzeitig zu erkennen und die Prüfung nicht zu gefährden. Schalten Sie unsere Ausbildungsberatung, Frau Kemper, frühzeitig ein, wenn Leistungen nachlassen oder Konflikte auftreten. Haben Sie Fragen zum weiteren Werdegang, Themen wie effiziente Arbeitsplatzsuche oder auch Begabtenförderungen können hier besprochen werden.

Sollte es nicht gelingen, die Prüfung zu bestehen, so muss die Auszubildende innerhalb von zwei Wochen dem Ausbilder Mitteilung machen, ob sie die kommende Prüfung noch in der bisherigen Ausbildungspraxis vorbereiten will. Grundsätzlich besteht aufgrund der Rechtslage die Möglichkeit, den Zeitraum eines Jahres zu nutzen und an den Wiederholungsprüfungen teilzunehmen. Jede Auszubildende ist gehalten, an den nächstmöglichen Abschlussprüfung teilzunehmen. Die Wiederholung ist zweimal möglich. In den Berufsschulen werden bei Bedarf Wiederholerklassen eingerichtet, in denen die Betroffenen speziell vorbereitet werden.

Sie erreichen Frau Kemper Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 Uhr und 15.30 Uhr und freitags zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr unter der Telefonnummer(030) 34 808 128.

 

Antrag auf vorzeitige Zulassung

Die Auszubildenden können nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen sind entsprechend der Ausbildungsordnung der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungsziels zu berücksichtigen. Für die Beurteilung durch die Berufsschule ist davon auszugehen, dass überdurchschnittliche Leistungen Voraussetzung (Notendurchschnitt mind. 1,8 und Einzelnoten müssen „befriedigend“ oder besser sein) für eine vorzeitige Zulassung sind. Eine entsprechende Leistung liegt vor, wenn in Schule und Betrieb mindestens gute Leistungen erbracht werden. Darüber hinausgehende Leistungsanforderungen sind unzulässig.

Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erhalten Sie im OSZ-Gesundheit.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Prüfungsordnung.

 

Externe Prüfungsteilnehmer

Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen zu sein, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).

Weitere Informationen erhalten Sie unter Prüfungsordnung.

 

Begabtenförderung für ausgelernte ZFA

Finanzierung

Die Mittel für das Förderprogramm stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung in Bonn bereit. Für den Berufsbereich der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen erfolgt die Durchführung durch die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Lievelingsweg 102-104, 53119 Bonn.
 

Bewerbungsvoraussetzungen

Ausführliche Informationen zur Bewerbung finden Sie bei ssb Weiterbildungsbildungsstipendien.
 

Förderzeitraum

Über drei Jahre lang können Zuschüsse von jährlich bis zu € 2.700,-- für die Finanzierung berufsbegleitender Weiterbildung gezahlt werden, in drei Jahren insgesamt bis zu € 8.100,--. Von den Stipendiatinnen oder Stipendiaten ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten pro Maßnahme zu entrichten. Durch diese Zuschüsse werden anspruchsvolle fachbezogene berufliche oder berufsübergreifende Weiterbildungsmaßnahmen gefördert. Förderschwerpunkte sind z. B. Intensivsprachkurse im muttersprachlichen Land und Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung.

Im Kammerbereich Berlin wird der/die Zahnmedizinische Verwaltungsassistent/in (ZMV), der/die Zahnmedizinische Prophylaxeassistent/in (ZMP), der/die Fachwirt/in für Zahnärztliches Praxismanagement (FZP) und auch der/die Dentalhygieniker/in gefördert. Über die Förderfähigkeit entscheidet die zuständige Kammer/zuständige Stelle.

Hier finden Sie die Ausbildungsverträge für unterschiedliche ausbildene Praxen und Institutionen.

Der zutreffende Berufsausbildungsvertrag soll bitte ausgefüllt und dann als 3mal ausgedruckt werden (bitte darauf achten, dass es sich um den gesamten Vertrag in dreifacher Ausfertigung handelt). Alle 3 Exemplare sollen bitte von allen Vertragspartnern unterschrieben werden und alle 3 Exemplare an die Zahnärztekammer Berlin gesendt werden:

Zahnärztekammer Berlin | Stallstr. 1 | 10585 Berlin

HIER finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Ausbildung, Berufsschule und Prüfungen.

ZFA-Röntgenprüfung im Rahmen der ZFA-Abschlussprüfung Sommer 2024

 

  • Röntgenvorlesung: 26.02. und 27.02.2024
  • Schriftliche Röntgenprüfung: 19.03.2024
  • Praktische Röntgenprüfung voraussichtlich: ab 06.05.2024 ca. 3 Wochen

 

ZFA-Abschlussprüfung Sommer 2024
 

  • Schriftliche Prüfung: 20.04.2024
  • Praktische Prüfung und mündliche Ergänzungsprüfung: 21.06., 22.06., 26.06., 28.06. und 29.06.2024
  • Anmeldeschluss (Ausschlussfrist): 23.02.2024
  • Antragstellung auf vorzeitige Zulassung bis zum: 16.02.2024
    (Formblatt im Sekretariat des OSZ-G erhältlich oder hier zum Download)

Anmeldeformulare zur Abschlussprüfung Winter 2023/2024 werden den Ausbildungspraxen im Januar 2024 von der Zahnärztekammer zugeschickt.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass zu den Anmeldeunterlagen die Bescheinigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs gehört.

 

GAP 1 (Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1) für Zahnmedizinische Fachangestellte
im OSZ-Gesundheit Wedding


Termin: 25.05.2024
Anmeldeschluss: 22.03.2024

Gemäß § 6 der „Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten“ soll die Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 spätestens vor Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Für Umschülerinnen/Umschüler liegt der Termin halbes Jahr vor der Gestreckten Abschlussprüfung Teil 2 (GAP 2). Der Nachweis über die Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für den Teil 2. In einer schriftlichen Prüfung von insgesamt 120 Minuten Dauer sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu lösen:

1. Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten (60 Minuten)
2. Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten (60 Minuten)

Ziel ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit in der Prüfung Teil 1 abschließend festzustellen. Prüfungsgegenstand der GAP 1 sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bis zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Ausbildungsrahmenplan zu vermitteln sind.

Durch ein schlechtes Prüfungsergebnis wird der Ausbildungsgang nicht unterbrochen. Das Ergebnis geht mit einem Anteil von zusammengefasst 35 % in das Gesamtprüfungsergebnis ein. Der Prüfling wird nach Ablegen der GAP 1 über seine erbrachte Leistung schriftlich informiert.

Dieser Teil der Prüfung kann nicht eigenständig wiederholt werden, da er bereits ein Teil der Gesamtprüfung ist. Ein schlechtes Ergebnis in der GAP 1 kann also nicht verbessert werden, sondern muss durch ein entsprechend gutes Ergebnis in der GAP 2 ausgeglichen werden, damit die Prüfung insgesamt als „bestanden“ gilt.

Anmeldeformulare für die GAP 1 werden den Ausbildungspraxen von der Zahnärztekammer im Januar 2024 zugeschickt.

Hinweis:
Für die Zulassung zur GAP 1 ist es erforderlich das Ausbildungsnachweisheft (Berichtsheft), mit mindestens 16 geschriebenen Berichten, vorzuweisen. Ebenso muss die vorgeschriebene Ausbildungsdauer zurückgelegt sein und das Berufsausbildungsverhältnis im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.

Achten Sie bitte darauf, dass auch der Ausbildungsplan unterschrieben im Ausbildungsnachweis vorliegt und am Tag der GAP 1 mitzubringen ist.

Hier finden Sie die aktuelle Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische(r) Fachangestellte(r) vom 13.12.2017, welche im Amtsblatt Nr. 55 / 22.12.2017 veröffentlicht wurde. Diese Prüfungsordnung hat Gültigkeit für Auszubildende, die ihre Ausbildung zum 01.02.2018 beginnen.

Hier finden Sie die Prüfungsordnung Verwaltungsvorschrift.

Hier finden Sie die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische(r) Fachangestellte(r) vom 27.01.2016, welche im Amtsblatt Nr. 6 / 12.02.2016 veröffentlicht wurde.

Hier finden Sie wichtige Infos zur neuen Prüfungsordnung.

Hier finden Sie einen Notenrechner.
Hinweise zur Nutzung: Tragen Sie in die rosafarbenen Felder Ihre Noten ein, das Excel berechnet Ihr Gesamtergebnis. Ggf. müssen Sie vorher das Excel für die Bearbeitung aktivieren.

Mit freundlicher Genehmigung der Zahnärztekammer Niedersachsen, erstellt von Michael Behring, DBA, LL.M

 Die Anmeldung für Zahnmedizinische Fachangestellte erfolgt in beiden Oberstufenzentren (OSZ) ausschließlich online.

     

OSZ Gesundheit I im Wedding
Online-Anmeldung: www.osz-gesundheit.de/faqs-1/anmeldung-duale-ausbildung/

Mit der Anmeldung muss eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über den Abschluss eines Ausbildungsvertrags hochgeladen werden. Alle weiteren Unterlagen werden bei der Einschulung geprüft. Weitere Informationen zur Einschulung der Erstsemester (benötigte Materialien und Fachbücher etc.) finden Sie auf der Homepage.

Rückfragen im Schulsekretariat des Oberstufenzentrums Gesundheit I:
Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr, Telefon 030 - 453 080 0.

              

OSZ Gesundheit/Medizin, Rahel-Hirsch-Schule in Hellersdorf
Online-Anmeldung: www.rahel-hirsch-schule.de/bildungsgänge/anmeldung-zfa/

Nach erfolgter Online-Anmeldung müssen sich die Auszubildenden persönlich im Sekretariat der Schule vorstellen. Mitzubringen sind der Ausbildungsvertrag oder eine Bescheinigung vom Ausbilder über die Einstellung mit Angabe des Ausbildungsbeginns sowie bei nichtdeutscher Staatsangehörigkeit der Aufenthaltsstatus.

Rückfragen im Schulsekretariat der Rahel-Hirsch-Schule:
Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr, Telefon 030 - 99 28 90 33

OSZ G I | OSZ GM RHS

Information zur Ausbildung im Oberstufenzentrum

 

Die Oberstufenzentren (OSZ) richten zweimal pro Jahr – jeweils zu Beginn des Schulhalbjahres – Anfängerklassen für Zahnmedizinische Fachangestellte ein. Bei frühzeitiger Anmeldung kann bei der Wahl der Schultageskombination auf die Wünsche der Praxis Rücksicht genommen werden. Die Öffnungszeiten der Sekretariate und die Informationen, welche Unterlagen zur Anmeldung nötig sind, können telefonisch in der Schule erfragt werden.

Die Auszubildenden werden nach ihren Wohnorten den beiden Schulstandorten zugeordnet:

1. Oberstufenzentrum Gesundheit I
Schwyzer Straße 6/8, 13349 Berlin, Tel.: 45 30 80 14, Fax: 45 30 80 77,

zuständig für die Stadtteile: Charlottenburg, Mitte, Pankow, Reinickendorf, Schöneberg, Spandau, Steglitz, Tiergarten, Wedding, Wilmersdorf und Zehlendorf.

2. Oberstufenzentrum Gesundheit/Medizin | Rahel-Hirsch-Schule
Peter-Weiss-Gasse 8, 12627 Berlin, Tel.: 99 28 90 33, Fax: 99 28 90 59,

zuständig für die Stadtteile: Friedrichshain, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Köpenick, Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn, Neukölln, Prenzlauer Berg, Tempelhof und Treptow.

Der Arbeitgeber hat die Auszubildenden an zwei Tagen für die Teilnahme an dem Berufsschulunterreicht freizustellen. Der Schulbesuch hat Vorrang und darf nicht auf Grund von Praxisbelangen ausfallen.

Freistellung für die Berufsschule (NEUE Berechnung seit 01.01.2020)
Bei Jugendlichen und Volljährigen wird ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit acht Stunden auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Bei Jugendlichen und Volljährigen wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet (entsprechend der Schulzeit, z. B. von 8 Uhr bis 13.20 Uhr - das sind 5 Stunden und 20 Minuten).

Hier finden Sie Wissenswertes zur Durchführung eines Schülerpraktikums

sowie ein Formular für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und die Zahnarztpraxis

Stallstraße 1, 10585 Berlin, Deutschland
Tel: (030) 34 808 0 | Fax: (030) 34 808 200 | E-Mail: info@zaek-berlin.de